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Kündigungsarten

ordentlich oder außerordentlich?

Welche verschiedenen Kündigungsarten gibt es tatsächlich?

Je nachdem, warum und mit welchem Ziel eine Kündigung ausgesprochen wird, gibt es verschiedene Varianten:

  • Eigenkündigung des Arbeitnehmers
  • ordentliche Kündigung
  • außerordentliche Kündigung
  • Änderungskündigung
  • Teilkündigung und bedingte Kündigung
  • Die Kündigung kann durch den Arbeitgeber oder Arbeitnehmer erfolgen.

Eigenkündigung des Arbeitnehmers

Wenn Sie selbst Ihre Arbeitsstelle kündigen wollen (Eigenkündigung), geht das normalerweise problemlos. Vor allem brauchen Sie für eine ordentliche Kündigung keinen Kündigungsgrund.

 

Es sind aber folgende Punkte zu beachten:

Das Recht zur ordentlichen Kündigung kann vertraglich ausgeschlossen sein, z.B. während einer Befristung. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung haben Sie aber immer.

Bei Ihrer Kündigungserklärung müssen Sie dieselben Formen beachten wie Ihr Arbeitgeber. Sie müssen die Frist einhalten. Falls Sie fristlos kündigen wollen, müssen Sie auch einen Kündigungsgrund haben, der schwerwiegend ist. Falls Sie kündigen und danach Arbeitslosengeld beantragen, müssen Sie mit einer Sperrzeit rechnen.

Tipp

Fragen Sie vor Ihrer Kündigung bei der für Sie zuständigen Arbeitsagentur an. Lassen Sie sich zu Sperrzeiten beraten. Erzählen Sie, warum Sie den Job nicht mehr fortsetzen können oder wollen.

Ordentliche Kündigung

Das Arbeitsverhältnis wird mit der vereinbarten oder gesetzlichen Frist gekündigt. Was Sie zu beachten haben, wenn Sie eine Kündigung erhalten, lesen Sie in dieser Checkliste.

 

Die Frist ergibt sich dabei aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Gesetz. Ihr Arbeitgeber braucht einen Kündigungsgrund. Dieser muss allerdings in der Kündigung   nicht genannt werden.

 

Die Kündigung muss außerdem sozial gerechtfertigt sein. Das heißt, Ihr Arbeitgeber muss verschiedene Aspekte - die Dauer der Betriebszugehörigkeit, Ihr Lebensalter, eventuelle Unterhaltspflichten oder eine bestehende Schwerbehinderung - berücksichtigen.

Außerordentliche Kündigung

Diese Kündigung wird meistens gleichzeitig als fristlose Kündigung ausgesprochen. Das Arbeitsverhältnis endet sofort.

 

Für Sie als Arbeitnehmer hat diese Kündigung gravierende Konsequenzen. Daher muss ein ganz besonders wichtiger Kündigungsgrund vorliegen. Der Grund muss so schwerwiegend sein, dass es Ihrem Arbeitgeber nicht zumutbar ist, den Ablauf der normalen Kündigungsfrist abzuwarten (beispielsweise bei Diebstahl von Firmeneigentum).

 

Neben dem Kündigungsgrund muss bei der außerordentlichen Kündigung auch immer eine Interessenabwägung im Einzelfall stattfinden. Die Kündigung muss die letzte dem Arbeitgeber mögliche Maßnahme sein. 

Tipp

Bei einer fristlosen Kündigung haben Sie das Recht, den Kündigungsgrund zu erfahren. Fragen Sie nach!

Bedenkzeit
Ihr Chef hat nur zwei Wochen Zeit, sich zu überlegen, ob er Sie nach Kenntnis des Fehlverhaltens fristlos kündigt. Erfolgt die Kündigung später, ist diese nicht wirksam.

Bei einer fristlosen Kündigung wird oft auch eine ordentliche Kündigung ausgesprochen. Ihr Chef sichert sich damit ab. Falls es zur Verhandlung vor Gericht kommt und das Gericht meint, dass die Gründe für eine fristlose Kündigung nicht ausreichen, ist zumindest bereits eine ordentliche Kündigung ausgesprochen.

Tipp

Das kann aber für Sie auch ein Hinweis sein, dass sich der Chef seiner Kündigungsgründe eventuell nicht ganz sicher ist! Die Überprüfung kann sich lohnen!

Folgen der außerordentlichen Kündigung

Sie bekommen ab sofort kein Gehalt mehr.

Das Zeugnis ist auf den letzten Arbeitstag datiert. Bei einem "krummen" Austrittsdatum kann dies einen neuen Arbeitgeber stutzig machen.

Zudem droht Ihnen eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld durch die Arbeitsagentur.

Änderungskündigung

Die Kündigung ist verbunden mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen. Das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen. Ihr Arbeitsbereich, die Arbeitszeit oder der Arbeitsort soll sich jedoch so stark verändern, dass Ihr Chef dies nicht über sein allgemeines Weisungsrecht bestimmen kann. 

Auch gegen eine Änderungskündigung können Sie - unter Beachtung einiger Besonderheiten - gerichtlich vorgehen. Es müssen ein Kündigungsgrund  vorliegen und die Grundsätze der sozialen Auswahl beachtet werden.

Teilkündigung und bedingte Kündigung

Bei einer Teilkündigung sollen einzelne Vertragsbestandteile gekündigt, der Rest aber erhalten werden. Das ist in den meisten Fällen unzulässig.

Auch bedingte Kündigungen sind im Regelfall unwirksam. Kündigungen dürfen nicht an bestimmte Bedingungen geknüpft werden. Die einzige Ausnahme ist eine Bedingung, die nur von der Entscheidung desjenigen abhängt, der gekündigt wird. Im Regelfall ist dies der Arbeitnehmer.

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