
Rechtsfrage des Tages:
Ungeziefer im Bett, ein leerer Pool und nebenan die Großbaustelle – Reisemängel können einen Urlaub komplett ins Wasser fallen lassen. Wie verhalten Sie sich richtig, wenn Ihre Reise nicht das hält, was der Prospekt verspricht?
Antwort:
Es ist durchaus sinnvoll, sich vorher Gedanken über den richtigen Umgang mit einem Reisemangel zu machen. Voraussetzung ist dabei zunächst, dass es sich um eine Pauschalreise handelt. Sie müssen also mindestens zwei Komponenten über einen Reiseveranstalter gebucht haben (z. B. Flug und Hotel). Weicht nämlich bei einer Pauschalreise die tatsächliche Leistung von der versprochenen ab, können Sie nach dem Reiserecht eine Reisepreisminderung geltend machen.
Mehr als nur unangenehm
Ein paar Grundregeln müssen Sie dabei beachten. Liegt ein tatsächlicher Mangel und nicht nur eine hinzunehmende Unannehmlichkeit vor, müssen Sie sich sofort bei der örtlichen Reiseleitung melden und Abhilfe verlangen. Ist die Reiseleitung nicht erreichbar, müssen Sie sich an Ihren Reiseveranstalter wenden. Aus Beweisgründen sollten Sie dies nicht nur telefonisch tun, sondern auch eine Mängelliste per Telefax übersenden. Nicht ausreichend ist die Mängelanzeige bei der Rezeption oder dem Hotelmanager. Zuständig für die Entgegennahme ist ausschließlich der Reiseleiter oder der Veranstalter.
Liste und Protokoll
Führen Sie die Mängel genau auf. Allein der Hinweis darauf, dass das Essen nicht schmeckt, dürfte nicht ausreichen. Ist es dem Veranstalter möglich, Abhilfe zu schaffen, sollten Sie diese unverzüglich einfordern und eine Frist setzen. Bitten Sie um schriftliche Bestätigung Ihrer Mängelanzeige und des Abhilfeverlangens. Ganz wichtig: Sammeln Sie Beweise. Die Mängel sollten Sie möglichst mit Fotos und Zeugen belegen können. Sprechen Sie mit Mitreisenden, die Ihre Angaben bestätigen können und tauschen Sie Ihre Adressen aus. Bestenfalls lassen Sie sich den Mangel auch vom Reiseleiter schriftlich bestätigen. Zumindest aber sollten Sie eine Bestätigung verlangen, dass der Reiseleiter die Mängelanzeige zur Kenntnis genommen hat. Bitten Sie auch um ein schriftliches Protokoll Ihres Beschwerdegesprächs.
Nach Hause
Bei schwerwiegenden Mängeln haben Sie das Recht, die Reise zu kündigen und die Organisation einer Rückreise zu verlangen. Oder Sie ziehen – auch auf eigene Faust – in ein anderes Hotel um. Hier besteht aber das Risiko, dass Sie auf Kosten sitzen bleiben. Es kommt nämlich immer auf den Einzelfall an, wann ein Mangel derart schwerwiegend ist. Letztlich haben Sie noch eine Schadensminderungspflicht. Sie müssen also den Schaden so gering wie möglich halten. Ein Verstoß hiergegen kann zum Beispiel die Weigerung sein, auf Vorschlag des Reiseveranstalters in ein anderes Hotel der gleichen Kategorie umzuziehen.
Ansprüche durchsetzen
Sind Sie nach dem Urlaub wieder zu Hause, sollten Sie Ihre Minderungsansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter schriftlich geltend machen. Dafür haben Sie zwei Jahre nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise Zeit. Allerdings sollten Sie aus rein praktischen Gründen nicht zu lange warten. Bietet Ihnen der Reiseveranstalter einen Verrechnungsscheck an, sollten Sie vorsichtig sein. Lösen Sie diesen nur ein, wenn Sie mit dem Betrag einverstanden sind und die Sache damit für Sie erledigt ist. Erwarten Sie eine höhere Entschädigung, kann das Einlösen des Schecks ein Anerkenntnis bedeuten. Mehr können Sie dann nicht bekommen.
Klage einreichen
Können Sie sich mit dem Reiseveranstalter nicht einigen, müssen Sie vor Gericht ziehen. Eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes erleichtert Ihnen diesen Schritt nun. Der EuGH hat nämlich entschieden, dass Sie Klage am Gericht Ihres eigenen Wohnorts einreichen können (EuGH, Urteil vom 29.07.2024, Rechtssache C-744/22). Bisher mussten Sie am Sitz des Reiseveranstalters klagen. Das war für viele mit einer Reise quer durch Deutschland verbunden, wurde ein Termin zur mündlichen Verhandlung angesetzt. Außerdem könnte durch die größere Auswahl an Gerichten mehr Bewegung in die reiserechtliche Rechtsprechung kommen.
Stand: 01.01.2025
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