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Schlägerei auf dem Oktoberfest

Besser raushalten!

Nicht selten wird aus einer kleinen Rangelei eine heftige Prügelei. Dann sollten Sie aus mehreren Gründen schnell das Weite suchen.

Die Krankenschwester dehnt den Unterschenkel des Patienten.

Rechtsfrage des Tages:

Bei großen Veranstaltungen mit viel Alkohol und lauter Musik kann es immer mal zu Meinungsverschiedenheiten kommen. Leider arten diese manchmal in eine handfeste Schlägerei aus. Können Sie sich strafbar machen, wenn Sie ungewollt hineingeraten?

Antwort:

Eigentlich wollen alle Wiesnbesucher nur Spaß haben und eine gute Zeit verleben. Aber Alkohol und aufgeheizte Stimmung sorgen immer mal wieder dafür, dass es zu Schlägereien kommen kann. Tatsächlich kennt das Strafgesetzbuch (StGB) eine Vorschrift, nach der sich jemand durch die Beteiligung an einer Prügelei strafbar machen kann. Das gilt selbst dann, wenn die Person selbst eigentlich niemanden ernstlich verletzt.

Mitmachen reicht

Nach § 231 StGB wird bestraft, wer sich an einer Schlägerei beteiligt, durch die ein Mensch zu Tode kommt oder Opfer einer schweren Körperverletzung wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Sie selbst diese schlimmen Folgen mit verursacht haben. Voraussetzung ist aber für eine Strafbarkeit, dass sie für einen Dritten ganz erhebliche, schwere Folgen hat. Diese Vorschrift greift also nicht bei einer kleineren Bierzeltrangelei, bei der jemand ein Veilchen oder blaue Flecken davon trägt.

Auf Dauer gezeichnet

Die Strafbarkeit zielt auf besonders heftige Angriffe ab, bei der entweder ein Mensch stirbt oder beispielsweise das Augenlicht oder einen Arm verliert. Das Gesetz spricht von einer schweren Körperverletzung, wenn diese ganz besonders schlimme Folgen hat und das Leben eines Menschen für immer beeinträchtigen wird.

Strafbar auch ohne Schlag

Haben Sie allerdings bei einer derart heftigen Prügelei mitgemischt, müssten Sie allein durch diese Beteiligung mit einer Bestrafung rechnen. Das gilt auch dann, wenn Sie das Opfer selbst gar nicht berührt haben. Es kommt aber entscheidend darauf an, dass Sie auch wirklich beteiligt waren. Bummeln Sie als harmloser Wiesnbesucher über das Oktoberfest und stehen plötzlich inmitten einer Schlägerei, kann von einer Beteiligung kaum die Rede sein. So schließt die Vorschrift des StGB auch eine Strafbarkeit aus, wenn Ihnen die Beteiligung nicht vorgeworfen werden kann.

Schützen Sie sich

Braut sich ein handfester Streit zusammen, sollten Sie natürlich im Eigeninteresse möglichst schnell das Weite suchen. Denn nützt das gut gemeinte Streitschlichten nichts, sollten Sie schnellstmöglich Hilfe holen. Im Ernstfall muss dann die Polizei die Streithähne trennen, bevor Schlimmeres passiert. Im Festzelt können Sie beispielsweise auch umgehend das Wachpersonal informieren. Im besten Fall kann es die Gemüter kühlen, bevor die Fäuste fliegen.

Stand: 01.01.2025

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