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Mehrwertsteuersenkung: Wie profitieren Mieter?

Miete gespart?

Profitieren Privatpersonen auch im Bereich des Mietrechts von der befristeten Senkung der Mehrwertsteuer? Das erfahren Sie hier.

Ein Heizungsthermostat, drei 50 Euro Scheine und eine Heizkosten-Abrechnung.

Rechtsfrage des Tages:

Die Senkung der Mehrwertsteuer soll im Rahmen des Konjunkturpakets die Wirtschaft ankurbeln. Profitieren auch Mieter von der neuen Mehrwertsteuer?

Antwort:

In der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 hat die Regierung die Mehrwertsteuer von 19 auf 16 Prozent und von 7 auf 5 Prozent gesenkt. Geben Unternehmer diese Senkung an die Verbraucher weiter, werden viele Waren günstiger. Ob Mieter von der Steuersenkung profitieren, kommt auf die Art des Mietvertrages an. Bei der Wohnraummiete schlägt sich die Senkung allenfalls auf die Nebenkosten nieder.

Privat oder Gewerbe

Wohnraum- und Gewerbemietverträge unterscheiden sich in vielen Punkten. Mietverträge für Gewerberäume können an einigen Stellen freier ausgehandelt werden als Verträge über Wohnungen. Und auch hinsichtlich des Mietzinses besteht ein wichtiger Unterschied. Die Miete für Privatwohnungen unterliegt nämlich nicht der Mehrwertsteuerpflicht, während bei Gewerbemietverträgen die Mehrwertsteuer häufig ausgewiesen ist und vom Vermieter abgeführt werden muss.

Steuersenkung bei Gewerbe

Ist im Mietvertrag für eine Firma die Zahlung von Mehrwertsteuer vereinbart, kann der Mieter diese im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung geltend machen. Vom Vermieter erhält er üblicherweise keine monatliche Rechnung, vielmehr besteht eine Dauerrechnung. Diese muss im Rahmen der Mehrwertsteuersenkung angepasst werden. Sinnvoll ist es, die geänderte Mehrwertsteuer schriftlich zu vereinbaren und zeitlich gleich bis zum 31.12.2020 zu begrenzen. Zahlt der gewerbliche Mieter seine bisherige Miete inklusive 19 Prozent Mehrwertsteuer trotz der Senkung weiter, hat der Vermieter dennoch keinen Vorteil davon. Gibt er in einer Rechnung eine höhere als die gesetzliche Mehrwertsteuer an, muss er diese an das Finanzamt abführen. Die quasi überzahlten 3 Prozent darf er nicht einfach behalten. Wurde im Mietvertrag eine Nettomiete ohne Mehrwertsteuer vereinbart, ändert sich bei der Miete von Gewerbetreibenden nichts.

Steuersenkung bei Wohnraummiete

Der Mietzins für eine Wohnimmobilie ist umsatzsteuerfrei. Mieter einer Wohnung zahlen entsprechend mit ihrer Miete keine Mehrwertsteuer. Daher haben sie durch die Senkung dieser Steuer auch keinen Vorteil. Die Mietzahlungen müssen unverändert weiterlaufen.

Auswirkung auf Nebenkosten

Zu einem kleineren Teil werden aber auch private Mieter von der Mehrwertsteuersenkung etwas haben. In der Regel vereinbaren Vermieter und Mieter im Mietvertrag die Zahlung von Nebenkosten. Viele dieser Nebenkosten unterliegen der Mehrwertsteuerpflicht. Für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 können entsprechend einige Positionen in der Nebenkostenabrechnung günstiger werden. Hiervon profitieren auch Gewerbemieter, sofern die Zahlung von Nebenkosten ebenfalls vertraglich vereinbart ist.

Vorauszahlung anpassen?

Ob es sinnvoll ist, die Nebenkostenvorauszahlung herabzusetzen, ist die eine Frage. Die andere Frage ist, ob das rechtlich überhaupt möglich ist. Nach § 560 Absatz 4 BGB kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung die Anpassung der Vorauszahlung vornehmen. Bevor eine Abrechnung vorliegt, ist das in der Regel hingegen nicht möglich. Dafür müssten sich Mieter und Vermieter einig sein. Einseitig kann ein Mieter eine Herabsetzung im laufenden Abrechnungsjahr nicht durchsetzen. Allerdings ist auch noch nicht absehbar, ob sich die Nebenkostenabrechnung bezogen auf das zweite Halbjahr 2020 wirklich spürbar ändern wird. Daher sollten Mieter lieber ihre bisherigen Vorauszahlungen weiterleisten. Vielleicht können sie sich dann nach der Abrechnung über eine Erstattung freuen, statt schlimmstenfalls noch nachzahlen zu müssen.

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