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Kleingewerbe

Der schnelle Weg in die Selbstständigkeit

Mit einem Kleingewerbe können Gründer schnell und unkompliziert ein eigenes Unternehmen aufbauen.

Eine Frau näht in einem Atelier bunte Stoffe zu Kleidern zusammen. Im Hintergrund steht eine Schneiderpuppe.

Als Gründer profitieren Sie mit einem Kleingewerbe von geringem bürokratischem Aufwand und niedrigen Hürden. Die Unternehmensform bietet sich bestens für Existenzgründer an. Hier erfahren Sie alles Wichtige über Voraussetzungen, Verdienstgrenzen und rechtliche Aspekte.

Das Wichtigste im Überblick:

  • Ein Kleingewerbe ist eine Art Light-Version eines richtigen Gewerbes und eignet sich bestens für den Einstieg in die Selbstständigkeit.
  • Wenn Sie ein Kleingewerbe anmelden, benötigen Sie einen Gewerbeschein und müssen sich bei der zuständigen Kammer sowie der Berufsgenossenschaft melden.
  • Mit dem Kleingewerbe dürfen Sie im Jahr maximal 600.000 € Umsatz bzw. 60.000 € Gewinn erzielen.
  • Sie können Ihr Kleingewerbe auch neben Ihrem Hauptjob als Nebengewerbe anmelden. Voraussetzung ist unter anderem, dass zeitlicher Aufwand und Verdienst Ihren Hauptjob nicht übertreffen.

Was ist ein Kleingewerbe?

Ein Kleingewerbe ist eine Art Vorstufe zu einem „richtigen“ Gewerbe. Die Schwellen zum Einstieg in die Selbstständigkeit sind beim Kleingewerbe niedriger. Konkret heißt das:

  • Ein Kleingewerbe ist genau genommen auch ein Gewerbe. Als Gewerbe gilt eine Tätigkeit, die Sie auf Dauer ausüben, mit der Sie Gewinne erzielen möchten und über die Sie am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen.
  • Viele Gründer nutzen das Kleingewerbe als Einstiegsmodell. Falls das Unternehmen wächst und die Obergrenzen für Kleingewerbe überschritten wird, ist eine Umwandlung in ein reguläres Gewerbe möglich.
  • Anstelle des Handelsgesetzbuches (HGB) regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) den Betrieb des Kleingewerbes. Unterschiede werden z. B. bei der Buchführung deutlich: Für Kleingewerbetreibende reicht eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung ohne doppelte Buchführung.

Laut Handelsgesetzbuch betreiben Sie z. B. ein Kleingewerbe, wenn Ihr Betrieb „nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert” (§ 1 Abs. 2 HGB).

Welche Rechtsform ist ein Kleingewerbe?

Das Kleingewerbe an sich ist zunächst nur eine Unternehmensart, keine Rechtsform. Melden Sie ein Kleingewerbe an, können Sie die Rechtsform nicht frei wählen: Sie ergibt sich automatisch, je nachdem, ob Sie alleine oder mit anderen Personen zusammen gründen:

  • Einzelunternehmen: für Einzelgründer
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): für Gründungsteams mit mindestens 2 Personen

Andere Rechtsformen wie GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) oder UG (Unternehmergesellschaft) sind für Kleingewerbetreibende nicht zugänglich, da sie den Regeln des HGB unterliegen.

Info: Als Kleingewerbetreibende zählen Sie nicht als Kaufmann/Kauffrau, sondern auch im beruflich-rechtlichen Kontext weiterhin als Privatperson. Das bedeutet, in allen Rechtsfragen gilt für Ihr Gewerbe das BGB.

Sowohl für Einzelunternehmen als auch die GbR gilt: Beide Rechtsformen bieten keine Haftungsbeschränkung. Das bedeutet, Sie haften – z. B. bei betrieblichen Schulden – auch mit Ihrem Privatvermögen.

Kleingewerbe vs. Gewerbe

Generell gilt als Gewerbe jegliche selbstständige unternehmerische Tätigkeit, die nicht freiberuflich oder in der Land- und Forstwirtschaft ausgeübt wird. Die Unterschiede zwischen Kleingewerbe und Vollgewerbe finden sich meist bei der Größe und finanziellen Situation des Betriebs. Für Sie als Unternehmer sind unter anderem folgende Aspekte relevant:

Gewerbe

Kleingewerbe

Keine Obergrenzen für Umsatz und Gewinn

Max. 600.000 € Umsatz bzw. 60.000 € Gewinn

Unterliegt dem Handelsgesetzbuch

Unterliegt dem Bürgerlichen Gesetzbuch

Wird ins Handelsregister eingetragen

Kein Eintrag erforderlich

Verpflichtung zur doppelten Buchführung und Bilanzierung

Einfache Buchführung bzw. Einnahmen-Überschuss-Rechnung reicht aus

 

Hinweis

Ein Kleingewerbe ist immer nur eine Wahlmöglichkeit; eine Pflicht, diese Unternehmensform zu wählen, gibt es nicht. Auch wenn Ihr Unternehmen die Kriterien für Kleingewerbe erfüllt, können Sie es als Vollgewerbe anmelden.

Abgrenzung zu Erwerbsarten

Für selbstständige und freiberufliche Tätigkeiten existieren verschiedene Bezeichnungen, die nicht unbedingt mit den Kriterien für Kleingewerbe übereinstimmen. Diese sind:

  • Freiberufliche Tätigkeit: Hierzu zählen die sog. „Freien Berufe“ (z. B. Ärzte, Journalisten und Architekten) sowie Selbstständige in der sog. „Urproduktion“ (z. B. Forst- und Landwirtschaft).
  • Kleinunternehmen: Der Begriff „Kleinunternehmer“ ist in erster Linie an einen maximalen Jahresumsatz von 22.000 € geknüpft. Dies kann sowohl auf Gewerbetreibende als auch auf Freiberufler und andere Selbstständige zutreffen.
  • Nebengewerbe: Ein Nebengewerbe ist eine gewerbliche Tätigkeit, die Sie neben Ihrem Hauptberuf ausüben. Auch ein Kleingewerbe können Sie als Nebengewerbe gründen. Hier gelten allerdings bestimmte Grenzen hinsichtlich des Zeitaufwands und der Einnahmen.

Welche Berufe fallen unter Kleingewerbe?

Ein Gewerbe bzw. Kleingewerbe haben Sie in der Regel, wenn Ihr Betrieb im Bereich der Produktion, Verarbeitung oder Dienstleistung angesiedelt ist. Dazu zählen beispielsweise:

  • Handwerker
  • Industriebetriebe
  • Händler
  • Dienstleister (z. B. Gastronomen, Friseure und Makler)

Kein Kleingewerbe anmelden müssen Sie, wenn Sie in der Land- und Forstwirtschaft oder den sogenannten freien Berufen tätig sind. Dazu zählen unter anderem:

  • Heilberufe: z. B. Ärzte, Physiotherapeuten und Heilpraktiker
  • Kulturberufe: z. B. Künstler, Publizisten und Dolmetscher
  • beratende, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten: z. B. Rechtsanwälte, Architekten und Wissenschaftler
  • unterrichtende und erziehende Tätigkeiten: z. B. Lehrer, Erzieher und Trainer

Welche Voraussetzungen gelten für ein Kleingewerbe?

Melden Sie ein Kleingewerbe oder Nebengewerbe an, gelten einige spezifische Voraussetzungen:

  • Der Jahresumsatz darf 600.000 € nicht übersteigen.
  • Der Jahresgewinn darf 60.000 € nicht übersteigen.
  • In einigen Branchen müssen Sie zudem eine berufliche Qualifikation (z. B. Meistertitel im Handwerksbereich), ein polizeiliches Führungszeugnis (z. B. für Schlüsseldienste und Autohändler) oder eine andere Form der Erlaubnis (z. B. Gaststättenkonzession) nachweisen.

Info: Mit Jahresumsatz sind alle Brutto-Einnahmen inkl. Umsatzsteuer gemeint, die Ihr Gewerbe im Jahr erzielt. Unter Jahresgewinn versteht man den Überschuss, den Sie mit Ihrem Gewerbe im Jahr erwirtschaften.

Hinzu kommen weitere Kriterien, die das Gesamtbild des Unternehmens betreffen. Relevant sind unter anderem:

  • Betriebsvermögen
  • Höhe der betrieblichen Kredite
  • Umfang der geschäftlichen Aktivitäten
  • Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter
  • Anzahl der Betriebsstätten

Was passiert, wenn ich die Obergrenzen überschreite?

Überschreitet Ihr Jahresumsatz 600.000 € bzw. Ihr Jahresgewinn 60.000 €, gilt Ihr Unternehmen nicht mehr als Kleingewerbe, sondern als Vollgewerbe. Das bedeutet:

  • Als Einzelunternehmer werden Sie automatisch zu einem eingetragenen Kaufmann (e. K.)
  • Eine GbR wird zu einer Offenen Handelsgesellschaft.

Welche Pflichten hat man im Kleingewerbe?

Auch wenn Sie als Kleingewerbetreibender viele Vorteile nutzen, gibt es dennoch ein paar Pflichten zu beachten:

  • Sie müssen sich im Zuge der Gründung bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer sowie bei der Berufsgenossenschaft anmelden.
  • Als Kleingewerbetreibender müssen Sie alle Einnahmen und Ausgaben schriftlich mit Datum erfassen. Am Ende des Jahres ermitteln Sie daraus Ihren Gewinn mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
  • Sie müssen jährlich für Ihr Kleingewerbe eine Steuererklärung für Einkommen- und Gewerbesteuer abgeben.

Wie teuer ist ein Kleingewerbe?

Abgesehen von den Gebühren für die Anmeldung fallen für ein Kleingewerbe nur geringe Grundkosten an. Diese setzen sich in erster Linie aus den Mitgliedsbeiträgen der Kammern zusammen und sind abhängig vom Gewinn. Für Kleingewerbe sind sie meist auf einen dreistelligen Betrag begrenzt.

Info: In den ersten 4 Jahren nach der Geschäftsgründung können Sie sich von den Beiträgen voll oder teilweise befreien lassen, wenn Ihr Jahresgewinn unter 25.000 € liegt.

Davon abgesehen müssen Sie für ein bestehendes Kleingewerbe nur das zahlen, was Sie für den Betrieb benötigen (z. B. Miete und Materialkosten). Steuern werden erst fällig, wenn Sie Umsatz und Gewinne in entsprechender Höhe erzielen.

Was passiert, wenn ich als Kleinunternehmer keinen Umsatz mache?

Für Kleinunternehmer bzw. Kleingewerbetreibende besteht generell keine Pflicht, Umsatz zu machen. Relevant ist lediglich die Absicht, mit der Tätigkeit Gewinn zu erzielen. Dies umfasst keinen Mindestumsatz.

Fehlender Umsatz allein ist auch über einen längeren Zeitraum in der Regel kein Problem. Kritisch wird es erst, wenn Betriebsausgaben hinzukommen und Sie dem Finanzamt gegenüber regelmäßig Verluste geltend machen. Folgendes kann passieren:

  • Das Finanzamt fordert von Ihnen ein Konzept zur Steigerung der Einnahmen. Darin müssen Sie darlegen, wie Sie Ihre Gewinnerzielungsabsicht erfüllen wollen.
  • Wenn Sie dieses nicht vorlegen können oder wollen, kann Ihnen das Finanzamt mangelnde Gewinnerzielungsabsicht unterstellen.
  • In der Folge wird Ihr Gewerbe als Liebhaberei eingestuft. Sie können dann Ihre Betriebsausgaben nicht mehr steuerlich geltend machen.

Wie viele Stunden darf ich im Kleingewerbe arbeiten?

Wenn Sie selbstständig sind, steht es Ihnen generell frei, beliebig viel Zeit in Ihr Kleingewerbe zu stecken. Zeitliche Begrenzungen gelten unter gewissen Umständen in Verbindung mit den Sozialversicherungen:

  • Nebenberufliches Kleingewerbe bei Anstellung oder Ausbildung: Der zeitliche Aufwand für Ihr Nebengewerbe darf die reguläre Arbeitszeit nicht übertreffen. Andernfalls entfällt Ihre Krankenversicherungspflicht für Ihr Angestelltenverhältnis; Sie müssen sich als Selbstständiger krankenversichern.
  • Nebengewerbe in der Arbeitslosigkeit: Erhalten Sie z. B. Arbeitslosengeld I, dürfen Sie nicht mehr als 15 Stunden pro Woche arbeiten. Zudem werden Einkünfte ab 165 € pro Monat mit den Zahlungen verrechnet.
  • Kleingewerbe neben dem Studium: Mit einer studentischen Krankenversicherung dürfen Sie maximal 20 Stunden pro Woche für Ihr Nebengewerbe aufwenden. Ausnahmen sind nach Absprache mit der Krankenkasse z. B. für die Semesterferien und am Wochenende möglich.
  • Kleingewerbe in der Erwerbsminderungsrente: Um Ihre Ansprüche nicht zu verlieren, dürfen Sie bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nur weniger als 6 Stunden täglich arbeiten; bei voller Erwerbsminderung sind es weniger als 3 Stunden am Tag.

Welche Steuer zahlt man bei einem Kleingewerbe?

Je nach Größe und Umsatz Ihres Kleingewerbes müssen Sie verschiedene Steuern zahlen. Wichtig sind insbesondere:

  • Einkommensteuer: Wenn Ihre Einkünfte den Grundfreibetrag von 10.908 € (für 2023) überschreiten, fällt Einkommensteuer an.
  • Gewerbesteuer: Ab einem Freibetrag von 24.500 € müssen Sie auf den Gewinn aus Ihrem Betrieb zusätzlich Gewerbesteuer zahlen.
  • Umsatzsteuer: Ab einem Vorjahresumsatz von mehr als 22.000 € bzw. einem aktuellen Jahresumsatz von mehr als 50.000 € müssen Sie im aktuellen Jahr 19 % bzw. 7 % Umsatzsteuer zahlen.
  • Lohnsteuer: Wenn Sie Angestellte beschäftigen, müssen Sie monatlich Lohnsteuer zahlen.

Machen Sie Verluste, müssen Sie darauf natürlich keine Einkommensteuer zahlen. Dies ist oftmals in der Anfangsphase der Fall. Zudem werden Verluste mit späteren Gewinnen verrechnet.

Hinweis: Für die Fälligkeit von Steuern ist es unerheblich, ob Sie Ihr Kleingewerbe hauptberuflich oder im Nebengewerbe betreiben. Bei der Einkommensteuer wird der Gewinn auf Ihr Gehalt addiert; Gewerbe- und Umsatzsteuer hingegen zahlen Sie nur auf den Gewinn bzw. Umsatz aus dem Kleingewerbe.

Wie viel darf ich beim Kleingewerbe steuerfrei verdienen?

Wenn der Verdienst aus Ihrem Kleingewerbe steuerfrei bleiben soll, müssen Sie die jeweiligen Freibeträge berücksichtigen. Für 2023 sind das:

  • 10.908 € Grundfreibetrag pro Person bei der Einkommensteuer
  • 24.500 € Freibetrag bei der Gewerbesteuer
  • 22.000 € Freibetrag bei der Umsatzsteuer im Rahmen der Kleinunternehmerregelung

Wann muss ich für mein Kleingewerbe die Steuererklärung machen?

Als Kleingewerbetreibender müssen Sie mehrere Steuererklärungen abgeben. Die Abgabe erfolgt in der Regel im Folgejahr, d. h. die Erklärung für 2023 müssen Sie 2024 abgeben. Ziehen Sie einen Steuerberater hinzu, verlängern sich die Fristen. Folgende Fristen gelten für Einkommenssteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer:

  • 31. Juli: Abgabefrist für selbsterstellte Steuererklärungen
  • 30. September: Abgabetermin nach schriftlich beantragter Fristverlängerung
  • 28. Februar des übernächsten Jahres: Abgabefrist für Steuererklärungen mit Steuerberatung

In jedem Fall müssen Sie für Ihr Kleingewerbe eine Steuererklärung für Einkommen- und Gewerbesteuer abgeben. Die Umsatzsteuererklärung ist nur nötig, wenn Sie Umsatzsteuer bezahlen müssen.

Info: Für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2025 gelten verlängerte Fristen. So wurde z. B. der reguläre Abgabetermin für 2023 vom 31. Juli um 1 Monat nach hinten verschoben; Sie müssen also die Steuererklärung erst am 31. August 2024 abgeben. Beauftragen Sie einen Steuerberater, haben Sie 2023 eine Fristverlängerung von 3 Monaten.

Wird das Kleingewerbe auf meine Rente angerechnet?

Wenn Sie als Rentner ein Kleingewerbe betreiben, dürfen Sie seit 2023 zu Ihrer Altersrente unbegrenzt hinzuverdienen. Dies gilt auch für die vorgezogene Altersrente, für die es bis 2022 noch eine jährliche Hinzuverdienstgrenze gab.

Ausnahmen betreffen die Erwerbsminderungsrente:

  • Es gelten dynamische Hinzuverdienstgrenzen, die sich jährlich ändern. Sie werden anhand der generellen Lohnentwicklung und persönlicher Faktoren (für die teilweise Erwerbsminderungsrente) berechnet.
  • Für 2023 gilt bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von mindestens 35.647,50 €. Lag Ihr beitragspflichtiges Einkommen in den 15 vorhergehenden Jahren darüber, dürfen Sie entsprechend mehr hinzuverdienen.
  • Bei einer vollen Erwerbsminderungsrente dürfen Sie 2023 höchstens 17.823,75 € im Jahr hinzuverdienen.

Überschreiten Sie diese Grenzen, wird Ihre Erwerbsminderungsrente gekürzt. Zur Berechnung teilen Sie die Differenz zwischen Ihrem Hinzuverdienst und Ihrer Hinzuverdienstgrenze durch 12; vom Ergebnis werden 40 % mit Ihrer monatlichen Rente verrechnet.

Beispiel

Ihre persönliche Hinzuverdienstgrenze für die teilweise Erwerbsminderungsrente liegt bei 40.000 €. Mit Ihrem Kleingewerbe erwirtschaften Sie im Jahr 46.000 € brutto. Beispielrechnung:

  • Differenz: 6.000 €
  • Kürzung: 6.000 € : 12 ergibt 500 €; davon 40 % sind 200 €.

Ihre monatliche Erwerbsminderungsrente wird um 200 € gekürzt.

Welche Versicherungen brauche ich im Kleingewerbe?

Für Ihr Kleingewerbe brauchen Sie:

  • Krankenversicherung: Als hauptberuflich Kleingewerbetreibender haben Sie in der Regel die Wahl zwischen der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung.
  • Berufsunfallversicherung: In einigen Branchen (z. B. Landwirtschaft, Schifffahrt, Gesundheitswesen und Druckindustrie) ist die Versicherung über eine Berufsgenossenschaft verpflichtend.

Als Kleingewerbetreibender müssen Sie keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und zur Rentenversicherung zahlen. Eine Ausnahme gilt lediglich für Handwerker: Diese sind rentenversicherungspflichtig.

Optional können Sie weitere Versicherungen abschließen, um sich und Ihr Unternehmen für den Ernstfall abzusichern. Hilfreich sind z. B.:

  • Gewerbe-Haftpflichtversicherung: deckt Personen-, Sach- und Vermögensschäden ab, die im Rahmen Ihrer betrieblichen Tätigkeit entstehen
  • Inhaltsversicherung: deckt Schäden an Ihrer betrieblichen Ausstattung (z. B. Geschäftsräume, Waren und technische Einrichtung) ab, die unter anderem durch Feuer, Diebstahl oder Naturgefahren entstehen
  • Betriebsrechtsschutzversicherung: umfasst z. B. anwaltliche Beratung, Mediation und Kostenübernahme im Falle eines Rechtsstreits

Kleingewerbe: Wer zahlt die Krankenversicherung?

Zunächst kommt es darauf an, ob Sie Ihr Kleingewerbe hauptberuflich oder als Nebengewerbe ausüben.

Info: Bei nebengewerblicher Tätigkeit bleibt Ihre Krankenversicherung über den Hauptjob bestehen. Sie und Ihr Arbeitgeber teilen sich weiterhin die Beiträge. Bei einer Familienversicherung gilt eine Verdienstgrenze von 495 € im Monat.

Für hauptberufliche Kleingewerbetreibende gilt:

  • Ihre gesetzliche Versicherungspflicht endet bei der Anmeldung eines Gewerbes. Sie können wählen, ob Sie sich freiwillig gesetzlich versichern (Voraussetzung: Sie waren zuvor bereits gesetzlich versichert) oder eine private Krankenversicherung abschließen.
  • Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung hängen von Ihrem Einkommen ab: Liegt es unter der Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenversicherung (2023 bei 4.987,50 € monatlich), können Sie einkommensabhängige Beiträge zahlen. Allerdings gilt für die Berechnung eine Untergrenze von derzeit 1.131,67 € (Stand 2023), woraus sich Mindestbeiträge von rund 180 € ergeben.
  • Bei einer privaten Krankenversicherung zahlen Sie einen festen Beitrag unabhängig von Ihrem Einkommen.
  • In beiden Fällen zahlen Sie den vollen Versicherungsbeitrag allein.
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