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Entgeltfortzahlung

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Wer krankheitsbedingt ausfällt, ist zunächst finanziell geschützt: Die Entgeltfortzahlung sichert Arbeitnehmern bis zu 6 Wochen ihr volles Gehalt.

Rosafarbenes Sparschwein , das in den Händen einer Frau liegt.

Damit Sie auch bei längerer Krankheit finanziell abgesichert sind: Mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung können Sie Ihr Einkommen gezielt absichern.

Das Wichtigste in Kürze

  • Sie erhalten Entgeltfortzahlung, wenn Sie ohne eigenes Verschulden erkranken und Ihre Arbeit nicht mehr ausüben können.
  • Ihr Arbeitgeber zahlt Ihnen die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für maximal 6 Wochen. Anschließend greift das Krankengeld, das von Ihrer Krankenkasse gezahlt wird.
  • Voraussetzung ist u. a., dass Ihr Arbeitsverhältnis seit mindestens 4 Wochen besteht und Sie eine ärztliche Bescheinigung vorlegen können.

Diese Themen finden Sie hier

Krank und trotzdem Gehalt – wann bekomme ich Entgeltfortzahlung?

Ohne Arbeit kein Lohn – so lautet einer der Grundsätze des Arbeitsrechts. Wenn Sie jedoch ohne eigenes Verschulden arbeitsunfähig werden, gibt es Ausnahmen: Im Krankheitsfall erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber bis zu 6 Wochen Lohnfortzahlung. Danach greift das Krankengeld.

Frau töpfert in einer Werkstatt

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Eine Berufsunfähigkeitsversicherung schützt Sie, wenn Sie Ihren Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können. So bleiben Sie im Ernstfall finanziell unabhängig.

Was versteht man unter Entgeltfortzahlung?

Entgeltfortzahlung (auch: Lohnfortzahlung im Krankheitsfall) bedeutet, dass Sie bei krankheitsbedingtem Ausfall weiterhin Ihren Lohn erhalten.

Checkliste

  • Sie erhalten die sog. Entgeltfortzahlung, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig sind oder sich in stationärer Behandlung im Krankenhaus befinden.
  • Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung, unabhängig von der Art der Beschäftigung und der Lohnhöhe. Dazu zählen auch Teilzeitangestellte, Auszubildende, Werkstudenten, Minijobber und Angestellte mit befristetem Arbeitsverhältnis.
  • An die Entgeltfortzahlung sind einige Voraussetzungen geknüpft, z. B. dürfen Sie Ihren Arbeitsausfall nicht selbst verschuldet haben und müssen zuvor bereits mindestens 4 Wochen angestellt gewesen sein.
  • Für die Entgeltfortzahlung ist meist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) erforderlich. Diese sog. Krankschreibung muss Ihnen ein Arzt ausstellen.
  • Voraussetzungen und Bedingungen der Entgeltfortzahlung sind im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt. Darüber hinaus können Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung weitere Einzelheiten festlegen.

Was sagt das Entgeltfortzahlungsgesetz aus?

Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFZ) regelt alle Details der fortlaufenden Zahlungen für Arbeitnehmer an Feiertagen und bei Krankheit.

Checkliste

  • Im Gesetzt ist u.a. festgehalten, wer Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat,
  • über welche Dauer die Entgeltfortzahlung geleistet werden muss,
  • wie sich die Höhe der Zahlung bemisst,
  • welche Pflichten der Arbeitnehmer hat (Anzeige- und Nachweispflicht für die Arbeitsunfähigkeit) und,
  • dass der Anspruch auf Lohnfortzahlung unabdingbar ist, d. h. das Gesetz kann nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers umgangen werden.

Welche Arten von Entgeltfortzahlung gibt es?

Neben der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gibt es für Arbeitnehmer noch weitere Lohnfortzahlungen:

Wann habe ich Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall?

Generell hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Checkliste

  • Der Arbeitsunfall darf nicht selbst verschuldet sein.
  • Im Allgemeinen müssen Sie mind. 4 Wochen für Ihren Arbeitgeber gearbeitet haben, bevor Ihnen eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zusteht. Ausnahmen von dieser Regel gibt es nur in einigen Tarifverträgen.
  • Sie brauchen spätestens ab dem 4. Tag Ihrer Erkrankung eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Gut zu wissen

Was bedeutet „ohne eigenes Verschulden“ bei Arbeitsunfähigkeit?

Die Bedingung „ohne eigenes Verschulden“ beim Ausstellen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wird generell großzügig ausgelegt. So hat es z. B. keine Auswirkung auf Ihren Anspruch, wenn Sie sich bei einer Risikosportart verletzen oder sich freiwillig sterilisieren lassen. Handeln Sie mutwillig, z. B. wenn Sie eine Schlägerei beginnen und dabei verletzt werden, steht Ihnen keine Entgeltfortzahlung zu.

Wie lange habe ich Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall?

Die Entgeltfortzahlung erhalten Sie bei entsprechender Krankschreibung max. 6 Wochen bzw. 42 Kalendertage lang. Danach erlischt Ihr Anspruch. Sind Sie weiterhin arbeitsunfähig, bekommen Sie stattdessen von Ihrer Krankenkasse das Kranken- oder Verletztengeld. Das gilt auch, wenn Sie nach einer 6-wöchigen Krankheit für einen Tag wieder arbeiten gehen und anschließend wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig sind. Dabei greift der Grundsatz der Fortsetzungserkrankung. Ein einmal begonnener 6-Wochen-Zeitraum kann nicht verlängert werden – auch dann nicht, wenn zwischenzeitlich eine andere Erkrankung hinzukommt.

Gut zu wissen

Wie zählt man die 42 Tage bis zum Krankengeld?

Die 42 Tage, die Sie Entgeltfortzahlung erhalten, werden als 42 aufeinanderfolgende Kalendertage gezählt. Der erste Tag der Arbeitsunfähigkeit zählt mit, ebenso wie Sonn- und Feiertage werden mitgezählt. Ab dem 43. Tag zahlt die Krankenkasse das Krankengeld.

Beispiel: Entgeltfortzahlung und Krankengeld

Ein Beispiel für Ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei verschiedenen Gründen für die Arbeitsunfähigkeit:

Checkliste

  • Sie werden am 4. April vor Arbeitsbeginn wegen Krankheit A arbeitsunfähig und erhalten Entgeltfortzahlung. Ihre Krankschreibung dauert bis zum 25. April, also 3 Wochen.
  • Am 24. April bekommen Sie zusätzlich noch Krankheit B und werden aus diesem Grund für weitere 4 Wochen bis zum 23. Mai krankgeschrieben.
  • Zwischen den Erkrankungen lag keine Arbeitsfähigkeit vor – beide Erkrankungen gelten als einheitlicher Verhinderungsfall. Deshalb erhalten Sie die Entgeltfortzahlung nur insgesamt 42 Tage, also bis zum 15. Mai.
  • Vom 16. bis zum 23. Mai erhalten Sie statt der Lohnfortzahlung Krankengeld von Ihrer Krankenkasse.
  • Am 24. Mai nehmen Sie Ihre Arbeit wieder auf.
  • Am 28. Mai werden Sie erneut krank, diesmal ist Krankheit C die Ursache. Ein weiterer 6-Wochen-Zeitraum beginnt.
Grafik: Entgeltfortzahlung bei Krankheit

Gut zu wissen

Was gilt, wenn ich zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit noch bei der Arbeit war?

Wenn Sie am ersten Tag Ihrer Arbeitsunfähigkeit noch an Ihrem Arbeitsplatz erschienen sind, erhalten Sie dafür noch Ihr reguläres Arbeitsentgelt. Der 6-Wochen-Zeitraum für die Lohnfortzahlung beginnt erst am darauffolgenden Tag.

Welche Fristen gelten bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall?

Bei der Entgeltfortzahlung gibt es die 6-Monats-Frist und die 12-Monats-Frist. Sie sind wichtig, wenn Sie wegen derselben Erkrankung mehr als einmal arbeitsunfähig werden und dabei insgesamt länger als 42 Tage nicht arbeiten können.

Gut zu wissen

Welche Frist gilt, wenn ich wegen einer anderen Erkrankung arbeitsunfähig werde?

Wenn Sie kurz nach oder während einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer anderen Krankheit oder eines Unfalls arbeitsunfähig werden, entsteht grundsätzlich ein neuer Anspruch auf bis zu 6 Wochen Entgeltfortzahlung. Die 6-Monats- bzw. 12-Monats-Frist, die mit der vorherigen Krankheit im Zusammenhang stand, bleibt unbeeinflusst.

Wann habe ich keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit?

Es gibt Fälle, in denen Arbeitnehmer keine Entgeltfortzahlung erhalten.

Wann kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern?

Grundsätzlich ist Ihr Anspruch auf Entgeltfortzahlung gesetzlich verankert (§ 12 EntgFG). Dennoch kann die Zahlung in einigen, seltenen Fällen verweigert werden.

Wie kann ich Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bekommen?

Wenn Sie wegen einer Erkrankung nicht mehr arbeiten können, müssen Sie das Ihrem Arbeitgeber sofort mitteilen. Die Lohnfortzahlung erhalten Sie dann automatisch.

Checkliste

  • Als Arbeitnehmer haben Sie eine Anzeigepflicht, wenn Sie krankheitsbedingt nicht zur Arbeit erscheinen können. Sie müssen Ihren Arbeitgeber also sofort informieren. Dafür reicht eine telefonische Benachrichtigung.
  • Wenn Sie länger als 3 Kalendertage (einschließlich Wochenende und Feiertage) arbeitsunfähig sind, unterliegen Sie der Nachweispflicht: Sie brauchen eine ärztliche Bescheinigung. Je nach Arbeits- oder Tarifvertrag kann Ihr Arbeitgeber diese auch schon früher verlangen.
  • Beachten Sie in jedem Fall die Fristen für Ihre Krankschreibung. Wenn Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit nicht melden oder ab dem 3. Tag keine ärztliche Bescheinigung vorlegen, bleiben Sie der Arbeit unentschuldigt fern und haben damit keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Gut zu wissen

Wie hoch ist meine Lohnfortzahlung?

Bei der Entgeltfortzahlung erhalten Sie Ihr reguläres Arbeitsgehalt, inklusive Ihrer vertraglichen Zuschläge, etwa für Nachtarbeit und Gefahrenzulagen. Die Abführung von Steuern und Sozialabgaben erfolgt wie gewohnt. Ausgenommen sind Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld, Gewinnbeteiligungen, einmalige Beihilfen und Aufwandsentschädigungen.

Wer zahlt die Entgeltfortzahlung?

In den meisten Fällen zahlt der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung. Allerdings gibt es einige Sonderregelungen.

Gut zu wissen

Habe ich während meiner Krankheit Anspruch auf Sachleistungen?

Sie haben im Falle einer Entgeltfortzahlung weiterhin Anspruch auf gewährte Sachleistungen wie z. B. einen Dienstwagen, den Sie privat nutzen dürfen. Von diesem geldwerten Vorteil können Sie auch während der Entgeltfortzahlung profitieren.

FAQ – Häufige Fragen zur Lohnfortzahlung

Die wichtigsten Fragen und Antworten für Sie zusammengefasst.

Als arbeitsunfähig gilt, wer aufgrund einer Krankheit seiner beruflichen Tätigkeit nicht mehr – oder nur unter der Gefahr einer Verschlimmerung der Krankheit – nachkommen kann.

Die Entgeltfortzahlung erhalten Sie ab dem ersten vollen Tag, an dem Sie krankheitsbedingt nicht arbeiten können. Beachten Sie, dass Ihr Arbeitgeber bereits ab dem ersten Krankheitstag eine ärztliche Bescheinigung verlangen kann.

Nach 6 Wochen krankheitsbedingtem Arbeitsausfall endet Ihr Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Wenn Sie weiterhin krankgeschrieben sind, übernimmt die Krankenkasse: Sie erhalten statt Lohnfortzahlung Krankengeld oder Verletztengeld.

Das Krankengeld beträgt 70 % Ihres regelmäßigen Bruttogehalts und max. 90 % Ihres Nettogehalts abzüglich des Arbeitnehmeranteils an der Arbeitslosen-, Renten-, und Pflegeversicherung.

Dabei kommt es darauf an, ob Sie wegen derselben Krankheit oder wegen einer anderen Erkrankung arbeitsunfähig werden:

Ist dieselbe Krankheit wie beim ersten Mal der Grund, müssen mind. 6 Monate dazwischen liegen. Erst dann haben Sie erneuten Anspruch auf 42 Tage Entgeltfortzahlung. Ist der Abstand kleiner, werden die Krankheitstage zusammengerechnet und Sie erhalten für beide Krankheitsphasen zusammen max. 42 Tage Lohnfortzahlung.

Wenn Ihre erste und Ihre zweite Krankschreibung verschiedene Ursachen haben, muss Ihre erste Erkrankung zuerst ausgeheilt sein (d. h. dass Ihre Krankschreibung geendet hat und Sie wieder arbeiten). Anschließend können Sie wegen einer anderen Erkrankung erneut für 6 Wochen Entgeltfortzahlung beziehen.

Bei der Entgeltfortzahlung zahlt Ihnen Ihr Arbeitgeber 100 % Ihres normalen Gehalts für die Dauer von max. 6 Wochen. Die Höhe setzt sich aus Ihrem Bruttoarbeitsgehalt sowie allen üblicherweise gezahlten Zuschlägen zusammen.

In bestimmten Fällen kann sich der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung voll oder in Teilen erstatten lassen:

Wenn er am Umlageverfahren der Krankenkassen teilnimmt (verpflichtend für Betriebe mit bis zu 30 Angestellten): Dabei zahlt der Arbeitgeber einen monatlichen Beitrag an die Krankenkasse, die im Gegenzug bis zu 80 % der Entgeltfortzahlung übernimmt und 100 % beim Mutterschutzlohn.

Wenn Ihre Arbeitsunfähigkeit von Dritten verschuldet wurde und Ihnen Schadenersatz wegen Verdienstausfalls zusteht: dieser geht in Höhe der Entgeltfortzahlung auf Ihren Arbeitgeber über.

Stand: 22.01.2026

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