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Allgemeine Geschäftsbedingungen der ERGO Direkt AG (im Folgenden ERGO Direkt genannt)

1. Geltung

1.1. Die nachfolgenden Bedingungen stellen die allgemeinen Geschäftsbedingungen der ERGO Direkt AG (nachfolgend auch als „ERGO Direkt“ oder „Auftraggeber“ bezeichnet), Karl-Martell-Straße 60, 90344 Nürnberg, Sitz: Fürth) für den Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB dar (im Folgenden auch als „Auftragnehmer“ bezeichnet) und gelten, soweit ihre Anwendbarkeit nicht ausgeschlossen wurde.

1.2. Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten auch dann, wenn ERGO Direkt den Vertrag in Kenntnis abweichender Bedingungen des Auftragnehmers durchführt. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von ERGO Direkt nicht anerkannt, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

1.3. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien sowie auch dann, wenn ERGO Direkt in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen Ware oder Werk-/Dienstleistungen vorbehaltlos annimmt.

2. Zusammenarbeit, Subunternehmer

2.1. Der Auftragnehmer hat die beauftragten Leistungen fachmännisch nach dem Stand von Wissenschaft und Technik in einem gehobenen Ausführungsstandard und mit besonderer Sorgfalt zu erbringen.

2.2. Sollte der Auftragnehmer bei der Leistungserbringung Erfüllungsgehilfen einsetzen, so stellt er sicher, dass es sich hierbei um qualifizierte Erfüllungsgehilfen handelt.

2.3. Durch den Auftragnehmer erfolgt eine zeitnahe und umfassende Information bei relevanten Vorkommnissen. Der Auftragnehmer ist insbesondere verpflichtet, die Änderung seines Namens (bei Firmen: auch die Änderung der Rechtsform, Rechnungsanschrift bzw. Geschäftssitzes), seiner Adresse, seiner Bankverbindung und grundlegende Änderungen der finanziellen Verhältnisse (z. B. Antrag oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Zwangsvollstreckung) unverzüglich anzuzeigen oder durch einen Bevollmächtigten mitteilen zu lassen.

2.4. Der Auftragnehmer garantiert, dass er an seine Arbeitnehmer (soweit sie in Deutschland eingesetzt werden) zumindest den gesetzlichen Mindestlohn spätestens zu dem in § 2 Abs. 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) bestimmten Fälligkeitszeitpunkt zahlt. Des Weiteren sichert er zu, dass er alle sonstigen Verpflichtungen aus dem Mindestlohngesetz ausnahmslos erfüllt.

2.5. Subunternehmer wird der Auftragnehmer nur nach vorheriger Zustimmung von ERGO Direkt einsetzen. Falls der Auftragnehmer nach vorheriger Zustimmung von ERGO Direkt einen weiteren Subunternehmer mit der Erbringung von Werk- und Dienstleistungen beauftragt, wird er sich von diesem schriftlich zusichern lassen, dass dieser seinen Arbeitnehmern zumindest den gesetzlichen Mindestlohn fristgerecht zahlt. ERGO Direkt kann die Erteilung der Zustimmung zum Einsatz eines Subunternehmers davon abhängig machen, dass die entsprechende schriftliche Zusicherung vorliegt. Falls dennoch Bedenken bestehen, dass dieser weitere Subunternehmer seinen Arbeitnehmern den Mindestlohn zahlt, kann ERGO Direkt die Zustimmung verweigern.

2.6. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ERGO Direkt auf Anforderung die Arbeitszeitaufzeichnungen der beim Auftragnehmer bzw. Subunternehmer eingesetzten Arbeitnehmer  sowie die Lohn- und Gehaltsabrechnungen vollständig zur Einsichtnahme in anonymisierter Form unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Grundsätze zur Verfügung zu stellen, sodass ERGO Direkt überprüfen kann, ob der Auftragnehmer/Subunternehmer an seine Arbeitnehmer den Mindestlohn zahlt. Ebenso hat er auf Anforderung von ERGO Direkt die fristgerechte Zahlung des Mindestlohns an die Arbeitnehmer nachzuweisen.

2.7. Des Weiteren verpflichtet sich der Auftragnehmer, alle Anfragen von ERGO Direkt zur Einhaltung der Bestimmungen des Mindestlohngesetzes wahrheitsgemäß und umfassend zu beantworten. Von ERGO Direkt hierzu angeforderte Unterlagen hat der Auftragnehmer unverzüglich vorzulegen. Wenn gegen den Auftragnehmer ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts von Mindestlohnverstößen anhängig wird, hat der Auftragnehmer ERGO Direkt unverzüglich zu unterrichten. Auf Nachfrage von ERGO Direkt ist er verpflichtet, Auskunft über solche Ermittlungsverfahren und evtl. gegen ihn bzw. seine Geschäftsführer und/oder Angestellte verhängte Bußgelder wegen Mindestlohnverstößen zu erteilen.

2.8. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Vorgaben des Security Incident Management Prozesses der ERGO Group AG (Anlage 1) einzuhalten.

2.9. Wenn Arbeitnehmer des Auftragnehmers/Subunternehmers oder Arbeitnehmer eines vom Subunternehmer eingeschalteten weiteren Nachunternehmers oder Leiharbeitnehmer des Auftragnehmers/Subunternehmers bzw. eines weiteren Nachunternehmers ERGO Direkt nach § 13 MiLoG in Anspruch nehmen, wird der Auftragnehmer ERGO Direkt alle damit zusammenhängenden Kosten erstatten. Ebenso ist der Auftragnehmer verpflichtet, ERGO Direkt von allen behördlichen Forderungen einschließlich etwaig rechtskräftig festgesetzter Bußgelder sowie von behördlich erteilten Auflagen sowie auch wegen der im Zusammenhang hiermit anfallenden Rechtsverfolgungs- und Rechtsverteidigungskosten freizustellen, sofern die geltend gemachten Ansprüche und Forderungen auf einer behaupteten Verletzung der dem Auftragnehmer/Subunternehmer oder eines von diesem eingesetzten Nachunternehmers aufgrund des Mindestlohngesetzes obliegenden Pflichten beruhen.

2.10. ERGO Direkt ist berechtigt, den Vertrag außerordentlich fristlos zu kündigen, wenn sich herausstellen sollte, dass der Auftragnehmer/Subunternehmer seinen Arbeitnehmern keinen Mindestlohn zahlt oder der Auftragnehmer einen Subunternehmer einsetzt, der seinen Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlt oder aber der Auftragnehmer Arbeitnehmer eines Verleihers einsetzt, der den gesetzlichen Mindestlohn nicht zahlt oder sonstige Vorschriften aus dem Mindestlohn vom Auftragnehmer/Subunternehmer verletzt werden.

2.11. Der Auftragnehmer darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung ERGO Direkt als Referenzkunden in sämtlichen Publikationen, insbesondere auf der Website, in Zeitschriften, Präsentationen, Presseerklärungen des Auftragnehmers nennen. Eine etwaige Zustimmung kann ERGO Direkt jederzeit widerrufen. In diesem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, sämtliche Referenzen unverzüglich zu entfernen und dies ERGO Direkt in Textform zu bestätigen. Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer jederzeit widerruflich gestattet, die Erwähnung der Vertragsbeziehung zu werblichen Zwecken als Referenz zu verwenden, verpflichtet sich der Auftragnehmer, die internen Richtlinien des Auftraggebers zum Corporate Design zu beachten. Diese werden dem Auftragnehmer bei Bedarf zur Verfügung gestellt.

2.12. Sollten bei der Leistungserbringung personenbezogene Daten verarbeitet werden, stellt der Auftragnehmer sicher, dass er und etwaige Dienstleister bei der Leistungserbringung die gesetzlichen und datenschutzrechtlichen Vorgaben einhalten. Insbesondere wird er im Falle einer Adressmiete mit dem Listeigner die erforderlichen Auftragsverarbeitungsverträge gemäß Art. 28 DS-GVO abschließen. Wenn sich der Auftragnehmer eines Subunternehmers bedient, wird er diese Verpflichtung entsprechend weitergeben.

3. Gewährleistung und Haftung

3.1. Gesetzliche Gewährleistungsansprüche stehen ERGO Direkt uneingeschränkt zu. Insbesondere ist ERGO Direkt berechtigt, nach Wahl Beseitigung eines Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. Schadensersatz zu verlangen. Ist nachzuerfüllen, so gilt die Nacherfüllung nach dem erfolglosen ersten Nacherfüllungsversuch als fehlgeschlagen.

3.2. Bei Gefahr im Verzug ist ERGO Direkt berechtigt, nach entsprechender Anzeige Mängelbeseitigung auf Kosten des Auftragnehmers selbst vorzunehmen.

3.3. Mängelbeseitigungsansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren 36 (in Worten: sechsunddreißig) Monate nach Gefahrübergang. Diese Frist gilt auch, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen. Die Verjährungsfrist beginnt bezüglich des zu einer Nacherfüllung führenden Mangels mit Abschluss der Nacherfüllungsmaßnahme von Neuem. Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben ebenso unberührt wie weitergehende Bestimmungen über die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen.

3.4. Der Auftragnehmer hat auch ohne Verschulden für Mängel seiner Lieferung/Leistung einzustehen.

3.5. ERGO Direkt stehen auch bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit das Recht auf Rücktritt vom Vertrag und Schadenersatz statt der (ganzen) Leistung zu.

3.6. Hinsichtlich Dienstleistungen des Auftragnehmers, die den Anforderungen von ERGO Direkt gemäß Ziffer 2.1. nicht genügen, hat ERGO Direkt das Recht auf kostenlose Nacherfüllung durch den Auftragnehmer. Nach den gesetzlichen Bestimmungen daneben bestehende Rechte und Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

4. Lieferung

4.1. Alle in der Bestellung/im Vertrag genannten oder anderweitig vereinbarten Liefertermine sind bindend. Der Auftragnehmer sichert eine termingerechte Leistung zu.

4.2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ERGO Direkt über jegliche drohende oder eingetretene Nichteinhaltung eines Liefertermins, deren Ursachen und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Eintritt des Lieferverzugs bleibt davon unberührt.

4.3. Für den Fall des Lieferverzugs stehen ERGO Direkt alle gesetzlichen Ansprüche zu.

4.4. Der Auftragnehmer steht für die Beschaffung der Lieferungen/Leistungen und der dafür erforderlichen Zulieferungen und Leistungen – auch ohne Verschulden – uneingeschränkt ein.

4.5. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers an die von ERGO Direkt angegebene Adresse. Bei Vereinbarung der Lieferung ab Werk muss der Rechnung eine Kopie der Rechnung des Spediteurs beigelegt werden. Die Frachtkosten werden in diesem Fall 1:1 an ERGO Direkt weiterberechnet, soweit diese angemessen sind.

4.6. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Ware auf dem Transportweg auf eigene Kosten zu versichern.

4.7. Teillieferungen finden nur dann statt, sofern sie ausdrücklich vereinbart werden. Jede Erklärung einer Teilabnahme steht unter dem Vorbehalt einer Gesamtabnahme, mit der das vertragsgemäße Zusammenwirken aller Teillieferungen festgestellt wird. Der Auftragnehmer ist bis zum Zeitpunkt der Erklärung der Gesamtabnahme dafür beweispflichtig, dass alle Teillieferungen vertragsgemäß zusammenwirken.

4.8. Sind Teillieferungen vereinbart, beginnt die Verjährungsfrist für Rechte wegen Mängeln hinsichtlich aller Teillieferungen mit der Abnahme der letzten Teillieferung. 

5. Gefahrübergang, Versendung

Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit ordnungsgemäßer und vollständiger Lieferung frei Haus am genannten Bestimmungsort auf ERGO Direkt über.

6. Schutzrechte Dritter

6.1. Der Auftragnehmer garantiert die ausdrückliche Freiheit von Rechten Dritter an seinen Leistungen, die die vertragsgemäße Nutzung einschränken oder ausschließen, insbesondere wenn und soweit der Auftrag unter Einbezug fremder Software erstellt wurde.

6.2. Soweit ERGO Direkt wegen der vertragsgemäßen Nutzung der vom Auftragnehmer bereitgestellten Produkte oder erbrachten Leistungen Ansprüche Dritter wegen einer Verletzung von gewerblichen Schutzrechten ausgesetzt wird, verpflichtet sich der Auftragnehmer, ERGO Direkt von diesen Ansprüchen sowie den angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung freizustellen.

7. Vergütung, Zahlung

7.1. Die Vergütung versteht sich für Lieferung frei Haus, einschließlich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer sowie einschließlich der Kosten für Verpackung und Mustersendungen, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.

7.2. Die Vergütung wird innerhalb von 14 (in Worten: vierzehn) Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 (in Worten: dreißig) Tagen nach vollständiger und mangelfreier Erfüllung und Eingang einer prüffähigen, ordnungsgemäßen Rechnung bei ERGO Direkt zur Zahlung fällig. Die Frist beginnt mit dem auf den nachweislichen Eingang der Rechnung folgenden Tag. Vorauszahlungen von ERGO Direkt sind generell ausgeschlossen.

7.3. Im Falle von Teilleistungen, Mängeln und/oder andauernden Nacherfüllungen besteht keine Zahlungsverpflichtung bis die Leistung insgesamt ordnungsgemäß und vollständig erbracht ist. In diesem Zeitraum kann der Auftragnehmer keine Rechnung stellen. ERGO Direkt kann bis zur endgültigen und vollständigen Erfüllung/Klärung den Gesamtbetrag zurückbehalten. Insoweit gilt kein Zahlungsverzug. Entsprechendes gilt für den Fall von strittigen Teilbeträgen.

7.4. Zahlungen von ERGO Direkt an den Auftragnehmer beinhalten keine Anerkennung der vom Auftragnehmer erbrachten Leistung als vertragsgemäß.

7.5. Der Auftragnehmer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

7.6. Forderungen des Auftragnehmers gegen ERGO Direkt dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Auftraggeber an Dritte abgetreten werden.

8. Korruptionsbekämpfung

8.1. Es ist eines der Kernanliegen von ERGO Direkt, bei allen Geschäftsvorgängen integer zu handeln, jeglicher Form von Korruption und sonstigen Straftaten gegen den Wettbewerb vorzubeugen und ausschließlich mit vertrauenswürdigen Partnern zusammenzuarbeiten.

8.2. Vor diesem Hintergrund versichern sich die Vertragspartner gegenseitig, dass durch sie im Zusammenhang mit dem Vertrag mit ERGO Direkt, seiner Verhandlung und Erfüllung keine Handlungen vorgenommen werden und wurden, die als Bestechung, Bestechlichkeit oder sonstige widerrechtliche Praxis betrachtet werden können. (Beispiele für nicht rechtmäßiges Verhalten i.d.S.: Vereinbarungen des Auftragnehmers mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten oder über zu fordernde Preise; Anbieten, Versprechen oder Gewähren von Vorteilen, um im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzugt zu werden).

8.3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese Vereinbarung zur Korruptionsbekämpfung an seine Mitarbeiter und Subunternehmer zu kommunizieren und für deren Einhaltung auch durch sie aktiv Sorge zu tragen. Verletzt der Auftragnehmer eine Pflicht aus dieser Vereinbarung, ist ERGO Direkt unter anderem berechtigt, den Auftragnehmer aus einem laufenden Vergabeverfahren auszuschließen, den geschlossenen Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich mit sofortiger Wirkung zu kündigen und den Auftragnehmer für mindestens drei Jahre für alle Folgeausschreibungen zu sperren.

9. Kennzeichnungs- und Hinweispflichten

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Bestimmungen des Produktsicherheitsgesetzes und der Gesetze zur Kennzeichnung von Lebensmitteln einzuhalten und seine Produkte dementsprechend zu kennzeichnen bzw. mit den erforderlichen Hinweisen zu versehen. Er gilt diesbezüglich als Hersteller und stellt zudem ERGO Direkt von jeglichen Ansprüchen Dritter, die aus einer Verletzung dieser Vorschriften resultieren sollten, frei.

10. Vertragslaufzeit, Kündigung

10.1. Die Bestimmungen über die Schutzrechte Dritter gelten auch nach Beendigung der Zusammenarbeit fort.

10.2. Bei Beendigung der Zusammenarbeit, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist der Auftragnehmer verpflichtet, sämtliche ihm etwa übergebenen oder von ihm im Rahmen der Beauftragung erstellten Unterlagen, Dokumente, Druckdaten und sonstige Informationen auf Anforderung an ERGO Direkt zu übergeben. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, an solchen Unterlagen und Informationen Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen, weil ihm seinerseits Rechte gegen ERGO Direkt zustehen.

10.3. Die außerordentliche Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt den Parteien vorbehalten. Als wichtiger Grund, welcher ERGO Direkt zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, gilt insbesondere:

  • wenn der Auftragnehmer – trotz Abmahnung durch ERGO Direkt – seine Leistungen nicht in der vereinbarten oder branchenüblichen Qualität erbringt und das Festhalten an dem Vertrag für ERGO Direkt hierdurch unzumutbar wird,
  • wenn sich für ERGO Direkt der begründete Verdacht ergibt, dass der Auftragnehmer, ein Erfüllungsgehilfe des Auftragnehmers oder ein vom Auftragnehmer oder dessen Erfüllungsgehilfen betrauter Mitarbeiter mit Vereinigungen, Organisationen oder sonstigen Zusammenschlüssen in Verbindung steht, die Ziele oder Mittel verfolgen bzw. einsetzen, die strafbare oder verfassungswidrige Handlungen oder eine Verletzung der Rechte oder Interessen von ERGO Direkt darstellen oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, und deshalb ERGO Direkt ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann,
  • wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird oder wenn der Auftragnehmer die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt oder ein Dritter diesen Antrag stellt und dieser Antrag nicht innerhalb eines Monats erledigt ist oder zurückgenommen wird oder offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist.

10.4. Alle Kündigungen von Einzelaufträgen – gleich aus welchem Rechtsgrund – bedürfen zur ihrer Wirksamkeit der Textform. 

11. Geheimhaltung

11.1. Die Vertragsparteien werden die ihnen übermittelten Informationen und Daten sowie sonstige Erkenntnisse über innerbetriebliche Verhältnisse und Vorgänge (z.B. Geschäftsvorfälle und Planungen) der jeweiligen anderen Vertragspartei (nachfolgend zusammen „vertrauliche Informationen“ genannt) als ihnen anvertraute Betriebsgeheimnisse behandeln und nur für die Zwecke dieses Vertrages verwenden.

11.2. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für solche vertraulichen Informationen, die bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren, oder allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies der jeweilige Vertragspartner, der zur Geheimhaltung verpflichtet ist, zu vertreten hat, oder:

• von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden, oder

• vom jeweils zur Geheimhaltung verpflichteten Vertragspartner nachweislich unabhängig entwickelt worden sind, oder

• von der überlassenen Vertragspartei einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt worden sind, oder

• aufgrund zwingender rechtlicher Vorschriften Behörden oder Gerichten zugänglich zu machen sind, oder

• von der überlassenen Vertragspartei zur Bekanntgabe schriftlich freigegeben wurden.

11.3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich alle überlassenen Informationen und Unterlagen streng geheim zu halten, sie nur zum internen Zweck der Prüfung der angestrebten Kooperation zu verwenden und sie lediglich an die mit der Prüfung beauftragten Mitarbeiter, Organe, Repräsentanten, Berater oder sonstige Personen weiterzugeben bzw. sie diesen zugänglich zu machen.

11.4. Der Auftragnehmer wird die berechtigten Personen zur Vertraulichkeit in dem oben genannten Umfang verpflichten sowie alle erforderlichen Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass die vertraulichen Informationen und Unterlagen nicht autorisierten Dritten zugänglich werden.

11.5. Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt unabhängig davon, ob Informationen oder Unterlagen mündlich, dokumentiert, maschinenlesbar, elektronisch oder in Form von Proben, Mustern oder Produkten zugänglich gemacht wurden oder werden.

11.6. Ist der Auftragnehmer von Gesetzes wegen zur Offenlegung vertraulicher Informationen oder Unterlagen verpflichtet, so gilt die Verpflichtung zur Vertraulichkeit nur insoweit nicht, wie die Weitergabe der vertraulichen Informationen bzw. Unterlagen zur Einhaltung des zur Offenlegung zwingenden Gesetzes unbedingt erforderlich ist. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, ERGO Direkt unverzüglich schriftlich zu unterrichten und in Abstimmung mit ERGO Direkt vor der Offenlegung jede zumutbare Maßnahme zu ergreifen, um Offenlegungsforderungen zurückzuweisen und/oder die Vertraulichkeit der Information zu gewährleisten.

11.7. Sollten die Vertragsparteien im Rahmen dieses Vertrages einander Informationen – ausgenommen die Arbeitsergebnisse – mitteilen, übergeben oder austauschen, die schutzfähige Erfindungen enthalten, behält sich jeder Vertragspartner alle Rechte, insbesondere das Recht zur Einreichung von Patent-, Gebrauchs- oder Geschmacksmusteranmeldung bzgl. der von ihm stammenden Erfindungen vor. Die Vertragspartner werden aus dem Umstand, dass sie durch die ihnen übermittelte Information Kenntnis von schutzfähigen Erfindungen erhalten, für die die jeweils andere Vertragspartei möglicherweise Schutzrechte anmelden wird, keine Rechte, insbesondere keine Vorbenutzungsrechte, herleiten.

11.8. Sollte der Auftragnehmer beabsichtigen im Rahmen einer zu schließenden Kooperation und/oder im Rahmen der Durchführung eines Vertragsverhältnisses, Erfüllungsgehilfen, Subunternehmer oder Unterauftragnehmer einzusetzen und es im Zuge der Prüfung und Verhandlung der Kooperation und/oder im Rahmen der Vertragsdurchführung notwendig sein, diesem Erfüllungsgehilfen, Subunternehmer oder Unterauftragnehmer vertrauliche Informationen, die von ERGO Direkt übermittelt wurden, weiterzuleiten, so hat er dem Erfüllungsgehilfen, Subunternehmer oder Unterauftragnehmer die Pflichten dieser Geheimhaltungsvereinbarung aufzuerlegen und haftet für etwaige Verstöße gegen diese Pflichten durch den Erfüllungsgehilfen, Subunternehmer oder Unterauftragnehmer.

11.9. Eine eventuell unabhängig von diesem Vertrag zwischen den Parteien geschlossene Vertraulichkeitsvereinbarung gilt parallel zu den Bestimmungen dieser Ziffer. Bei Widersprüchen gehen die Regelungen der Vertraulichkeitsvereinbarung vor.

12. Besondere Bedingungen für die Lieferung von Werbemitteln

12.1. Der Auftragnehmer hat von jedem Auftrag zur Produktion von Werbemittel Rückstellmuster zu ziehen und zu dokumentieren. Diese sind mindestens für einen Zeitraum von zehn Wochen nach Auslieferung zu archivieren.

12.2. Überlieferungen werden nicht akzeptiert und nicht vergütet.

12.3. Die Zahlung erfolgt nur, wenn der prüffähigen Rechnung ein Liefernachweis (Lieferschein) beigefügt ist.

12.4. Druckdaten und andere zur Produktion notwendigen Mittel, die von ERGO Direkt und deren verbundenen Unternehmen gestellt werden, bleiben im Eigentum von ERGO Direkt und sind bei Anforderung an uns auszuhändigen. Von ERGO Direkt und deren verbundenen Unternehmen gestellte Druckdaten dürfen nicht durch den Auftragnehmer geändert werden.

12.5. Der Auftragnehmer verwahrt die im Eigentum von ERGO Direkt stehenden Produktionsmittel unentgeltlich. Ferner ist der Auftragnehmer verpflichtet, sämtliche bewegliche Gegenstände (insbesondere Papier), die von ERGO Direkt oder von ERGO Direkt Beauftragten zur Weiterverarbeitung an den Auftragnehmer geliefert wurden und noch im Eigentum von ERGO Direkt stehen, so in seinen Räumen zu lagern und so zu kennzeichnen, dass für jeden Dritten ersichtlich wird, dass Eigentümer der betreffenden Gegenstände ERGO Direkt ist.

12.6. Verarbeitung oder Umbildung dieser Mittel erfolgen stets für ERGO Direkt als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ERGO Direkt. Erlischt das Eigentum von ERGO Direkt durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Produzenten an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf ERGO Direkt übergeht.

13. Schlussbestimmungen

13.1. Sämtliche zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen bzw. nachträgliche Änderungen bedürfen der Textform. 

13.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).

13.3. Als Erfüllungsort und ausschließlichen Gerichtsstand, für alle aus diesem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten, vereinbaren die Parteien Nürnberg.

14. Anlagen

Die nachfolgenden Anlagen werden Bestandteil des Vertrages:

Stand: 01.01.2021