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Mitteilungspflicht und Erbschaftssteuererklärung

Info ans Finanzamt

Es ist nie eine gute Idee, dem Finanzamt etwas zu verschweigen. Auch nicht beim Erben. Denn das Amt hat überall Augen und Ohren.

Informationspflicht und Abgabe der Steuererklärung an das Finanzamt

Hat ein Erbe eine Erbschaft gemacht oder ist mit einem Vermächtnis bedacht worden, interessiert sich dafür auch das Finanzamt. Das Standesamt, die Nachlassgerichte, Notare, deutsche Konsuln im Ausland und sogar die Banken machen dem Finanzamt gegenüber bei Todesfällen Kontrollmitteilungen. So erfährt das Finanzamt vom Todesfall und dem Erbe. Aber auch Sie als Erbe müssen das Finanzamt unter Umständen informieren.

Die Erbschaftssteuer umfasst sämtliche Vermögensübergänge aufgrund eines Todesfalls. Die Steuerpflicht kann auch nicht durch Schenkungen unter Lebenden umgangen werden, denn dafür gibt es die Schenkungssteuer.

Was der Erbschaftssteuer und der Schenkungssteuer unterliegt

Steuern müssen Sie unter Umständen zahlen, wenn Sie

  • Vermögen von Todes wegen erwerben oder
  • wenn Sie zu Lebzeiten Vermögen geschenkt bekommen.

Zuwendungen von Todes wegen

Als Erwerb von Todes wegen gelten der Erwerb durch

  • Erbanfall (gesetzliche Erbfolge, Testament, Erbvertrag),
  • Vermächtnis,
  • Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche,
  • Schenkung auf den Todesfall (z. B. wenn Ihnen beim Tod des Erblassers eine Lebensversicherung ausgezahlt wird, weil Sie als Bezugsberechtigter genannt sind),
  • alle Verträge, bei dessen Tod Vermögen von einem Dritten unmittelbar erworben wird (z. B. Renten aus einer privaten Rentenversicherung).

Als vom Erblasser zugewendet gilt unter anderem auch

  • der Vermögensanspruch auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung,
  • der Erwerb aus der Vollziehung einer vom Erblasser angeordneten Auflage,
  • eine Abfindung für den Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch,
  • eine Abfindung für die Ausschlagung einer Erbschaft, eines Erbersatzanspruchs oder eines Vermächtnisses.

Erbschaftssteuer für den Zugewinnausgleich

Bei der Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehepartners kann der Zugewinn entweder nach der erbrechtlichen oder nach der güterrechtlichen Lösung ausgeglichen werden.

  • Bei der güterrechtlichen Lösung erfolgt die konkrete Berechnung des Zugewinns, der sich aus der Differenz des Anfangsvermögens bei Beginn der Ehe und des Endvermögens zum Zeitpunkt des Todes des Ehepartners ergibt. Diese Ausgleichsforderung bleibt steuerfrei.
  • Bei der erbrechtlichen Lösung erhält der überlebende Ehepartner neben seinem gesetzlichen Erbteil einen pauschalen Ausgleich des Zugewinns in Höhe eines Viertels des Nachlasses. Dabei bleibt nur der Betrag steuerfrei, den der überlebende Ehegatte bei der güterrechtlichen Abwicklung der Zugewinngemeinschaft tatsächlich als Ausgleich hätte verlangen können.

Schenkungen

Als Schenkung gelten unter anderem:

  • Jede freigiebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Begünstigte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird
  • Schenkungen durch Vollziehung einer Auflage oder Erfüllung einer Bedingung
  • Eine Abfindung für einen Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht
  • Eine Abfindung für den vorzeitigen Erbausgleich

Anzeigepflichten und Erbschaftssteuererklärung

Als Erbe sind Sie verpflichtet, das Finanzamt über Ihre Erbschaft (formlos) zu informieren. Sie dürfen sich dafür längstens 3 Monate ab Kenntnis des Erbfalls Zeit lassen.

Die Pflicht zur Anzeige besteht unabhängig von der Höhe der Erbschaft. Gönnen Sie also den Finanzbeamten die Entscheidung, ob das geerbte Vermögen die Freibeträge überschreitet oder nicht.

Ausnahme

Keine Anzeigepflicht besteht, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Nachlassgericht oder einem Notar eröffneten letztwilligen Verfügung beruht und sich aus der Urkunde das Verhältnis zwischen dem Erblasser und dem Erwerber unzweifelhaft ergibt. Gehören aber zum Nachlass Grundvermögen, Betriebsvermögen, nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen, ist der Erwerb auch in diesen Fällen anzuzeigen. Für notariell beurkundete Schenkungen besteht keine Anzeigepflicht.

Horchen und gucken lassen

Verschweigen Sie dem Finanzamt nichts! Gerade diese Behörde hat einen respektablen Informationsradius und andere Quellen, die sie unterrichten:

  • Standesämter sind verpflichtet, Sterbefälle anzuzeigen
  • Banken, Bausparkassen und Versicherungsunternehmen müssen sich beim Finanzamt melden, wenn auf deren Konten und Depots stattliche Sümmchen auf Erben warten.
  • Notare und Gerichte müssen weitergeben, was "für die Festsetzung einer Erbschaftssteuer von Bedeutung" sein könnte.

Strafrechtliche Konsequenzen

Ersparen Sie sich strafrechtliche Konsequenzen durch eine unterlassene Mitteilung an das Finanzamt. Kann nämlich die Erbschaftssteuer nicht oder nur verspätet festgesetzt werden, wird es ernst für Sie. Dann droht womöglich ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Steuerverkürzung.

Erbschaftssteuererklärung erst auf Anforderung

Als Erbe haben Sie die Erbschaftssteuererklärung erst abzugeben, wenn Sie vom Finanzamt dazu aufgefordert werden. Die Aufforderung erfolgt im Regelfall erst nach einer ersten überschlägigen Prüfung des Steuerfalls im Anschluss an die Anzeige. Erst die Übersendung des Formulars löst Ihre Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung aus. Sind mehrere Erben vorhanden, sind sie berechtigt, die Erbschaftssteuererklärung gemeinsam abzugeben.

Frist

Die Frist zur Abgabe der Erbschaftssteuererklärung muss mindestens einen Monat betragen. Bei verspäteter Abgabe kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Sie haben die Möglichkeit, beim Finanzamt einen Antrag auf Fristverlängerung zu stellen. Im Regelfall wird diesem Antrag entsprochen.

Erbschaftssteuerbescheid

Das Finanzamt setzt die Erbschaftssteuer in einem Erbschaftssteuerbescheid fest. Gegen diesen können Sie innerhalb eines Monats Einspruch erheben. Wird der Einspruch vom Finanzamt zurückgewiesen, ist eine Klage vor dem Finanzgericht möglich.

Tipp

Auch wenn Sie Einspruch eingelegt haben, müssen Sie darauf achten, dass Erbschaftssteuerbescheide in aller Regel sofort vollziehbar sind. Das bedeutet, dass Sie trotz Einspruchseinlegung die festgesetzte Erbschaftssteuer zunächst zahlen müssen. Wird Ihrem Einspruch stattgegeben, erhalten Sie zu viel gezahlte Beträge zurück. Alternativ können Sie zusammen mit dem Einspruch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen.

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