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Pflegebedürftigkeit und Elternunterhalt

Für Eltern zahlen

Werden die Eltern pflegebedürftig, stehen hohe Kosten an. Unter Umständen kann das Sozialamt dann die Kinder in die Pflicht nehmen.

Ein Mann im gelben Hemd zeigt mit Achselzucken, dass er nichts im Geldbeutel hat.

Rechtsfrage des Tages:

Werden die Eltern pflegebedürftig, stehen hohe Kosten ins Haus. Reicht die eigene Rente nicht aus, können die Kinder herangezogen werden. Wann müssen die Nachkommen Elternunterhalt zahlen?

Antwort:

Oft reichen Rente und Rücklagen nicht aus, um die Kosten der Pflege vollständig abzudecken. In diesen Fällen prüft das Sozialamt, ob sich die Kinder in Form von Elternunterhalt an den Kosten beteiligen müssen. Denn die gesetzliche Pflegeversicherung reicht nicht immer aus.

Pflegeversicherung und Rente

Je nach Pflegegrad fallen unterschiedliche Kosten an, die für die Pflege aufgebracht werden müssen. Hierfür müssen Pflegebedürftige zunächst das eigene Vermögen und die Rente sowie die Leistung der Pflegeversicherung aufwenden. Dennoch reicht dieser Betrag oft nicht aus. Die Differenz übernimmt dann zunächst der Staat. Allerdings wird dieser sich an die Angehörigen wenden, die unter Umständen in den offenen Betrag eintreten müssen.

Auskunft im ersten Schritt

Als Erstes muss der Pflegebedürftige Sozialhilfe beim zuständigen Sozialamt beantragen. Dieses prüft nach Stattgabe des Antrags, ob Ehegatten oder Kinder vorhanden sind und diese in die Unterhaltsverpflichtung eintreten müssen. Es ist nämlich ein Irrglaube, dass nur Eltern ihren Kindern Unterhalt schulden. Auch gegenüber dem Ehegatten und den Eltern besteht eine Unterhaltspflicht. Enkelkinder, Geschwister oder Großeltern können hingegen nicht zur Zahlung von Unterhalt herangezogen werden. Um zu prüfen, ob die Angehörigen leistungsfähig sind, müssen diese zunächst Auskunft über ihr Einkommen und Vermögen geben. Aber auch die Eltern müssen ihren Kindern Auskunft über ihre finanziellen Verhältnisse erteilen.

Entlastung der Angehörigen

Seit Anfang 2020 gilt das Angehörigen-Entlastungsgesetz. Dieses besagt, dass das Sozialamt Kinder nur ab einem Jahresbruttoeinkommen des Abkömmlings von mindestens 100.000 Euro mit Elternunterhalt belasten darf. Bei mehreren Kindern gilt diese Grenze für jedes Kind einzeln. Das Einkommen der Ehegatten des Kindes wird nicht hinzugerechnet, solange es um die Feststellung der Grenze von 100.000 Euro geht. Für viele auch besserverdienende Angehörige bedeutet diese Grenze eine deutliche Entlastung. 

Keine Entlastung für Ehegatten

Die Entlastung gilt allerdings nur gegenüber den Kindern des Pflegebedürftigen. Ehegatten können sich nicht auf die Einkommensgrenze berufen. Lebt ein Ehepartner im Pflegeheim und der andere noch zu Hause, muss letzterer sich an den Heimkosten beteiligen. Dafür muss er auch Vermögenswerte einsetzen. Es gibt allerdings ein Schonvermögen. Dazu gehört unter anderem ein Schonbetrag von 5.000 Euro pro Ehepartner.

Verwirkung des Unterhaltsanspruchs

Bestimmte Umstände können einen Unterhaltsanspruch der Eltern auch unabhängig vom Einkommen des Kindes entfallen lassen. Grundlegende Vorschrift ist der § 1611 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Hiernach kann ein Unterhaltsanspruch eingeschränkt sein, wenn der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden ist, er seine eigene Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässig hat oder sich einer vorsätzlichen schweren Verfehlung gegen den Unterhaltsverpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat. In diesen Fällen kann die Unterhaltsverpflichtung eingeschränkt sein oder, wenn sie grob unbillig wäre, auch ganz entfallen. Die Hürde liegt aber sehr hoch. Beispiele für das vollständige Entfallen einer Unterhaltsverpflichtung wären der sexuelle Missbrauch oder wenn der Unterhaltspflichtige Opfer einer Straftat des Unterhaltsberechtigten geworden ist. 

 

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