
Enge Familienbande – hohe Freigrenzen
Je näher Sie mit dem Erblasser verwandt waren, umso höhere Freibeträge haben Sie. Daher gilt auch hier: Je näher verwandt, umso weniger Steuern.
Wenn Vater Staat nichts bekommt
Hier sehen Sie die gültigen Freibeträge. Liegt Ihre Erbschaft darunter, erbt der Staat durch Erbschafts- und Schenkungssteuer nicht mit.
Personen und Steuerklasse | Freibetrag |
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Ehepartner und eingetragener Lebenspartner | 500.000 € |
Eheliche und nicht eheliche Kinder, Adoptivkinder und Stiefkinder sowie Kinder von bereits verstorbenen Kindern | 400.000 € |
Enkel und Kinder von Stiefkindern | 200.000 € |
Weitere Abkömmlinge, Eltern (Erbe) | 100.000 € |
Personen der Steuerklasse II (z. B. Geschwister, Neffen, Nichten) | 20.000 € |
Personen der Steuerklasse III | 20.000 € |
Beispiel: Erben Sie als Ehepartner ein Vermögen von 480.000 €, können Sie am Fiskus vorbeikommen, ohne einen Euro zu bezahlen. Ihr persönlicher Freibetrag beläuft sich auf 500.000 €. Als langjähriger Lebensgefährte steht Ihnen dagegen nur ein Freibetrag von 20.000 € zu. Sie müssen für den überschießenden Betrag Erbschaftssteuer zahlen.
Versorgungsfreibetrag: Noch mehr Erleichterungen für Ehepartner und Kinder
Nicht genug der staatlichen Großzügigkeit: Neben den allgemeinen Freibeträgen steht dem überlebenden Ehepartner und den Kindern ein Versorgungsfreibetrag zu.
Für den Ehepartner und eingetragenen Lebenspartner beträgt der Versorgungsfreibetrag 256.000 €.
Dieser Betrag ist zu kürzen, wenn der Ehepartner durch nicht der Erbschaftssteuer unterliegende Versorgungsbezüge, die zu kapitalisieren sind, bereits abgesichert ist.
Auch den Kindern stehen altersabhängige Versorgungsfreibeträge in folgender Höhe zu:
- Bei einem Alter bis zu 5 Jahren 52.000 €
- Bei einem Alter von mehr als 5 bis 10 Jahren 41.000 €
- Bei einem Alter von mehr als 10 bis 15 Jahren 30.700 €
- Bei einem Alter von mehr als 15 bis 20 Jahren 20.500 €
- Bei einem Alter von mehr als 20 Jahren bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs 10.300 €
Der Freibetrag des Kindes wird anteilig gekürzt, wenn das Kind nach dem Tod des Elternteils eine Hinterbliebenenversorgung erhält (z. B. Waisenrente).