Rechtsfrage des Tages:
Werden die Eltern pflegebedürftig, ist das ein einschneidender Schritt – auch finanziell. Reicht die eigene Rente nicht aus, können unter Umständen die Kinder herangezogen werden. Wann müssen die Nachkommen Elternunterhalt zahlen?
Antwort:
Der Umzug in ein Pflegeheim oder das Anheuern einer Pflegekraft für zu Hause ist mit hohen Kosten verbunden. Oft reichen Rente und Rücklagen nicht aus, um die Kosten der Pflege vollständig abzudecken. In diesen Fällen prüft das Sozialamt, ob sich die Kinder in Form von Elternunterhalt an den Kosten beteiligen müssen. Denn die gesetzliche Pflegeversicherung reicht nicht immer aus. Allerdings muss beim Kind auch ausreichend Geld vorhanden sein.
Zunächst aus eigenen Mitteln
Je nach Pflegegrad fallen unterschiedliche Kosten an, die für die Pflege aufzubringen sind. Hierfür müssen Pflegebedürftige zunächst das eigene Vermögen und die Rente sowie die Leistung der Pflegeversicherung aufwenden. Dennoch reicht dieser Betrag oft nicht aus. Die Differenz übernimmt dann zunächst der Staat. Allerdings wird dieser sich an die Angehörigen wenden, die unter Umständen den offenen Betrag übernehmen müssen.
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Wann kommt das Sozialamt auf die Kinder zu?
Als Erstes muss der Pflegebedürftige Sozialhilfe beim zuständigen Sozialamt beantragen. Dieses prüft nach Stattgabe des Antrags, ob Ehegatten oder Kinder vorhanden sind und diese in die Unterhaltsverpflichtung eintreten müssen. Es ist nämlich ein Irrglaube, dass nur Eltern ihren Kindern Unterhalt schulden. Auch gegenüber dem Ehegatten und den Eltern besteht eine Unterhaltspflicht.
Wussten, Sie dass ...
… Enkelkinder, Geschwister oder Großeltern nicht zur Zahlung von Unterhalt herangezogen werden können? Natürlich steht es jedem frei, sich aus Verbundenheit auch finanziell um die Angehörigen zu kümmern.
Um zu prüfen, ob die Angehörigen leistungsfähig sind, müssen diese zunächst Auskunft über ihr Einkommen und Vermögen geben. Aber auch die Eltern müssen ihren Kindern Auskunft über ihre finanziellen Verhältnisse erteilen.
Wo liegt die Einkommensgrenze?
Seit Anfang 2020 gilt das Angehörigen-Entlastungsgesetz. Dieses besagt, dass das Sozialamt Kinder nur ab einem Jahresbruttoeinkommen des Abkömmlings von mindestens 100.000 Euro mit Elternunterhalt belasten darf. Bei mehreren Kindern gilt diese Grenze für jedes Kind einzeln. Das Einkommen der Ehegatten des Kindes wird nicht hinzugerechnet, solange es um die Feststellung der Grenze von 100.000 Euro geht. Für viele auch besserverdienende Angehörige bedeutet diese Grenze eine deutliche Entlastung.
Gilt die Einkommensgrenze auch für Ehegatten?
Die Entlastung gilt nur gegenüber den Kindern des Pflegebedürftigen. Ehegatten können sich nicht auf die Einkommensgrenze berufen. Lebt ein Ehepartner im Pflegeheim und der andere noch zu Hause, muss letzterer sich an den Heimkosten beteiligen. Dafür muss er auch Vermögenswerte einsetzen. Es gibt allerdings ein Schonvermögen. Außerdem mindern bestimmte Abzüge wie Leistungen zur Altersvorsorge oder Unterhaltsansprüche zum Beispiel gegenüber Kindern das einzusetzende Einkommen. Konkret zahlen muss der Ehegatte nur, wenn er nach Abzug des Selbstbehalts und Bereinigung des Einkommens selbst leistungsfähig ist.
Gut zu wissen
Stand: 09.11.2025
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