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Freibeträge bei der Erbschaftssteuer

Pech fürs Finanzamt

Auch beim Erben hält der Staat die Hand auf. Doch nicht immer mit Erfolg: Dank Freibeträgen geht er auch mal leer aus.

Enge Familienbande – hohe Freigrenzen

Je näher Sie mit dem Erblasser verwandt waren, umso höhere Freibeträge haben Sie. Daher gilt auch hier: Je näher verwandt, umso weniger Steuern.

Wenn Vater Staat nichts bekommt

Je enger Sie mit dem Verstorbenen verwandt waren, umso höhere Freibeträge können Sie nutzen. Das bedeutet, dass Sie bis zu einem bestimmten Betrag keine Erbschaftssteuer bezahlen müssen. Als Erstes können Sie also anhand der Freibeträge prüfen, ob Sie vom Finanzamt überhaupt zur Kasse gebeten werden. Hier sehen Sie die gültigen Freibeträge. Liegt Ihre Erbschaft darunter, erbt der Staat durch Erbschafts- und Schenkungssteuer nicht mit.
 

Personen und Steuerklasse Freibetrag
Ehepartner und eingetragener Lebenspartner 500.000 €
Eheliche und nicht eheliche Kinder, Adoptivkinder und Stiefkinder sowie Kinder von bereits verstorbenen Kindern 400.000 €
Enkel und Kinder von Stiefkindern 200.000 €
Weitere Abkömmlinge, Eltern (Erbe) 100.000 €
Personen der Steuerklasse II (z. B. Geschwister, Neffen, Nichten) 20.000 €
Personen der Steuerklasse III 20.000 €

Was gehört zum Erbe?

Um überhaupt die Erbschaftssteuer berechnen zu können, müssen Sie sich zunächst einen Überblick über die Höhe der Erbschaft machen. Dafür müssen Sie alle Vermögenswerte zusammenrechnen. Nicht hinzugezählt wird aber der persönliche Nachlass wie Kleidung, Möbel oder auch Schmuck, sofern er zum persönlichen Gebrauch genutzt wurde. Hat der Erblasser besonders kostbaren Schmuck als Wertanlage gekauft, gehört er hingegen zum Vermögen dazu. Bei Gegenständen und Immobilien gilt der Verkehrswert am Todestag des Erblassers. Der Betrag wird wie Bargeld dem Vermögen hinzugerechnet. Allerdings dürfen Sie bestimmte Positionen von dem berechneten Vermögen wieder abziehen. Dazu gehören Nachlassverbindlichkeiten wie Schulden des Erblassers oder zu erfüllende Pflichtteilsansprüche, aber auch die Bestattungskosten, die Kosten des Erbscheins und vieles mehr. Das so bereinigte Vermögen legt das Finanzamt der Berechnung der Erbschaftssteuer zugrunde.

 

Beispiel: Erben Sie als Ehepartner ein Vermögen von 480.000 €, können Sie am Fiskus vorbeikommen, ohne einen Euro zu bezahlen. Ihr persönlicher Freibetrag beläuft sich auf 500.000 €. Als langjähriger Lebensgefährte steht Ihnen dagegen nur ein Freibetrag von 20.000 € zu. Sie müssen für den überschießenden Betrag Erbschaftssteuer zahlen.

Tipp

Mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb der letzten 10 Jahre werden zusammengerechnet. Folglich können die persönlichen Freibeträge alle 10 Jahre Zuwendungen von derselben Person erneut in Anspruch genommen werden.

Versorgungsfreibetrag: Noch mehr Erleichterungen für Ehepartner und Kinder

Nicht genug der staatlichen Großzügigkeit: Neben den allgemeinen Freibeträgen steht dem überlebenden Ehepartner und den Kindern ein Versorgungsfreibetrag zu.

Für den Ehepartner und eingetragenen Lebenspartner beträgt der Versorgungsfreibetrag 256.000 €.

Dieser Betrag ist zu kürzen, wenn der Ehepartner durch nicht der Erbschaftssteuer unterliegende Versorgungsbezüge, die zu kapitalisieren sind, bereits abgesichert ist.

Auch den Kindern stehen altersabhängige Versorgungsfreibeträge in folgender Höhe zu:

  • Bei einem Alter bis zu 5 Jahren 52.000 €
  • Bei einem Alter von mehr als 5 bis 10 Jahren 41.000 €
  • Bei einem Alter von mehr als 10 bis 15 Jahren 30.700 €
  • Bei einem Alter von mehr als 15 bis 20 Jahren 20.500 €
  • Bei einem Alter von mehr als 20 Jahren bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs 10.300 €

Der Freibetrag des Kindes wird anteilig gekürzt, wenn das Kind nach dem Tod des Elternteils eine Hinterbliebenenversorgung erhält (z. B. Waisenrente).

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