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Erbfolge ohne Kinder

Nachlass regeln

Haben Sie kein Testament, gilt die gesetzliche Erbfolge. Wer aber erbt, wenn Sie keine Kinder haben? Auch dann gibt es eine gewisse Ordnung.

Ein trauerndes Paar blickt aufs Meer.

Wer erbt, wenn man keine Kinder hat?

Haben Sie keine engen Verwandten, sollten Sie sich mit Ihrer Nachlassplanung auseinandersetzen. Sonst könnte jemand Ihr Erbe antreten, dem Sie eigentlich nichts hinterlassen wollen. Wer erbt von kinderlosen Erblassern?

 

Wollen Sie Ihr Erbe in den richtigen Händen wissen, sollten Sie ein Testament oder einen Erbvertrag aufsetzen. Haben Sie keine letztwillige Verfügung aufgesetzt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. An erster Stelle stehen immer der Ehepartner und die Kinder. Ohne diese engsten Verwandten kommen andere Familienmitglieder in Betracht.

Wussten Sie, dass...

... Sie ihr Testament entweder selbst, oder mit einem Notar aufsetzen können.

In unserem Artikel Formen von Testamenten erfahren Sie mehr zu den Unterschieden der verschiedenen Testamentsformen.

Einen Artikel zu den Besonderheiten eines notariellen Testaments finden Sie hier.

Nahe Verwandte

Das Gesetz schreibt eine klare Erbfolge vor. Je nach Abstammung werden die Verwandten in eine Ordnung eingeteilt. Die nahen Verwandten schließen dabei die entfernteren Verwandten von der Erbschaft aus. Sind also beispielsweise Erben erster Ordnung vorhanden, haben Verwandte zweiter Ordnung keinen gesetzlichen Erbanspruch.

Verwandte nach Ordnungen

1. Kinder

2. Enkel

3. Urenkel

4. Ur-Ur-Enkel und deren Kinder

 

Erben erster Ordnung

§ 1924 BGB

1. Eltern

2. Geschwister

3. Nichten, Neffen und deren Kinder

 

Erben zweiter Ordnung

§ 1925 BGB

1. Großeltern

2. Tanten, Onkel

3. Cousins und Cousinen und deren Kinder

 

 

Erben dritter Ordnung

§ 1926 BGB

 

1. Urgroßeltern und deren weitere Nachfahren

 

Erben vierter Ordnung

§ 1928 BGB

 

Wer erbt zuerst?

Erben erster Ordnung sind also die Kinder des Verstorbenen. Leben diese nicht mehr, sind die Enkelkinder an der Reihe. Sind keine Kinder oder Enkel vorhanden, treten die Erben zweiter Ordnung ein. Das sind die Eltern des Erblassers, Geschwister, Nichten und Neffen. Gibt es keine Erben zweiter Ordnung, kommen noch die Großeltern des Erblassers, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen in der dritten Ordnung in Betracht. In der vierten Ordnung befinden sich dann noch die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge.

 

Wussten Sie, dass...

... die Reihe derer, die sich im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge Hoffnung auf Ihre Hinterlassenschaft machen können, sich damit nicht erschöpft? Bevor Vater Staat erbt, hat Ihr auch noch so weit entfernter Verwandter das Vorrecht.

Haben Sie gar keine lebenden Verwandten, erbt an letzter Stelle der Staat Ihr Vermögen. Sie können aber auch darüber nachdenken, Ihren Nachlass in einem Testament einer gemeinnützigen Organisation zu hinterlassen. Und natürlich sind Sie auch nicht daran gehindert, Ihr Hab und Gut einem guten Freund oder dem liebevollen Nachbarn zuzudenken.

Was erbt der Ehepartner?

Daneben erbt der Ehegatte nach dem Ehegattenerbrecht. Hierbei handelt es sich um ein Sonderrecht, welches nicht zur gesetzlichen Erbfolge im eigentlichen Sinne gehört. Je nach Güterstand der Eheleute erben Ehepartner und Kinder zu unterschiedlichen Teilen. Ohne Ehevertrag bekommt der Ehepartner die Hälfte des Erbes, die andere Hälfte wird unter den Kindern aufgeteilt.

Wussten Sie dass...

… Sie ohne Ehevertrag mit Ihrem Partner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und Ihre Vermögen daher rechtlich getrennt bleiben? Wollen Sie, dass Ihr Vermögen gemeinschaftlich als Gesamtgut gilt, müssen Sie notariell eine Gütergemeinschaft vereinbaren.

Selbst bei Bestehen einer Ehe ist zu beachten, dass der Partner nur in bestimmten Fällen Alleinerbe wird. Was im gesetzlichen Erbrecht konkret Ihrem Ehegatten zusteht, entscheidet Vater Staat am

  • ehelichen Güterstand (Zugewinn- oder Gütergemeinschaft, Gütertrennung)
  • Verwandtschaftsgrad der weiteren noch lebenden Angehörigen. Ob und welche Verwandte Sie also haben.

Gesetzlicher Güterstand (Zugewinngemeinschaft)

Die meisten Eheleute heiraten, ohne in einem Ehevertrag einen besonderen Güterstand wie Gütertrennung oder Gütergemeinschaft zu vereinbaren. In diesem Fall spricht man von einer Zugewinngemeinschaft.

Tritt die gesetzliche Erbfolge ein, bekommt Ihr Ehegatte in diesem Fall nach Ihrem Ableben vom Nachlass

  • neben Ihren Kindern oder deren Nachkommen (Enkel, Urenkel) die Hälfte
  • neben Ihren Eltern oder deren Nachkommen (Geschwister, Neffen und Nichten) drei Viertel
  • neben Ihren Großeltern drei Viertel

ohne Verwandte oder mit weit entfernten Verwandten beerbt Sie Ihr Ehegatte zu 100 Prozent

 

Überblick verschaffen

Haben Sie keine Kinder oder Enkelkinder, sollten Sie sich über diese Erbfolge Gedanken machen. Zur Veranschaulichung können Sie sich ein Diagramm mit Ihren Angehörigen zeichnen. Damit können Sie nachvollziehen, wer möglicherweise Ihr Erbe sein wird. Sind Sie verheiratet und möchten, dass Ihr Partner im Falle Ihres Todes allein erbt, sollten Sie ein Testament aufsetzen. Dann können Sie verhindern, dass im Wege der gesetzlichen Erbfolge zum Beispiel der ungeliebte Bruder neben dem Ehegatten einen Anspruch auf einen Teil Ihres Nachlasses hat.

Stand: 18.12.2025

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