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Tiere unterm Weihnachtsbaum?

Mit Wenn und Aber

Auch wenn sich Ihr Kind noch so sehr ein Haustier wünscht, denken Sie vorher gut nach. Schließlich übernehmen Sie eine große Verantwortung.

Rechtsfrage des Tages:

Die Anschaffung eines Haustiers sollte nie leichtfertig erfolgen. Schließlich übernehmen Sie für viele Jahre eine große Verantwortung. Und was passiert, wenn das Tier krank ist? Können Sie Tierarztkosten beim Verkäufer geltend machen?

Antwort:

Viele Kinder wünschen sich nichts sehnlicher als eine niedliche Katze, ein flauschiges Kaninchen oder einen treuen Hund. Dennoch sollten Eltern stets gründlich abwägen, ob sie ein tierisches Familienmitglied aufnehmen wollen. Denn wer sich ein Haustier anschafft, übernimmt eine große Verantwortung für ein Lebewesen, dessen Pflege, Versorgung und teilweise auch ärztliche Behandlung erheblichen Umfang haben kann. Und leider kommt es auch immer mal wieder vor, dass Tiere schon kurz nach dem Kauf erkranken und sich als eine erhebliche Belastung herausstellen. Die Tierarztkosten gehen dann schnell ins Geld.

Gewährleistung bei Krankheit

Das Gesetz wendet beim Kauf von Tieren die gleichen Vorschriften an, die auch für Sachen gelten: § 90a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Entsprechend gelten auch die Grundsätze des Gewährleistungsrechts. Erkrankt das gerade neu angeschaffte Haustier, können Sie unter Umständen Ansprüche beim Verkäufer geltend machen. Voraussetzung ist, dass die rechtlich als Mangel zu qualifizierende Erkrankung bereits bei der Übergabe durch den Verkäufer vorlag. Hierfür trägt der Käufer die Beweislast.

Umkehr der Beweislast

Kaufen Sie bei einem geschäftsmäßigen Händler, kehrt sich diese Beweislast binnen der ersten sechs Monate nach dem Kauf um. Dann muss der Verkäufer beweisen, dass das Tier zum Zeitpunkt der Übergabe noch gesund war und erst später erkrankt ist. Dies gilt allerdings nur beim sogenannten Verbrauchsgüterkauf und nicht, wenn Sie das Kaninchen, die Katze oder das Meerschweinchen von einer Privatperson erstehen. Gerade die Beweisbarkeit kann auch oft eine Hürde darstellen.

Tierarztkosten oder Austausch

Hat der Händler den Mangel (also die Erkrankung) zu vertreten, muss er zunächst die Möglichkeit der Nacherfüllung bekommen. Der Verkäufer muss auf eigene Kosten für eine Behandlung beim Tierarzt sorgen. Alternativ können Sie auch, je nach Art der Erkrankung, den Austausch des kranken Tieres gegen ein gesundes verlangen. Insgesamt müssen Sie dem Händler zwei Versuche zur Nacherfüllung einräumen. Gehen diese fehl oder lehnt der Verkäufer die Nacherfüllung eindeutig ab, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten. Die Folge: Gegen Rückgabe des Tieres können Sie den Kaufpreis zurückverlangen. Haben Sie sich an Ihren neuen Hausgenossen so gewöhnt, dass Sie ihn gern behalten möchten, können Sie auch den Kaufpreis mindern und unter Umständen Schadenersatz beispielsweise für Tierarztkosten verlangen. 

Sofort zum Tierarzt?

Vorsicht ist bei vorschnellen Tierarztbesuchen geboten, ohne vorher dem Händler die Chance zur Nacherfüllung zu geben. Wurde Ihr Tier bereits von Ihrem Tierarzt wieder fit gemacht, können Sie hinterher vom Verkäufer nicht die Tierarztkosten zurückverlangen. Schließlich hatte der Händler keine Möglichkeit zur Nacherfüllung. Nur bei einer eiligen Notfallbehandlung kann etwas anderes gelten. Natürlich können Sie mit dem Verkäufer auch vereinbaren, dass Sie gegen Ersatz der Kosten selbst mit Ihrem neuen Liebling zum Tierarzt gehen. Wichtig zu wissen ist noch, dass diese Regeln sowohl bei Käufen von Privatpersonen als auch beim Kauf im Zoogeschäft gelten. Privatpersonen haben aber die Möglichkeit, die Gewährleistung durch vertragliche Vereinbarung weitestgehend auszuschließen.

Rückgabe bei Nichtgefallen?

Um eine spätere Enttäuschung bei Kindern zu vermeiden, sollten Christkind und Weihnachtsmann vorher sorgfältig nachdenken. Lebende Geschenke bedeuten die Übernahme von Verantwortung, sie unterliegen gesetzlichen Auflagen, bedürfen teils aufwändiger und lang anhaltender Pflege, verursachen oft erhebliche Kosten, werden größer – und können sehr lange leben. Ein generelles Umtauschrecht für Haustiere gibt es nicht. So ist weder der Züchter noch der Zoohändler verpflichtet, ein Tier bei Nichtgefallen zurückzunehmen. Natürlich können Sie versuchen, das Tier im Tierheim unterzubringen. Denken Sie aber daran, dass das nicht nur für das Tier, sondern auch für Ihr Kind eine traumatische Erfahrung sein kann.

Sind Sie sich der Verantwortung bewusst und haben sich für den tierischen Familienzuwachs entschieden, können am Heiligabend die Kinderaugen mit den Kerzen am Baum um die Wette leuchten.

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