
Rechtsfrage des Tages:
In vielen Schulen stehen feste Wandertage an oder der Klassenlehrer organisiert einen unterrichtsbegleitenden Ausflug, zum Beispiel in ein Museum. Dürfen Kinder, die keine Lust auf die Klassengemeinschaft haben, einfach zu Hause bleiben? Oder besteht eine Teilnahmepflicht?
Antwort:
Ein Tag ohne Unterricht ist für die meisten Schüler eine verlockende Aussicht. Einige haben aber keine Lust, mit der ganzen Klasse einen Ausflug zu machen oder mehrere Tage auf Klassenfahrt zu gehen. Die konkrete Ausgestaltung des Schulrechts ist Sache der Bundesländer. Daher gibt es auch für jedes Bundesland eine eigene Richtlinie als Rahmenbedingung für Klassen- und Schulfahrten oder entsprechende Erlasse.
Sinn und Zweck
Bei allen Bestimmungen ist der Zweck solcher Ausflüge aber meist gleich. Schulfahrten haben einen pädagogischen Sinn und sollen die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule unterstützen. Es handelt sich also nicht um bloße Spaßveranstaltungen. Ob eine Teilnahmepflicht besteht oder nicht, wird hingegen recht unterschiedlich geregelt.
Mit oder ohne Übernachtung
In der Regel wird zwischen einer mehrtägigen Klassenfahrt mit Übernachtung und einem eintägigen Ausflug ohne Übernachtung unterschieden. Letzterer wird häufig als Wandertag bezeichnet, wobei nicht zwingend mit dem Rucksack durch Wald und Flur marschiert wird. Es kann auch ein Städteausflug oder die Besichtigung einer Gedenkstätte auf dem Plan stehen.
Das eine Pflicht, das andere nicht
Wie die einzelnen Bundesländer die Teilnahmepflicht bewerten, ist teils unterschiedlich. Um Genaues zu erfahren, müssen Sie in den jeweiligen Richtlinien und Erlassen Ihres Landes nachsehen. In Niedersachsen beispielsweise ist die Teilnahme an Schulfahrten ohne Übernachtung für Schüler verpflichtend. Stehen Übernachtungen mit auf dem Programm, ist die Teilnahme hingegen freiwillig. Ähnlich sind die Regelungen im Saarland.
Teils strenger
In anderen Bundesländern ist die Teilnahme an jeder schulischen Veranstaltung Pflicht für die Schüler. Dies gilt beispielsweise in Sachsen-Anhalt oder Schleswig-Holstein. In Brandenburg ist in der Richtlinie hingegen so formuliert, dass Schüler teilnehmen können. Die Richtlinie zu Schulfahrten in Ihrem Bundesland finden Sie im Internet.
Kein fauler Lenz
Grundsätzlich gibt es aber in allen Bundesländern die Möglichkeit, Schüler aus wichtigem Grund von der Teilnahme befreien zu lassen. Dann muss der Schüler am Unterricht einer anderen Klasse teilnehmen.
Gut zu wissen ...
In Brandenburg ist beispielsweise ausdrücklich vorgesehen, dass der Schüler alternativ unterrichtsbezogene Aufgaben gestellt bekommen kann, sofern der Unterrichtsbesuch in einer anderen Klasse nicht möglich oder sinnvoll ist.
Einen freien Tag bekommen Schüler also durch eine Sondergenehmigung nicht. Eine Entschuldigung wegen Erkrankung des Schülers ist natürlich auch stets möglich. Anders liegt die Sache, wenn die Schule eine freiwillige Veranstaltung anbietet. Wie das Wort "freiwillig" schon sagt, besteht für die Schüler keine Teilnahmeverpflichtung.
Hilfe bei den Kosten
Und noch eine Gemeinsamkeit gibt es zwischen den Bundesländern. Kein Schüler soll aus finanziellen Gründen daran gehindert sein, an einem Schulausflug oder einer Klassenfahrt teilzunehmen. Daher gibt es unterschiedliche Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung. Sie sollten sich in solch einem Fall nicht scheuen, den Klassenlehrer oder die Schulleitung anzusprechen.
Stand: 07.05.2025
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