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Nebenjob als Weihnachtsmann

Was sagt der Chef?

Wollen Sie sich neben Ihrer eigentlichen Arbeit noch als Weihnachtsmann verdingen, müssen Sie sich an ein paar Regeln halten.

Von einer Hand zu einer anderen Hand werden Geldscheine gereicht.

Rechtsfrage des Tages:

Ob auf dem Weihnachtsmarkt, im Kindergarten oder bei einer Betriebsfeier: Laienschauspieler als Weihnachtsmann sind rund um die Feiertage sehr gefragt. Was müssen Sie beachten, wenn Sie neben Ihrem Hauptberuf als Weihnachtsmann Menschen erfreuen wollen?

Antwort:

Grundsätzlich spricht nichts dagegen, nach Feierabend oder am Wochenende im rot-weißen Weihnachtsmannkostüm ein bisschen Geld zu verdienen. Bevor Sie aber einen solchen Nebenjob annehmen, müssen Sie in Ihre arbeitsvertraglichen Regelungen schauen.

Mach, was du willst?

Ob als Weihnachtsmann, Türsteher oder Promoter: für alle Nebentätigkeiten gelten die gleichen Regeln. Den ersten Blick müssen Sie in Ihre arbeitsvertraglichen Regelungen werfen. Findet sich dort keine Regelung zu Nebentätigkeiten, dürfen Sie theoretisch mit Ihrer Freizeit anfangen, was sie wollen. Findet sich dort kein Verbot oder ein Genehmigungsvorbehalt durch den Chef, müssen Sie im nächsten Schritt aber noch überlegen, ob die Nebentätigkeit aus anderen Gründen untersagt sein könnte. Ohnehin wäre ein pauschales Verbot im Vertrag unzulässig. Dieses würde entsprechend der nachfolgenden Kriterien ausgelegt werden.

In Maßen

Klar dürfte sein, dass der Nebenjob Sie nicht derart beanspruchen darf, dass Sie aufgrund von Erschöpfung oder Überlastung Ihre Hauptbeschäftigung nicht mehr richtig ausführen können. Feiern Sie jede Nacht als bezahlter Weihnachtsmann eine Sause und schlafen am nächsten Tag im Büro ein, kann Ihr Arbeitgeber die Nebenbeschäftigung verbieten.

Arbeitszeit entscheidend

Auch aus dem Arbeitszeitgesetz kann sich ein Hindernis ergeben. Die Arbeitszeiten bei unterschiedlichen Arbeitgebern werden nämlich zusammengerechnet. Das Gesetz schreibt vor, dass im Allgemeinen die wöchentliche Arbeitszeit acht Stunden pro Tag bei einer Sechstagewoche nicht überschreiten darf. In Ausnahmefällen ist auch eine längere Arbeitszeit zulässig, wenn dafür ein Zeitausgleich gewährt wird. Arbeiten Sie regulär beispielsweise 40 Stunden die Wochen, dürfen Sie noch 8 Stunden wöchentlich für eine Nebentätigkeit verwenden. Besonderheiten sind bei Nebentätigkeiten im Urlaub und bei Krankheit zu beachten.

Nebenjob angeben?

Eine Nebentätigkeit müssen Sie Ihrem Arbeitgeber nur anzeigen, wenn dies in den arbeitsvertraglichen Regelungen so vorgeschrieben ist. Außerdem sind Sie verpflichtet einen Nebenjob mitzuteilen, wenn dadurch berechtigte Belange des Arbeitgebers beeinträchtigt sein können. Das wäre zum Beispiel bei einer Überschreitung der nach dem Arbeitszeitgesetz zulässigen Wochenarbeitszeit der Fall. Sind Ihnen laut den arbeitsvertraglichen Regelungen Nebentätigkeiten nicht untersagt und sind Sie sich sicher, dass Ihre Dienste als Weihnachtsmann nicht Ihren morgendlichen Start im Büro beeinträchtigen oder Sie Ihre zulässige wöchentliche Arbeitszeit überschreiten, steht Ihrem Weihnachtsmanndienst eigentlich nichts entgegen.

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