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Erbschaftssteuer: erst das Erbe, dann die Steuer

Der Staat kassiert mit

Wie gewonnen, so zerronnen? Ob von einer Erbschaft noch genug übrig bleibt, hängt von den Freibeträgen und Steuerklassen ab.

Erbschaftssteuer: erst das Erbe, dann die Steuer

Rechtsfrage des Tages:

Werden Sie als Erbe eingesetzt, können Sie sich mit etwas Glück über ein kleines Vermögen freuen. Bevor Sie aber das Geld verplanen, müssen Sie an die Erbschaftssteuer denken. Wie viel Steuern können anfallen?

Antwort:

Erben können Sie entweder aufgrund eines Testaments oder eines Erbvertrages. Hat der Verstorbene keine Verfügung getroffen, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Sofern die Erbschaft nicht überschuldet ist, können Erbschaftssteuern anstehen. Ob und wie hoch diese anfallen, hängt vom geerbten Vermögen und dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser ab.

Verwandt oder nicht?

Je enger Sie mit dem Verstorbenen verwandt waren, umso höhere Freibeträge können Sie nutzen. Das bedeutet, dass Sie bis zu einem bestimmten Betrag keine Erbschaftssteuer bezahlen müssen. Als Erstes können Sie also anhand der Freibeträge prüfen, ob Sie vom Finanzamt überhaupt zur Kasse gebeten werden. Erben Sie zum Beispiel aufgrund eines Testaments ohne verwandtschaftliche Beziehungen zum Verstorbenen, gilt der niedrigste Freibeitrag. Neben den Freibeträgen teilen sich die Erben noch in drei Steuerklassen auf. Die Steuersätze betragen zwischen sieben und 50 Prozent.

Bis zu 500.000 Euro frei 

Am besten gestellt sind die Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner des Verstorbenen. Ihnen steht ein Steuerfreibetrag in Höhe von 500.000 Euro zu. Das bedeutet, dass Sie bis zu diesem Betrag steuerfrei erben. Für die Kinder des Verstorbenen liegt die Grenze bei 400.000 Euro und für die Enkel bei 200.000 Euro. Leben die Kinder nicht mehr, kommen die Enkel in den Genuss des Freibetrages von 400.000 Euro. Urenkel und Eltern, die von ihren Kindern erben, werden beim Steuerfreibetrag von 100.000 Euro eingestuft. Für alle anderen Erben wie Geschwister, Nichten, Onkel oder nicht verwandte Personen beträgt der Freibetrag noch 20.000 Euro.

Erbschaft über Freibetrag

Fällt die Erbschaft etwas größer aus und übersteigt den für Sie geltenden Freibetrag, müssen Sie den darüber hinausgehenden Betrag versteuern. Ehepartner und eingetragene Lebenspartner fallen in die günstigste Steuerklasse I. Diese gilt auch für andere enge Angehörige wie Kinder oder Stiefkinder. Erbschaftssteuer fällt zwischen 7 und 30 Prozent an, abhängig von der Höhe des über den Freibetrag hinausgehenden Erbes. Geschwister, Nichten, Neffen, aber auch Schwiegereltern und Schwiegerkinder müssen das über den Freibetrag hinausgehende Erbe nach Steuerklasse II versteuern. Je nach Betrag liegt die Steuer zwischen 15 und 43 Prozent. Wer nicht mit dem Erblasser verwandt ist, für den gilt die Steuerklasse III. Diese bewegt sich zwischen 30 und 50 Prozent.

Was gehört zum Erbe?

Um überhaupt die Erbschaftssteuer berechnen zu können, müssen Sie sich zunächst einen Überblick über die Höhe der Erbschaft machen. Dafür müssen Sie alle Vermögenswerte zusammenrechnen. Nicht hinzugezählt wird aber der persönliche Nachlass wie Kleidung, Möbel oder auch Schmuck, sofern er zum persönlichen Gebrauch genutzt wurde. Hat der Erblasser besonders kostbaren Schmuck als Wertanlage gekauft, gehört er hingegen zum Vermögen dazu. Bei Gegenständen und Immobilien gilt der Verkehrswert am Todestag des Erblassers. Der Betrag wird wie Bargeld dem Vermögen hinzugerechnet. Allerdings dürfen Sie bestimmte Positionen von dem berechneten Vermögen wieder abziehen. Dazu gehören Nachlassverbindlichkeiten wie Schulden des Erblassers oder zu erfüllende Pflichtteilsansprüche, aber auch die Bestattungskosten, die Kosten des Erbscheins und vieles mehr. Das so bereinigte Vermögen legt das Finanzamt der Berechnung der Erbschaftssteuer zugrunde.

Ausnahmen von der Besteuerung

Während die Nachlassverbindlichkeiten das Erbe schmälern, gibt es noch einige Ausnahmen von der Erbschaftssteuer. Für Hausrat im Wert von bis zu 42.000 Euro und andere bewegliche Gegenstände mit einem Wert von bis zu 12.000 Euro fällt in der Steuerklasse I keine Erbschaftssteuer an. Diese Beträge haben keinen Einfluss auf den Freibetrag und werden nicht auf diesen angerechnet. Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern stehen zudem steuerfreie Versorgungsbezüge zu, sofern sie auf die finanzielle Unterstützung des Verstorbenen angewiesen waren. Erben der Steuerklassen II und III brauchen Hausrat und Gegenstände unabhängig vom Freibetrag bis zu einem Wert von 12.000 Euro nicht zu versteuern. Eine Besonderheit gilt noch für Immobilien, die Erben der Steuerklasse I als Nachlass bekommen. Hat der Verstorbene selbst dort gewohnt und ziehen die Erben ein, müssen sie den Wert unter bestimmten Voraussetzungen nicht versteuern. Unter anderem müssen sie mindestens weitere zehn Jahre selbst dort wohnen. Bei Kindern gilt dies nur, wenn die Wohnfläche maximal 200 qm hat.

Hilfe vom Fachmann

Je größer die Erbschaft ausfällt, umso schwieriger kann die Bestimmung des Nachlasswertes und die Berechnung der Erbschaftssteuer werden. Daher kann es sinnvoll sein, dass Sie sich bei einer umfangreichen Erbschaft von einem Fachmann beraten lassen. Vielleicht hat der Verstorbene ja aber auch verfügt, dass sich ein Testamentsvollstrecker um den Nachlass kümmern soll. Dieser bereitet dann auch die Erbschaftssteuererklärung vor.

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