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Neuer Job, neue Krankenkasse?

Weiter versichert

Treten Sie eine neue Arbeitsstelle an, laufen auch einige Meldeprozesse. Was passiert mit Ihrer Mitgliedschaft bei der Krankenkasse?

Ein Zeigefinger deutet auf ein Schriftstück.

Rechtsfrage des Tages:

Eine neue Arbeitsstelle ist spannend und bietet viele neue Herausforderungen. Können Sie den Wechsel nutzen und auch gleich Ihre Krankenkasse wechseln?

Antwort:

Wer ein sozialversicherungspflichtiges Anstellungsverhältnis hat, ist in der Regel bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert. Daran ändert auch ein neuer Job nichts. Seit 2021 haben Sie die Möglichkeit, mit der neuen Arbeitsstelle auch gleich Ihre Mitgliedschaft der Krankenkasse zu ändern. Die Frist dafür ist allerdings recht kurz.

Gesetzlich oder privat?

Arbeiten Sie in einem sozialversicherungspflichten Arbeitsverhältnis, werden Sie Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse sein. Die Versicherungspflicht beginnt in der Regel bei jungen Leuten, wenn die Familienversicherung mit der ersten eigenen Arbeit oder Ausbildungsstelle endet. Machen Sie sich selbstständig oder übersteigt Ihr Jahreseinkommen die Versicherungspflichtgrenze von derzeit 66.600 Euro, können Sie unter bestimmten Umständen weiter freiwillig gesetzlich versichert bleiben oder in eine private Krankenversicherung wechseln.

Bindungsfrist

Haben Sie sich für eine Krankenkasse entschieden, müssen Sie dieser zunächst treu bleiben. Es gilt nämlich eine Bindungsfrist von 12 Monaten. Erst nach Ablauf dieser Frist haben Sie die Möglichkeit, Ihre Krankenkasse zu kündigen und Mitglied in einer anderen zu werden. Vor einer Gesetzesänderung im Jahr 2021 betrug die Bindefrist 18 Monate. Die geänderte Rechtslage erleichtert Arbeitnehmern auch den Ablauf des Wechsels der Krankenkasse. Heute brauchen Sie nicht mehr schriftlich bei Ihrer alten Krankenkasse zu kündigen. Ihre neue Krankenkasse übernimmt dies für Sie im elektronischen Meldeverfahren und informiert auch entsprechend Ihren Arbeitgeber.

Und beim Jobwechsel?

Vor der Änderung des Sozialgesetzbuches V (SGB V) begann stets mit dem Wechsel des Arbeitsplatzes die seinerzeit 18-monatige Bindefrist erneut zu laufen. Wollten Sie also mit dem neuen Job auch die Krankenkasse wechseln, mussten Sie dies vorher erledigen. Ein Sonderkündigungsrecht gab es nicht. Heute ist die Rechtslage anders. Sie können binnen 14 Tagen entscheiden, ob Sie Mitglied einer anderen Krankenkasse werden wollen. Die Bindungsfrist ist dabei unbeachtlich. Selbst, wenn diese im vorherigen Job noch gar nicht abgelaufen war, können Sie sich nun umentscheiden. Achtung! Nutzen Sie einen Wahltarif Ihrer Krankenkasse, können andere Bindungsfristen gelten. Diese Tarife werden von der Gesetzesänderung 2021 nicht umfasst.

Alles beim Alten

Vielleicht sind Sie mit Ihrer Krankenkasse aber auch zufrieden und wollen gar nicht wechseln. Dann brauchen Sie nicht viel zu unternehmen. Ihr ehemaliger Arbeitgeber wird Ihre Krankenkasse über Ihr Ausscheiden informieren. Diese wird dann bei Ihnen nachfragen, wie es beruflich weitergeht. Für Arbeitslose übernimmt das Arbeitsamt die Kosten der Krankenkasse. Starten Sie direkt in einen neuen Job, wird Ihre Krankenkasse Ihrem neuen Arbeitgeber die relevanten Unterlagen zukommen lassen. Haben Sie zwischen dem Ende Ihrer alten Beschäftigung und dem Start der neuen Arbeitsstelle eine Pause, sollten Sie sich arbeitslos melden. Für einen Monat besteht zwar bei Ihrer Krankenkasse ein nachstehender Leistungsanspruch. Dauert die Auszeit aber länger, kann es schwierig werden. Außerdem verzichten Sie auf das Ihnen zustehende Arbeitslosengeld – selbst wenn dies nur für einen kurzen Zeitraum bis zum Arbeitsantritt bei der neuen Stelle gezahlt wird.

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