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Haftung: Rutschgefahr am Strand

Vorsicht, glatt!

Wer derzeit Urlaub an der Nord- oder Ostsee macht, muss schon wetterfest sein. Urlauber sollten sich auf glitschige Treppen einstellen.

Paar mittleren Alters macht einen Strandspaziergang.

Rechtsfrage des Tages:

Ein Spaziergang am Strand kann auch bei winterlichem Wetter Freude machen. Allerdings ist es dann auf Stegen und Treppen besonders rutschig. Wer haftet, wenn Sie dort ausrutschen und sich verletzen?

Antwort:

Echte Nord- und Ostseefans lassen sich nicht von schlechtem Wetter abhalten. Ein sturmumtoster Strandspaziergang hat seine ganz eigenen Reize. Dass es dabei nicht immer gemütlich ist, dürfte auf der Hand liegen. Daher müssen Sie sich darauf einstellen und sich vorsichtig und umsichtig bewegen. Stürzen Sie auf einem Steg oder einer Treppe, können Sie in der Regel vom Betreiber eines Seebads oder der Gemeinde kein Schmerzensgeld und keinen Schadenersatz verlangen.

Verkehrssicherungspflicht

Betreiber eines Bades müssen ihre Verkehrssicherungspflicht ausüben und überwachen. Im Klartext bedeutet dies, dass sie Einrichtungen wie Duschen, Umkleidekabinen oder Treppen instand halten und gegebenenfalls auf Gefahren wie einen rutschigen Boden hinweisen müssen. Die Hinweis- und Verkehrssicherungspflicht endet aber dort, wo sich typische und vorhersehbare Gefahren ergeben.

Eine Treppe ins Meer

Einen konkreten Fall hatte das Oberlandesgericht Schleswig zu entscheiden (Beschluss vom 02.03.2021, Aktenzeichen: 11 U 31/21). Im Außenbereich eines Bades an der Nordsee führte eine Treppe je nach Wasserstand ins Watt oder ins Meer. Eine Besucherin stürzte auf dieser Treppe und verletzte sich. Sie bemängelte dann, dass die Treppe aufgrund von Moosablagerungen und einer zu glatten Oberfläche zu glitschig gewesen sein. Das OLG wies ihre Klage auf Schmerzensgeld- und Schadenersatz allerdings ab.

Rutschig ist normal

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass sich Badegäste auf die typischen Gefahren des Meeres und der Gezeiten einstellen müssten. Schon nach einer Flut könnten sich Schlick und Schwebstoffe auf den unteren Stufen ablagern. Dies müssten Badegäste wissen und sich darauf einstellen. Die Verkehrssicherungspflicht beträfe nicht die üblichen Risiken, die mit der Benutzung einer Sache einhergehen. Nur vor unvorhersehbaren und nicht erkennbaren Gefahren müsse explizit gewarnt werden. Der an der Treppe vorhandene Handlauf habe ausgereicht, Besucher vor Stürzen im Rahmen der üblichen Gefahren zu schützen.

Am öffentlichen Strand

Der Rechtsgedanke ist auch auf Stege, Treppen und Promenaden im öffentlichen Bereich übertragbar. Wie bei der Verkehrssicherungspflicht für Gehwege steht die Gemeinde natürlich in der Pflicht, die Anlagen zu unterhalten und Besucher vor unvorhergesehenen Gefahren zu schützen. Wer aber über einen Bohlenweg am Ostseestrand spaziert, muss mit nassem, glitschigem Holz rechnen. Das Salz in der Luft tut sein Übriges. Daher ist jeder Spaziergänger gehalten, das richtige Schuhwerk zu tragen und die Wege vorsichtig zu begehen. Ragt hingegen ein dicker Nagel kaum sichtbar aus einer Holzplanke, kann eine Haftung des Betreibers bei einer Verletzung durchaus im Raume stehen.

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