Rechtsfrage des Tages:
Wer seinen weit entfernt lebenden Lieben ein Weihnachtspäckchen schicken möchte, sollte so langsam loslegen. Allerdings sollten Sie wissen, was Sie verschicken dürfen. Was dürfen Sie nicht ins Postpaket legen?
Antwort:
Gerade zu Weihnachten sind Post- und Paketdienste wieder mit dem Versand unzähliger Pakete und Päckchen beschäftigt. Der Inhalt der bunten Kisten ist zumeist genauso vielfältig wie die Wünsche der Beschenkten. Allerdings dürfen Sie tatsächlich nicht einfach so alles in Postpakete packen und verschicken. Alle Paketdienste und Transporteure haben in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Ausschlüsse für bestimmte Güter festgelegt.
Schmuck und Preziosen
Fast alle Anbieter schließen den Transport von besonders wertvollen Gütern aus. Der Begriff umfasst neben Schmuck, Edelsteinen und Geld auch Sparbücher und Wertpapiere. Teilweise finden Sie in den AGB auch eine bestimmte Wertgrenze, bis zu der Sie wertvolle Sachen verschicken dürfen. Leicht Verderbliches wie Fleisch oder Obst wird in der Regel auch nicht transportiert. Auf die klassischen Mandarinen im Weihnachtspaket sollten Sie daher besser verzichten.
Kein Gefahrgut
Ein besonders wichtiger Punkt ist der Ausschluss des Transportes von Gefahrgütern. Hierzu zählen neben Sprayflaschen, Parfum, Nagellack und Lithiumbatterien auch Streichhölzer. Diese Gefahrgüter bergen das erhöhte Risiko, dass sie beispielsweise leicht entflammbar oder explosiv sind. Aber auch scheinbar harmlose Gegenstände können vom Transport ausgeschlossen werden. So gelten zum Beispiel Tischtennisbälle als Gefahrgut und dürfen nicht so ohne weiteres in ein Postpaket gesteckt werden. Zumindest, wenn es sich noch um Zelluloidbälle handelt.
Wer schaut nach?
Aber darf der Paketdienst die Pakete einfach so öffnen und kontrollieren? Bei uns gilt das Post- und Briefgeheimnis. Dies bedeutet, dass eigentlich niemand unbefugt Briefe, Päckchen oder Pakete öffnen darf. § 39 Postgesetz (PostG) erlaubt aber eine Verletzung des Postgeheimnisses zur Abwendung von Gefahren. Besteht also der Verdacht, dass sich unzulässige Gegenstände im Paket verstecken, darf das Paket zu Prüfungszwecken geöffnet werden. Die meisten Paketdienste behalten sich dieses Recht auch in ihren AGB vor. Eine vertragliche Verpflichtung zur Überprüfung übernehmen die Dienstleister hingegen nicht.
Kleingedrucktes
Dies bedeutet, dass es letztlich Sache des Absenders ist, sich über die Transportbedingungen zu informieren und nur solche Sachen zu verschicken, die zulässig sind. Sind Sie sich unsicher, ob Ihre Weihnachtspräsente in ein Postpaket dürfen oder nicht? Erkundigen Sie sich bei Ihrem Paketdienst und lesen dessen AGB, die Sie meistens im Internet finden können.
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