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Der Ablauf des gerichtlichen Mahnverfahrens

Alles genau geregelt

Zahlt ein säumiger Schuldner nicht, hilft oft ein Mahnbescheid. Wie geht es nach der Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens weiter?

Gerechtigkeitsstatue

Lesen Sie zunächst:  

Gerichtliches Mahnverfahren: Checkliste     6 Vorteile des gerichtlichen Mahnverfahrens 
Geeignete Fälle für das gerichtliche Mahnverfahren Erste Schritte im gerichtlichen Mahnverfahren


Das gerichtliche Mahnverfahren ist ein im Gesetz genau geregeltes Verfahren zur Geltendmachung von Geldansprüchen. Nachfolgend beschreiben wir den typischen Verfahrensablauf kurz und knapp. Im Einzelfall kann es zu Abweichungen kommen.

Antrag auf Mahnbescheid

  • Sie stellen einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids beim Mahngericht
    Zwei Wege als Nicht-Anwalt: offizieller Formularvordruck „Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids“ (erhältlich online oder in Schreibwarengeschäften) oder Online-Mahnantrag (interaktives Antragsformular für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids auf Website www.online-mahnantrag.de).
  • Bei Antragsmängeln: Beanstandung des Gerichts
    Nicht alles ordnungsgemäß ausgefüllt? Dann bekommen Sie meist ein Beanstandungsschreiben vom Gericht. Sie können Ihren Fehler dann oftmals noch nachträglich korrigieren.
    Sie haben das falsche Mahngericht gewählt? Dann leitet das Gericht Ihren Antrag regelmäßig an das zuständige Gericht weiter. Zuständiges Mahngericht: siehe unter www.mahngerichte.de/mahngerichte/
  • Nachricht über Erlass Mahnbescheid + Kostenrechnung
    Der Mahnbescheid wird mit einem Widerspruchsvordruck Ihrem Schuldner förmlich zugestellt (gelber Umschlag). Sie selbst bekommen eine Kostenrechnung vom Gericht und werden über das Datum des Eingangs Ihres Antrags und der Erstellung des Mahnbescheids informiert.
  • Nachricht über Zustellung bzw. Nichtzustellung des Mahnbescheids
    Ist der Mahnbescheid nicht zustellbar, bekommen Sie eine entsprechende Nachricht und einen Vordruck mit Antrag auf Neuzustellung.
    Ist er zustellbar, werden Sie von der Zustellung und dem Inhalt des Mahnbescheids informiert (sogenannte Zustellungsnachricht). Ein Vordruck (für Nicht-Anwälte) auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids liegt jetzt schon bei. Rechtsanwälte und Inkassodienstleister dürfen dagegen diesen Vordruck nicht benutzen.

Zahlung oder Nichtzahlung

Ein Mahnbescheid umfasst die Aufforderung an Ihren Schuldner, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Mahnbescheids die Forderung zu begleichen oder Widerspruch einzulegen.

  • Ihr Schuldner zahlt – dann ist die Sache erledigt.
    In den nächsten zwei Wochen nach dem Tag der Zustellung des Mahnbescheids sollten Sie überprüfen, ob Ihr Schuldner gezahlt hat (auch Gerichtskosten, Nebenforderungen und Zinsen). Ist das der Fall, müssen Sie nichts weiter tun.  
  • Schuldner zahlt nicht oder nur zum Teil – dann sollten Sie einen Vollstreckungsbescheid beantragen. 
    Reagiert Ihr Schuldner auf den Mahnbescheid gar nicht oder zahlt nur zum Teil, können Sie einen Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids (hinsichtlich des noch offenen Betrags) stellen. Als Nicht-Anwalt können Sie dafür den Vordruck verwenden, der der Zustellungsnachricht zum Mahnbescheid beigefügt war.  
  • Ihr Schuldner legt binnen zwei Wochen Widerspruch ein.
    Legt Ihr Schuldner gegen den Mahnbescheid Widerspruch ein, so ist das Mahnverfahren als solches beendet.

Verfahren nach Widerspruch

Ihr Schuldner hat Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt? Dann werden Sie vom Mahngericht benachrichtigt. Sie erfahren auch den Umfang des Widerspruchs (Teilwiderspruch/Widerspruch über ganze Forderung) und die Begründung Ihres Schuldners für den Widerspruch. Soweit er eine Begründung genannt hat.

Wollen Sie Ihre Forderung weiterhin eintreiben, müssen Sie nun einen gewöhnlichen Prozess gegen ihn führen. Dafür zahlen Sie einen Gerichtskostenvorschuss (weitere 2,5 Gerichtsgebühren) und das Verfahren wird an das zuständige Streitgericht abgegeben. Zuständig ist bis zu einer Hauptforderung in Höhe von 5.000 Euro regelmäßig das Amtsgericht am Sitz/Wohnsitz Ihres Schuldners. Bei einem Streitwert über 5.000 Euro ist das Landgericht zuständig (Ausnahme: Mietstreitigkeiten Wohnraum, Unterhaltsforderungen).

Wichtig: Die Abgabe des Mahnverfahrens vom Mahngericht an das Prozessgericht erfolgt nicht automatisch bei einem Widerspruch. Sie können selbst entscheiden, wie Sie weiter vorgehen. 

 

Tipp

Wollen Sie sich die Entscheidung offenhalten, dann setzen Sie kein Kreuz bei der Frage im Antragsformular des Mahnbescheids, ob Sie die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragen. Warten Sie aber nicht zu lange mit Ihrer Entscheidung! Nach sechs Monaten entfällt die verjährungswirkende Hemmung des Mahnbescheids und die Verjährung für Ihren Zahlungsanspruch läuft wieder weiter.

Antrag auf Vollstreckungsbescheid

Ihr Schuldner hat keinen Widerspruch oder nur teilweise Widerspruch eingelegt und zahlt trotzdem nicht? Dann beantragen Sie den Vollstreckungsbescheid. Dafür haben Sie sechs Monate Zeit. Das Formular dafür haben Sie vom Gericht mit der Zustellungsnachricht zum Mahnbescheid schon erhalten. Ab dem Tage der Zustellung des Vollstreckungsbescheids steht dem Schuldner dann noch einmal eine Frist zum Einspruch von zwei Wochen zu. Eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids bekommen Sie vom Mahngericht zu Ihrer Information zugeschickt.

  • Ihr Schuldner legt binnen zwei Wochen Einspruch ein. 
    Legt Ihr Schuldner Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein, wird der Fall automatisch an das Prozessgericht abgegeben. Sie erhalten ein Schreiben und müssen dann Ihren Anspruch begründen. 

Tipp

Da eine solche formale Anspruchsbegründung der Klageschrift einer Zahlungsklage mit Beweisangeboten entsprechen muss, sollten Sie in diesem Fall anwaltlichen Rat einholen.

  • Ihr Schuldner legt binnen zwei Wochen keinen Einspruch ein.
    Legt Ihr Schuldner keinen Einspruch ein, so wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig. Der Vollstreckungsbescheid hat die gleichen Wirkungen wie ein Urteil in einem Klageverfahren: Sie können dann die Zwangsvollstreckung betreiben.

Was Sie das Mahnverfahren kostet

Die Gerichtskosten für das gerichtliche Mahnverfahren berechnen sich nach der Höhe der geltend gemachten (Haupt)Forderung. Die Gerichtskosten betragen bis zu einem Streitwert von 1.000 Euro nur 36 Euro (Mindestgebühr). Sie müssen die Kosten zwar zunächst übernehmen und bekommen dafür einen Kostenbescheid des Gerichts. Der Betrag wird dann aber automatisch im Mahnbescheid beim Schuldner mit angefordert.

 

Weitere Beispiele:

 

Hauptforderung

  • bis 1.000 Euro: 49 Euro Gerichtskosten.
  • bis 1.500 Euro: 39 Euro Gerichtskosten.
  • bis 2.000 Euro: 49 Euro Gerichtskosten.

Tipp: Die Kosten lassen sich leicht durch den Kostenrechner der Justizbehörden online berechnen. 

 

Wichtige Vorschriften:

§ 688 ZPO Zulässigkeit

§ 689 ZPO Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung

§ 690 ZPO Mahnantrag

§ 691 ZPO Zurückweisung des Mahnantrags

§ 692 ZPO Mahnbescheid

§ 693 ZPO Zustellung des Mahnbescheids

§ 204 BGB Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung

§ 694 ZPO Widerspruch gegen den Mahnbescheid

§ 695 ZPO Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften

§ 696 ZPO Verfahren nach Widerspruch

§ 697 ZPO Einleitung des Streitverfahrens

§ 699 ZPO Vollstreckungsbescheid

§ 700 ZPO Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid

§ 701 ZPO Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids

§ 702 ZPO Form von Anträgen und Erklärungen

§ 195 BGB Regelmäßige Verjährungsfrist

§ 199 BGB Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen

 

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