
Rechtsfrage des Tages:
Vielleicht haben Sie keine Lust, in diesem Jahr das festliche Weihnachtsmenü selbst zu zaubern. Viele Restaurants bieten auch an den Weihnachtstagen einen Lieferservice an. Was aber, wenn das falsche Essen geliefert wird? Oder wenn dieses schon kalt ist?
Antwort:
Für viele bedeutet die Weihnachtszeit schier unendliche Stunden in der Küche. Soll die Küche an den Feiertagen mal kalt bleiben, können Sie sich eine knusprige Weihnachtsgans bei einem Lieferdienst bestellen. Oder Sie feiern Heiligabend ganz unkonventionell mit Pizza oder Hot Dogs. Aber nicht immer entspricht das gelieferte Essen den Erwartungen. Bekommen Sie ein Hühnchen statt der bestellten Gans, können Sie die Annahme verweigern und eine neue Lieferung verlangen. Schwieriger ist es mit der Lieferzeit. Kaum ein Lieferdienst wird sich auf eine genaue Lieferzeit festlegen.
Kaltes Essen statt heißer Knödel
Kommt Ihre Speise kalt statt heiß bei Ihnen an, können Sie die Annahme verweigern. Prüfen Sie die Temperatur so lange der Lieferant noch vor der Tür steht. Eine spätere Reklamation wird meist nicht anerkannt. Sie wäre für Sie auch nur schwer zu beweisen. Hat der Rotkohl also eher die Temperatur einer kalten Vorspeise, können Sie die Lieferung einer heißen Variante verlangen. Da dies aber häufig einige Zeit in Anspruch nimmt oder sich der Lieferservice weigern könnte, können Sie auch über einen Preisnachlass verhandeln.
Terminprobleme
Der Magen hängt in den Knien und das Essen ist immer noch nicht da? Kaum ein Bringdienst wird sich auf eine konkrete Lieferzeit festlegen. Dies gilt an Feiertagen und zu Stoßzeiten umso mehr, wenn die Bestelltelefone für Pizza und Co. heiß laufen. Aber auch Restaurants kommen bei Essensbestellungen manchmal an ihre Grenzen. Wird die übliche „halbe Stunde“ deutlich überschritten, sollten Sie telefonisch nachhaken. Setzen Sie eine letzte Frist zur Lieferung mit einer konkreten Uhrzeit. Verspätet sich die Lieferung weiter, können Sie wiederum die Annahme verweigern. Sie können aber auch hier einen Rabatt erfragen, am besten gleich telefonisch. Alternativ bestellen Sie das Weihnachtsmenü in Ihrem Lieblingsrestaurant zur Abholung. Dann können Sie selbst bestimmen, wann es zu Tisch geht.
Schmeckts nicht?
Steht das ersehnte Festessen hingegen pünktlich und dampfend auf dem Tisch, kommt die Geschmacksprobe. Nicht immer schmeckt das bestellte Essen wie erwartet. Mit dem Argument, die Pizza habe Ihnen nicht geschmeckt, werden Sie allerdings kaum weiterkommen. Denn über Geschmack lässt sich bekanntlich nicht streiten. Aber auch wenn der Teig noch roh oder der Kartoffelsalat versalzen ist, sind Sie in einer schwierigen Beweissituation. Sicherlich lohnt es sich trotzdem, die Beschwerde beim Lieferservice loszuwerden. Vielleicht werden Sie mit einer Preiserstattung oder einem Gutschein getröstet. Ist das Essen hingegen verdorben, sollten Sie dies den Behörden melden.
Im Restaurant bestellt, vom Service geliefert
Es ist ein mittlerweile bekanntes Modell: Sie bestellen Ihr Essen in Ihrem Lieblingsrestaurant und bekommen es von einem externen Lieferservice gebracht. Das Restaurant liefert also nicht selbst aus und der Lieferservice bereitet nicht selbst zu. Stellt sich die Frage, wer für die korrekte Lieferung verantwortlich ist. Vertragspartner bei diesen Lieferdiensten ist das Restaurant. Der Service fungiert lediglich als Vermittler. Hinsichtlich des Lieferzeitpunkts gilt das Gleiche wie beim klassischen Bringdienst. Nur wenn Sie eine konkrete Zeit vereinbart haben, können Sie vom Vertrag zurücktreten. Sollte die Lieferung also bis 20:00 Uhr ankommen und um 21:00 Uhr warten Sie immer noch, können Sie die Annahme verweigern und müssen nichts bezahlen. Ist das Essen verdorben oder kalt, ist der richtige Ansprechpartner ebenfalls Ihr Vertragspartner, also das Restaurant.
Wechselgeld fehlt
Eigentlich sollte sich der Lieferdienst um ausreichend Wechselgeld kümmern. Eine gesetzliche Verpflichtung gibt es allerdings nicht. Haben Sie selbst nicht genug Kleingeld zu Hause, sollten Sie bei der Bestellung darauf hinweisen. Dann kann der Lieferant mehr Wechselgeld mitnehmen. Manchmal mögen Fahrer die Situation ausnutzen und sich durch fehlendes Wechselgeld mehr Trinkgeld sichern. Hat aber ein vorheriger Kunde gerade mit einem großen Schein bezahlt, kann es im Portemonnaie tatsächlich eng werden. Sie können dann versuchen zu vereinbaren, dass der Fahrer Ihnen später das restliche Wechselgeld vorbeibringt. Lassen Sie sich den Betrag aber unbedingt schriftlich quittieren. Es kann aber auch passieren, dass der Fahrer Ihr Essen einfach wieder mitnimmt. Als Kunde müssen Sie dafür sorgen, Ihr Essen wie bestellt auch bezahlen zu können.
Ab zweitem Stock wird es teurer
Rechtlich ist es durchaus möglich, für eine Lieferung in ein hohes Stockwerk einen Zuschlag zu verlangen. Dies muss aber vorher vereinbart worden sein. Solche Klauseln finden Sie meist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bestellen Sie im Internet, haben Sie bei seriösen Anbietern stets die Möglichkeit, sich diese vorher durchzulesen. Bei einer telefonischen Bestellung sollten Sie die Information auf dem Flyer finden, den Sie nutzen. Ohne vorherige Vereinbarung kann ein Zuschlag hingegen nicht verlangt werden.
Bestellung widerrufen
Da Sie das Essen entweder per Telefon oder via Internet bestellen, handelt es sich um ein Fernabsatzgeschäft. Ein Widerrufsrecht steht Ihnen in den meisten Fällen aber trotzdem nicht zu. Bei Pizza oder Tellergerichten handelt es sich um leicht verderbliche Waren, für die das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist. Außerdem stellen sich Kunden gerade ihre Pizza nach individuellen Bedürfnissen zusammen. Auch aus diesem Grund können Sie den Vertrag nicht widerrufen. Haben Sie vor den Feiertagen Ihre Weihnachtsgans als Tiefkühlware bestellt, müssen Sie auch auf einiges achten. Zum einen kann auch hier das Widerrufsrecht ausgeschlossen sein. Zum anderen müssen Sie meist zusichern, zum vereinbarten Lieferzeitpunkt auch zu Hause zu sein. Aufgrund ihrer Eigenschaft kann eine tiefgekühlte Gans nicht einfach im nächsten Paketshop zur Abholung am folgenden Werktag deponiert werden. Klingelt der Paketbote und Sie sind trotz Ankündigung nicht da, müssen Sie selbst für die Folgen einstehen.