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Stornogebühren und Reiserücktrittsversicherung

Doch nicht wegfahren?

Urlaubseuphorie verflogen? Umstände verändert? Finanzielles Polster geschmolzen? Es besteht kein Zwang, die gebuchte Reise anzutreten.

Voraussetzungen für die Stornierung

Vor Reisebeginn können Sie jederzeit zurücktreten. Voraussetzung ist eine Mitteilung an den Reiseveranstalter – am besten schriftlich. Oder Sie wenden sich an das Reisebüro. Denken Sie aber daran, dass Ihre Erklärung des Rücktritts dem Reiseveranstalter zugehen muss.

Als Reisevermittler muss das Reisebüro Ihre Mitteilung weiterleiten. Erst dann gilt Ihre Rücktrittserklärung als zugegangen. Gründe brauchen Sie für Ihren Rücktritt nicht zu nennen. Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Ihnen den Rücktritt nur unter bestimmten Bedingungen erlauben, sind unzulässig.

Sie können also Ihr Rücktrittsrecht bis zum Reisebeginn ausüben. Nach Reisebeginn können Sie dagegen nur in Ausnahmefällen zurücktreten. Etwa, wenn ein naher Angehöriger schwer erkrankt ist.

Durch Ihren gegenüber dem Veranstalter erklärten Rücktritt können Sie nicht mehr die Erfüllung der gebuchten Reiseleistungen verlangen. Umgekehrt hat der Veranstalter auch keinen Anspruch mehr darauf, dass Sie den vereinbarten Reisepreis bezahlen. Aber ganz ohne Kosten kommen Sie nicht davon.

Rechtsfolgen: Stornogebühren

Sie sind nicht mehr verpflichtet, den Reisepreis zu zahlen. Also Ende gut, alles gut? Nein. Denn statt des vereinbarten Reisepreises kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen, die sogenannte Stornogebühr.

Die Höhe der Ansprüche ist gestaffelt. Sie hängt davon ab, wann Sie die Reise storniert haben. Erklären Sie Ihren Rücktritt also frühzeitig. Bei der Festsetzung der Entschädigung muss der Reiseveranstalter seine ersparten Kosten berücksichtigen: Er muss Sie am Urlaubsziel weder verköstigen noch Ihnen ein Zimmer zur Verfügung stellen. Der Reiseveranstalter muss die durch die Stornierung ersparten Kosten sowie den Erlös eines etwaigen Weiterverkaufs des Fluges auszahlen (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 2.3.2016, Az. 2-24 S 178/15).

Zudem muss der Reiseveranstalter bei der Höhe der Stornokosten die Art der Reise berücksichtigen. Für eine Kreuzfahrt mit und ohne eigene Anreise kann nicht dieselbe Höhe an Stornokosten gelten, so das Urteil des LG Berlin vom 6.4.2017, Az. 52 O 240/16.

Tipp

Sollten alle Stricke reißen, können Sie die Reise auch im Internet oder der Zeitung inserieren. Versuchen Sie, die Reise weiterzuverkaufen. Dann fällt nur eine Umbuchungsgebühr an.

Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen?

Eine Reiserücktrittsversicherung macht die unangenehme Frage nach der Übernahme der Stornogebühren deutlich angenehmer. Wenn Sie im Vorfeld eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen haben, übernimmt diese die Stornokosten des Reiseveranstalters beim Rücktritt. Reiserücktrittsversicherungen können Sie bis 30 Tage vor Reiseantritt abschließen und sich so zu bestimmten Risiken vor Stornogebühren absichern.

Reiserücktrittsversicherungen zahlen bei Stornierung wegen privater Gründe, z. B.:

  • Scheidung
  • Schwangerschaft und Krankheit
  • Arbeitsplatzwechsel

Aber Vorsicht: Schule bedeutet nicht gleich Arbeitsplatz, vgl. AG München, Urteil vom 29.3.2017, Az. 273 C 2376/17.

Informieren Sie sich genau, welche Leistungen in Ihrer Versicherung enthalten sind.

Können Reisen ohne Rücktrittsversicherung storniert werden?

In Ausnahmefällen können Sie Reisen auch ohne Reiserücktrittsversicherung kostenlos "stornieren". Beispielsweise im Fall von Naturkatastrophen und bei höherer Gewalt.

Auch, wenn Sie die Reise erst stornieren, wenn später Komplikationen nach einer zuvor erfolgten Operation auftreten, muss die Reiserücktrittsversicherung die Kosten ersetzen. Sie müssen die Reise nicht schon stornieren, wenn die ersten Kniebeschwerden auftreten. Nach der Operation hatten die Ärzte keine Bedenken. Auch da bestand noch keine Pflicht zur Stornierung (Urteil des LG Hamburg vom 16.10.2015, Az. 306 O 351/14).

Zeigen Sie die Stornierungsgründe rechtzeitig an und sorgen Sie für eine Beweisbarkeit der Gründe. Denn der Reisende muss schlüssig nachweisen, dass er die Reise wegen einer unerwartet schweren Krankheit nicht antreten kann oder abbrechen muss. Wenn Sie erst nach der Erkrankung zum Arzt gehen, kommen Sie Ihrer Beweispflicht nicht nach. (Vgl. Kammergericht Berlin, Urteil vom 22.12.2017, Az. 6 U 81/17.)

Alle wichtigen Informationen zur Reiseversicherung finden Sie im Merkblatt.

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