Rechtsfrage des Tages:
Sobald es dunkel wird, leuchten wieder überall Kinderaugen mit den bunten Laternen um die Wette. Gut organisiert, kann kaum etwas schiefgehen. Aber wer haftet, wenn doch etwas passiert? Und was gilt, wenn ein Reiter hoch zu Ross dabei ist?
Antwort:
Meist sind es Kindergärten, Grundschulen oder die Freiwillige Feuerwehr, die einen Laternenumzug veranstalten. Oder die örtliche Kirchengemeinde hat einen besinnlich-fröhlichen Martinszug geplant. Bei größeren Umzügen wird sich der Veranstalter meist vorher um eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde gekümmert haben. In kleinen privaten Gruppen dürfen Sie auch einfach so losziehen. Gut zu wissen ist dabei, wer im Falle eines Schadens haftet.
Aufsichtspflicht
Gerade in Kindergärten und Kitas gehören Laternenumzüge im November einfach dazu. Während der regulären Betreuungszeit im Kindergarten übergeben die Eltern die Aufsichtspflicht über ihren Nachwuchs an die Erzieher. Bei Veranstaltungen außerhalb dieser Zeit kommt es darauf an. Bei einem Sankt-Martins-Umzug begleiten die Eltern meist ihre Kinder. Dann liegt die Aufsichtspflicht auch weiterhin bei den Eltern und nicht den Erziehern. Häufig weist die Kita schon im Vorfeld schriftlich darauf hin. Beschädigt dann eine abbrennende Laterne den Lack eines geparkten Autos oder schmort die Jacke der Freundin an, kommt eine Haftung der Eltern in Betracht. Allerdings nur, wenn diese ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
Gut versichert
Leider kann im Getümmel nicht nur eine Laterne in Mitleidenschaft gezogen werden. Auch Verletzungen können passieren. Bei einer schulischen Veranstaltung oder einem Umzug der Kita stehen die Kinder unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Werden sie auf dem Weg zum Umzug, während des Laternengangs oder auf dem Weg anschließend nach Hause verletzt, greift dieser Schutz. Wollen Sie einen umfassenden Schutz für Ihr Kind, können Sie auch über eine private Unfallversicherung für Ihren Nachwuchs nachdenken.
Sankt Martin mit Pferd
Besonders schön ist ein Laternenumzug, wenn ein kostümierter Sankt Martin auf seinem Pferd mitreitet. Bevor Sie sich als Privatperson allerdings dafür zur Verfügung stellen, sollten Sie genau nachdenken. Als Tierhalter können Sie nämlich für Schäden in die Haftung genommen werden, die durch Ihr Tier verursacht wurden. Dabei kommt es noch nicht einmal darauf an, ob Ihnen ein Fehlverhalten unterstellt werden kann. Daher sollten Sie mit Ihrem Pferd nur teilnehmen, wenn der Veranstalter für ausreichende Sicherheitsvorkehrungen wie Absperrungen oder Begleitpersonen gesorgt hat und Ihr Tier entsprechend trainiert ist. Fackeln, lärmende Kinder und wenig Platz können bei Pferden zu unvorhergesehenen Reaktionen führen.
Sondernutzung oder Gemeingebrauch?
Größere Umzüge auf öffentlichen Straßen gelten meist als Sondernutzung, für die Sie eine Genehmigung der örtlichen Behörde brauchen. Auch wenn der Umzug über Bundes- oder Landstraßen führen soll, müssen Sie sich mit der Behörde in Verbindung setzen. Wollen Sie mit ein paar Freunden und deren Kindern durch den Ort ziehen, brauchen Sie natürlich keine Sondergenehmigung. Schließlich werden Sie in der Regel die vorgesehenen Fußwege benutzen.
Sonne, Mond und Sterne – und die GEMA?
Die GEMA vertritt die Rechte von musikschaffenden Künstlern. Viele musikalische Werke sind geschützt und deren Abspielen kann eine Lizenzgebühr auslösen. Ziehen Sie mit den Kindern durch die Straßen und singen die bekannten Sankt-Martins-Lieder, brauchen Sie nicht mit Problemen mit der GEMA zu rechnen. Zufällig am Straßenrand stehende Zuhörer gelten nicht als Publikum. Etwas anderes kann gelten, wenn Sie im Anschluss an den Umzug die Dorfgemeinschaft zu einem fröhlichen Stelldichein am Lagerfeuer einladen und dabei Musik vom Band laufen lassen. Und auch das Kopieren von Lied- und Notenblättern darf unter Umständen nicht einfach so erfolgen. Erkundigen Sie sich vorsichtshalber bei der GEMA, die beispielsweise für Kitas kostengünstige Pauschallizenzen bereithält.
Stand: 01.01.2025
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