Eine Sorge bei der Bestattungsvorsorge ist häufig, dass das Sozialamt das dafür angesparte Kapital für die Pflege verwenden kann. Oder dass das Geld bei einer Pfändung an Schuldner weitergereicht wird. Zwar gilt grundsätzlich: Eigenes Kapital kann vom Sozialamt und bei einer Pfändung eingezogen werden. Davon ausgenommen ist allerdings das sogenannte Schonvermögen.
Es gibt keine gesetzliche Regelung, die Sterbegeldversicherungen explizit zum Schonvermögen rechnet. Doch in einigen Urteilen wurde entschieden, dass Sterbegeldversicherungen bis zu einem bestimmten Betrag vor Pfändung und Einzug durch das Sozialamt sicher sind. Der Betrag entspricht in etwa den Kosten einer durchschnittlichen Bestattung.
Wichtig: Entscheidend ist immer, dass die Versicherung zweckgebunden ist. Das bedeutet: Aus Ihrem Versicherungsvertrag muss hervorgehen, dass die Versicherungssumme nur für die Bestattungskosten verwendet werden darf.