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Kündigungsgründe

Betrieblich, Persönlich oder Verhaltensbedingt

Fliegen zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber die Fetzen? Dann informieren Sie sich über mögliche Kündigungsgründe.

Eine Frau am Arbeitsplatz steckt Büromaterialien in ihre Tasche.

In einem Arbeitsverhältnis ist es manchmal, wie in jeder zwischenmenschlichen Beziehung - auch dort fliegen gelegentlich die Fetzen. Achten Sie darauf, dass der Umgang mit Kollegen und Vorgesetzen auch in Konfliktfällen von Höflich- und Sachlichkeit geprägt ist. Beschimpfungen gegen Ihren Chef können schnell nach hinten losgehen und der Grund für Ihre Kündigung sein. 

Folgende Kündigungsgründe sind im Kündigungsschutzgesetz vorgesehen:

  • Betriebliche Gründe
  • Verhaltensbedingte Gründe
  • Personenbedingte Gründe 

Betriebliche Gründe

In Zeiten von Wirtschaftskrisen kommt es leider immer häufig zu betriebsbedingten Kündigungen. 

Generell muss aber sichergestellt sein, dass der Arbeitgeber sich unter dem Deckmantel einer Krise nicht mal eben von unliebsamen Mitarbeitern trennen kann. 

Der Kündigungsschutz soll nicht dazu führen, dass ein schlechtlaufender Betrieb, niemanden kündigen kann und damit zielsicher in die Zahlungsunfähigkeit steuert. Der beste Arbeitsplatz hilft niemandem, wenn es dort keine Arbeit mehr gibt und kein Gehalt gezahlt werden kann. 

Betriebliche Erfordernisse 

Betriebsbedingt kann der Chef kündigen, wenn dringende betriebliche Erfordernisse der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegen stehen. 

Das ist der Fall, wenn durch äußere oder innere Faktoren des Betriebs ein oder mehrere Arbeitsplätze wegfallen und keine andere Einsatzmöglichkeit besteht. Es gibt dann mehr Arbeitskräfte als Arbeit. Freie unternehmerische Entscheidungen zur Rettung des Betriebs und damit auch zur Erhaltung von Arbeitsplätzen sind gerichtlich nicht überprüfbar. Beispielsweise hat Ihr Arbeitgeber zwei Abteilungen zusammengelegt und die Mitarbeiterzahl reduziert. Auch wenn das Arbeitspensum noch so unerträglich hoch ist, gerichtlich ist diese Entscheidung nicht angreifbar.  

Sozialauswahl

Bei der Entscheidung, welcher Arbeitnehmer die Kündigung erhält, muss eine Sozialauswahl getroffen werden. Dabei muss beachtet werden:

- Dauer der Betriebszugehörigkeit

- Lebensalter

- Unterhaltspflichten

- Schwerbehinderung

Die Bewertung dieser sozialen Gesichtspunkte hat zwischen den Arbeitnehmern statt zu finden, die eine ähnliche Tätigkeit ausüben. Bei der Sozialauswahl sind in der Praxis Punktetabellen üblich, über die die einzelnen Kriterien der verschiedenen Mitarbeiter erfasst und vergleichbar gemacht werden.

Verhaltensbedingte Gründe

Der Arbeitgeber kann Ihnen aus schwerwiegendem Fehlverhalten kündigen. Das macht er dann meist auch fristlos. Das Fehlverhalten kann den Bereich Vertrauen, Leistung oder Betrieb betreffen. 

Es muss aber immer auch eine negative Prognose für die Zukunft hinzukommen. Das heißt, dass es höchstwahrscheinlich in Zukunft auch weiterhin zu Verstößen kommen wird oder dass das weitere Arbeitsverhältnis durch die einmalige Störung so belastet bleibt, dass keine vertrauensvolle Zusammenarbeit mehr möglich ist. Oft ist eine Abmahnung vor einer verhaltensbedingten Kündigung erforderlich. 

Störungen im Vertrauensbereich 

Der Arbeitgeber muss sich auf die Ehrlichkeit und Loyalität seiner Mitarbeiter verlassen können. Seine Mitarbeiter können ihn in vielfältiger Weise schädigen, beispielsweise, wenn sie sich am Firmeneigentum bedienen. Deswegen ist hier der Schutz des Arbeitgebers durch die Rechtsprechung stark ausgeprägt. 

Dabei handelt es sich vor allem um den Schutz vor Straftaten, meistens Eigentumsdelikte, wie Diebstahl, Unterschlagung oder Betrug. 

Da der Arbeitgeber nicht immer abwarten kann oder will, was bei einem Strafverfahren heraus kommt, kann er auch eine sogenannte Verdachtskündigung aussprechen.  

Weitere Gründe können beispielhaft die Annahme von "Schmiergeldern" sein, Beleidigung oder Mobbing von Chef oder Kollegen, Alkoholkonsum während der Arbeitszeit, privates Telefonieren oder Surfen im Internet trotz Verbotes während der Arbeitszeit, Manipulation der Zeiterfassung. 

Störungen im Leistungsbereich 

Das Arbeitsverhältnis beruht auf der Annahme, dass der Arbeitnehmer eine bestimmte Leistung erbringt. Bleibt die Leistung weit hinter den Erwartungen und Möglichkeiten zurück, kann dies zur Kündigung führen. 

Tipp

Sie sind verpflichtet, eine Leistung "mittlerer Art und Güte" abzuliefern. Es ist also kein Fehlverhalten, wenn Sie nicht der beste Mitarbeiter sind.

Störungen im Leistungsbereich liegen vor, wenn Sie sich weigern, einen bestimmten Teil Ihrer Aufgaben zu erfüllen, weil dieser Sie zum Beispiel schon immer gelangweilt hat. Ein Kündigungsgrund ist es auch, wenn Sie dauerhaft schlecht arbeiten, obwohl Sie es besser könnten und sich so auf Kosten Ihrer Kollegen und der Firma einen lauen Lenz machen.

Außerdem muss es der Chef nicht akzeptieren, wenn Sie sich einfach in den Urlaub verabschieden, obwohl dieser Ihnen nicht genehmigt wurde oder wenn Sie unentschuldigt fehlen. Auch wenn die Kollegen schon Wetten darüber abschließen, ob Sie ausnahmsweise pünktlich zur Arbeit antreten, ist Ihr Arbeitsplatz in Gefahr.

Wenn Ihr Chef Sie dabei ertappt, dass Sie "blaumachen", dürfen Sie sich über eine Abmahnung oder eine Kündigung im Wiederholungsfall nicht wundern. Dasselbe gilt, wenn Sie im Konfliktfall eine Krankmeldung vorab ankündigen, ohne wirklich krank zu sein. 

Störungen im betrieblichen Bereich

Sie dürfen durch Ihr Verhalten bei der Arbeit auch nicht den betrieblichen Ablauf stören.

Das ist beispielhaft dann der Fall, wenn Sie durch Aufhetzen Ihrer Kollegen oder durch Prügeleien am Arbeitsplatz den Betriebsfrieden stören. Eine Störung im betrieblichen Ablauf liegt auch dann vor, wenn Sie sich nicht oder nicht rechtzeitig krank melden.

Wenn Sie vorhaben, der Konkurrenz Geschäftsgeheimnisse zu verraten oder andere geschäftsschädigende Äußerungen zu machen, verhandeln Sie dort am besten gleich über einen Arbeitsplatz. Es liegt auf der Hand, dass auch der netteste Chef dieses Verhalten nicht dulden kann. Neben der Kündigung drohen auch Schadenersatzforderungen!

Personenbedingte Gründe

Ein häufiger Grund für eine personenbedingte Kündigung ist die Krankheit des Arbeitnehmers.

Sie sind Berufsfahrer, haben aber gerade ein dauerhaftes Fahrverbot erhalten. Hier fehlt es schon an der Eignung zur weiteren Ausübung des Berufes.

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