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Formen von Testamenten

Per Hand, Notar ...

Von handschriftlich bis notariell: Es gibt mehrere Möglichkeiten, ein Testament zu formulieren. Wissenswertes dazu lesen Sie hier.

Formen von Testamenten

Beschleicht Sie ein beklemmendes Gefühl, wenn Sie über den Inhalt Ihres letzten Willens nachdenken? Dessen Erfüllung betrifft einen Zeitpunkt, den Sie nicht erleben werden. Darum ist es wichtig, dass Sie alle notwendigen Formalitäten einhalten. Manchmal sollten Sie Ihren Nachlass zur Spezialistensache erklären und sich einem Notar anvertrauen. Vor allem, wenn es sich bei Ihrem beschwerlich erworbenen Lebenswerk zum Beispiel um Ihr Unternehmen, Gesellschaftsanteile oder ein großes Immobilienvermögen handelt.

Handschriftlich oder professionell

Sie haben also die Wahl: Verfassen Sie ein wirksames Testament

  • handgeschrieben als eigenhändiges Testament oder 
  • unter Einbeziehung eines Notars als notarielles Testament.

Beide Testamentsformen sind in rechtlicher Hinsicht gleichwertig. Zusätzlich gibt es noch das Nottestament.

Wägen Sie die Unterschiede mit Ihren persönlichen Ansprüchen ab. Diese Übersicht über die drei Testamentsformen mit allen wichtigen Unterschieden hilft Ihnen dabei. 

Handschriftliches Testament
Alles Wissenswerte zum handschriftlichen Testament:

Die Errichtung eines eigenhändigen Testaments setzt voraus, dass nicht nur die Unterschrift, sondern auch der gesamte darüber befindliche Text per Hand geschrieben wird. Sie müssen Ihren letzten Willen weder in Schönschrift ohne Rechtschreibfehler noch auf besonderem Papier niederlegen. Ihr eigenhändig verfasstes Testament müssen Sie aber

  • persönlich schreiben
    Ihr Testament ist eine Urkunde, die Sie persönlich mit der Hand schreiben müssen. Nur dann ist sie wirksam.

Nicht wirksam ist ein Testament, das

  • von einer anderen Person geschrieben und nur von Ihnen unterzeichnet wurde (Ausnahme: gemeinschaftliches Testament von Ehegatten)
  • mit der Schreibmaschine oder am Computer geschrieben wurde
  • auf Tonband gesprochen oder als Film gedreht wurde.

In diesen Fällen tritt die gesetzliche Erbfolge ein, die Sie mit dem Testament ja gerade außer Kraft setzen wollten.

Ohne Ihre Unterschrift ist das Testament unwirksam und für die von Ihnen bedachten Erben wertlos.

Soll, muss aber nicht: Das eigenhändige Testament sollen Sie mit Vor- und Familiennamen unterschreiben. Sie können Ihr Testament zwar auch beispielsweise mit "Euer Paule" unterzeichnen, wenn es keinen Zweifel an Ihrer Identität gibt. Auf der sicheren Seite sind Sie allerdings, wenn Sie Ihren Vor- und Zunamen unter Ihr Schriftwerk setzen. Eine zwingende Form für Ihre Unterschrift ist im Gesetz jedoch nicht vorgesehen.

Sie können Ihren letzten Willen mit Orts- und Datumsangabe versehen, unbedingte Wirksamkeitsvoraussetzung ist dies aber ebenfalls nicht. Aus Beweisgründen sollten Sie aber auf das Datum auf keinen Fall verzichten. Sind nämlich mehrere und sich widersprechende Testamente verfasst, gilt allein das mit dem jüngsten Datum. Auch eine Ortsangabe sollte nicht fehlen.

Entweder ...

Informieren Sie eine vertrauenswürdige Person von der Existenz Ihres letzten Willens. Diese wird im Ernstfall dafür sorgen, dass Ihr eigenhändiges Testament schnell gefunden und dem Nachlassgericht beim Amtsgericht Ihres Wohnortes vorgelegt wird.
Sie können auch einer Vertrauensperson das Testament mit der Bitte um Aufbewahrung überlassen. Im Erbfall muss diese dann das Testament unverzüglich dem Gericht übergeben.

... oder

Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie das Testament bei einem Amtsgericht/Nachlassgericht (in Baden-Württemberg bis Ende 2017 beim Notariat) hinterlegen. Für die amtliche Verwahrung wird vom Nachlassgericht eine Gebühr erhoben, welche einmalig 75 Euro beträgt. Die Aufbewahrung gewährleistet, dass das Testament auch tatsächlich gefunden und eröffnet wird. Als Quittung erhalten Sie den Hinterlegungsschein. Verwahren Sie ihn sicher. Sie können durch Vorlage des Hinterlegungsscheins jederzeit auch wieder die Herausgabe des Testaments verlangen.

Die amtliche Verwahrung wird im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer erfasst. Die Bundesnotarkammer erhebt für die Eintragung Gebühren in Höhe von 15 bzw. 18 Euro. Das zuständige Standesamt informiert das Zentrale Testamentsregister zu gegebener Zeit von Ihrem Ableben.

Die Vorteile des handschriftlichen Testaments liegen klar auf der Hand: Es ist schnell und kostengünstig

  • zu erstellen
  • zu ändern
  • zu widerrufen. 

Die Nachteile sind nicht so offensichtlich:

  • Ein mit der Hand geschriebenes Testament reicht Behörden und Kreditinstituten oft nicht als Erbnachweis aus. Ihre Erben müssen dann nach Ihrem Ableben zusätzlich einen Erbschein beantragen, dessen Erteilung höhere Kosten verursachen kann als die Errichtung eines notariellen Testaments.
  • Ein ohne die Ratschläge eines Fachmanns abgefasstes Testament führt im Nachhinein oft wegen unklarer Regelungen zu unnötigen Streitigkeiten.
  • Meist werden privatschriftliche Testamente zu Hause aufbewahrt und können leicht verloren gehen oder bewusst von einem nicht ausreichend bedachten Angehörigen vernichtet werden. 
Notarielles Testament
Alles Wissenswerte zum notariellen Testament:

Für das notarielle Einzeltestament fallen beim Notar Kosten an, deren Höhe vom Wert des Nachlasses abhängt. Bei einem Vermögenswert von 500.000 Euro betragen z. B. die Notargebühren 935 Euro zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer.

Dazu kommen noch Kosten in Höhe von 75 Euro für die amtliche Verwahrung des Testaments. Für die Registrierung des Testaments im Zentralen Testamentsregister fällt zusätzlich eine Gebühr von 15 Euro an.

Zunächst einmal erfolgt eine Beratung zur Rechtsnatur und zu den Auswirkungen der letztwilligen Verfügung. Danach erklären Sie dem Notar den Gegenstand der beabsichtigten Regelung. Er wird diesen

  • schriftlich verfassen,
  • Ihnen den formulierten Testamentstext vorlesen,
  • von Ihnen unterzeichnen lassen,
  • dies dann durch seine Unterschrift bestätigen.

Dadurch ist Ihr Testament wirksam und öffentlich errichtet und wird dem zuständigen Amtsgericht/Nachlassgericht zur Verwahrung überlassen. Sie erhalten einen Hinterlegungsschein für das in Verwahrung genommene Testament.

In amtlicher Verwahrung befindliche Testamente werden dem Zentralen Testamentsregister gemeldet. Nach Ihrem Ableben benachrichtigt das Standesamt des Sterbeortes das Zentrale Testamentsregister, das dann seinerseits das zuständige Nachlassgericht über alle Ihre registrierten Verfügungen informiert.

Ja, Sie können auch Ihr schon fertiges Testament dem Notar offen oder verschlossen übergeben. Ein solches Schriftstück muss dann ausnahmsweise nicht handschriftlich verfasst und unterschrieben sein.

Wenn Sie dem Notar Ihr Testament als solches Schriftstück überlassen, wird er die Übergabe ebenfalls durch eine Niederschrift quittieren, die sowohl Sie als auch er mit Unterschriften versehen. Dann veranlasst der Notar die amtliche Verwahrung.

Beratung: Sie nutzen den beruflichen Weitblick und die Erfahrung des Notars, um einen Weg zu finden, Ihre konkreten Vorstellungen möglichst weitgreifend umzusetzen. Er weist Sie zudem auf bestehende Gefahren hin.

Amtliche Verwahrung: Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass ein notarielles Testament stets amtlich verwahrt wird. Sicher ist sicher: Ihr letzter Wille ist dadurch fälschungssicher untergebracht und kann nicht "beiseite geschafft" werden.

Notarielles Testament als Erbnachweis: Ein notarielles Testament wird von Behörden, Gerichten und vielen privaten Institutionen (insbesondere Banken) in Verbindung mit der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts als Erbnachweis anerkannt. So ersparen Sie Ihren Erben einen Erbschein zu beantragen, dessen Erteilung höhere Kosten verursacht als das notarielle Testament. Damit kann unter Umständen der Gang zum Notar günstiger sein als die Anfertigung eines handschriftlichen Testaments.

Haben Sie Änderungswünsche, können Sie diese nicht einfach in einem Nachtrag auf dem notariellen Testament vermerken. Wird das notarielle Testament aus der amtlichen Verwahrung genommen, verliert es seine Gültigkeit und muss neu errichtet werden. Dies ist beim Notar wieder mit Kosten verbunden.

Nottestament
Alles Wissenswerte zum Nottestament:

Wenden Sie sich wegen eines Nottestaments an Ihren Bürgermeister, wenn Sie

  • mit Ihrem Ableben rechnen, ohne vor einem Notar Ihr Testament errichten zu können oder
  • sich an einem Ort aufhalten, der durch außerordentliche Umstände derart abgesperrt ist, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist

In Fällen wie diesen darf ausschließlich der Bürgermeister oder bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter für Sie tätig werden. Sonstige Kommunalbedienstete sind nicht befugt, an Stelle des Bürgermeisters an der Errichtung des Bürgermeistertestaments mitzuwirken. Neben dem Bürgermeister müssen noch zwei weitere Zeugen an der Beurkundung teilnehmen. Künftige und im Testament benannte Erben oder Testamentsvollstrecker sind als Beobachter allerdings ausgeschlossen.

Sie können Ihren letzten Willen vor dem Bürgermeister und den Zeugen

  • mündlich erklären. Diese Erklärung ist in eine Niederschrift aufzunehmen.
  • In Betracht kommt daneben die Übergabe eines offenen oder verschlossenen Schriftstückes mit der Erklärung, dass sie den letzten Willen enthalte.

Die vom Bürgermeister angefertigte Niederschrift über die Testamentserrichtung wird von ihm in Ihrer und der Anwesenheit der Zeugen vorgelesen. Haben Sie die Niederschrift mit Ihrer Unterschrift genehmigt, unterschreiben sowohl der Bürgermeister als auch die beiden Zeugen. Sind Sie selbst nicht mehr zur Unterschrift fähig, wird Ihre Unterschrift durch die Feststellung dieser Angabe oder Bezeugung in der Niederschrift ersetzt.

Es ist nicht auszuschließen, dass Ihnen weder ein Notar noch der Bürgermeister oder dessen Vertreter kurzfristig zur Verfügung stehen. Vor drei Zeugen können Sie ein Nottestament errichten, wenn außerordentliche Umstände vorliegen.
Dies kommt für Sie in Betracht

  • bei akuter Todesgefahr, wenn die Errichtung eines notariellen Testaments oder eines Bürgermeistertestaments nicht mehr möglich ist.

 oder

  • bei Absperrung eines Ortes, beispielsweise als Folge eines Hochwassers oder einer Verschüttung, wenn die Errichtung eines Testaments vor einem Notar oder dem Bürgermeister aus diesem Grunde nicht mehr möglich oder außerordentlich erschwert ist.

In diesen Fällen können Sie vor drei Zeugen mündlich Ihren letzten Willen erklären. Noch zu Ihren Lebzeiten ist hierüber eine Niederschrift anzufertigen. Diese muss Ihnen wortwörtlich vorgelesen, genehmigt und unterschrieben werden.

Eine Notlage ist nicht erforderlich, damit Sie auch auf See über die Weitergabe Ihres Vermögens entscheiden können.

Ein Seetestament können Sie als außerordentliche Testamentsform errichten, wenn Sie sich während einer Seereise außerhalb eines inländischen Hafens befinden. Liegt das Schiff in einem ausländischen Hafen, zählt dies so lange zur Seereise, wie Sie nicht von Bord gehen. Kurze Vergnügungsfahrten oder Sportfahrten fallen ebenso wie Fischereifahrten nicht unter den Begriff der "Seereisen".

Die Vorschriften für das Dreizeugentestament gelten entsprechend auch für das Seetestament.

Sollten Sie Ihr Nottestament oder das Seetestament mehr als drei Monate überleben, müssen Sie sich unter "normalen" Umständen nochmals um die Verteilung Ihres Nachlasses kümmern. Denn die beschriebenen außerordentlichen Testamente sind nur provisorisch für drei Monate gültig. Diese Frist beginnt jedoch nicht zu laufen, solange Sie nicht in der Lage sind, ein Testament vor einem Notar zu errichten.

Sollten Sie beim Bürgermeistertestament Ihren letzten Willen handschriftlich verfasst und unterschrieben haben, entspricht dies den Erfordernissen eines privatschriftlichen Testaments. Dann müssen Sie auch bei dieser Testamentsform kein Verfallsdatum Ihres Vermächtnisses befürchten. 

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