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Krankentage für Eltern bei Fieber & Co.

Tee kochen statt Job

Der Spagat zwischen Arbeit und Familie wird besonders schwierig, wenn ein Kind erkrankt. Zum Glück gibt es gesetzliche Regelungen.

Auf einer grün-weiß gestreiften Unterlage liegt ein Fieberthermometer.

Rechtsfrage des Tages:

Wer Kinder hat weiß, dass diese immer wieder mit kleineren oder größeren Infekten das Bett hüten müssen. Gerade wenn das Kind noch klein ist, muss ein Elternteil zu Hause bleiben. Dürfen Sie der Arbeit fernbleiben, wenn Sie Ihr Kind betreuen müssen?

Antwort:

Alle Eltern dürften das kennen. Das Kind wacht morgens mit Fieber auf oder der Kindergarten ruft an, weil der Nachwuchs wegen einer Erkrankung abgeholt werden muss. Berufstätige Eltern stehen dann vor der Frage, wie sie die Kinderbetreuung organisieren sollen. Die gute Nachricht: Sie haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf bezahlte Freistellung oder Kinderkrankengeld.

Vorübergehende Verhinderung

Im Gesetz finden Sie eine Vorschrift, die sich genau mit diesem Thema befasst. Nach § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) muss Ihr Arbeitgeber Sie bezahlt freistellen, wenn Sie unverschuldet eine verhältnismäßig unerhebliche Zeit an der Leistung Ihrer Arbeit verhindert sind. Das ist genau der Fall, wenn Sie sich um Ihr erkranktes Kind kümmern müssen. Allerdings müssen Sie in Ihren Arbeitsvertrag oder geltenden Tarifvertrag schauen. Dort kann dieser Anspruch nämlich ausgeschlossen sein.

Trotzdem Lohn?

Ihre Vergütung bekommen Sie entweder vom Arbeitgeber oder der gesetzlichen Krankenversicherung. Diese zahlt Ihnen in der Regel Kinderkrankengeld in Höhe von 90 Prozent des Nettoverdienstes. Der Betrag darf dabei aber nicht 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze pro Jahr überschreiten. Fragen Sie bei Ihrem Arbeitgeber nach, ob er das Gehalt weiterzahlt und schauen Sie in Ihren Arbeitsvertrag. Andernfalls müssen Sie bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse Kinderkrankengeld beantragen, sofern Ihr Kind unter 12 Jahren ist. Den Antrag können Sie auch stellen, wenn Sie bei Ihrem Arbeitgeber die Höchstanzahl der Kinderkrankentage bereits ausgeschöpft haben. Sind Sie privat krankenversichert, steht Ihnen kein Kinderkrankengeld zu. Es kann sinnvoll sein, entsprechende Zusatzversicherungen abzuschließen.

Homeoffice Pflicht?

Sind Sie aufgrund einer Erkrankung Ihres Kindes von der Arbeit freigestellt, darf Ihr Arbeitgeber Sie nicht zum Arbeiten im Homeoffice verpflichten. Freistellung bedeutet, dass Sie Ihre Zeit Ihrem Kind widmen können. Natürlich können Sie aber freiwillig anbieten, zumindest kürzere Zeitabschnitte Ihre Arbeit von zu Hause aus zu erledigen. Schläft das Kind oder ruht sich vor dem Fernseher aus, können Sie durchaus wichtige Telefonate oder E-Mails erledigen. In Ihrer Entscheidung sind Sie aber frei.

Wie lange Kinderkrankengeld?

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld gilt natürlich auch nicht unbegrenzt. Sind beide Elternteile berufstätig, haben Sie Anspruch auf Kinderkrankengeld für jeweils 10 Arbeitstage für die Pflege des erkrankten Kindes unter 12 Jahren. Haben Sie mehrere Kinder unter 12 Jahren, erhöht sich der Anspruch auf maximal 25 Tage pro Elternteil. Alleinerziehende haben bei einem Kind Anspruch auf insgesamt 20 Tage Kinderkrankengeld, bei mehreren Kindern unter 12 Jahren auf maximal 50 Tage. Vergessen Sie nicht, schnellstmöglich ein ärztliches Attest einzuholen und es dem Arbeitgeber vorzulegen. Für den Antrag auf Kinderkrankengeld bei der Krankenkasse brauchen Sie die ärztliche Bescheinigung bereits ab dem ersten Krankheitstag. 

Sonderregeln wegen Corona

Die bereits in 2021 und 2022 geltenden Sonderregeln aufgrund der Corona-Pandemie wurden erneut verlängert. Aufgrund der besonderen Situation stehen gesetzlich versicherten Eltern auch im Jahr 2023 je Elternteil 30 Kinderkrankentage zu. Bei Alleinerziehenden erhöht sich die Anzahl auf 60 Tage. Bei mehreren Kindern haben Eltern jeweils maximal 65 Tage, Alleinerziehende 130 Tage Anspruch auf Kinderkrankengeld. Übrigens: Der Anspruch besteht selbst dann, wenn Sie von zu Hause aus arbeiten. Und auch wenn die Schule oder Kita geschlossen werden muss, können Sie Kinderkrankengeld beantragen. Bis zum 07. April 2023 gilt der ausgeweitete Leistungsanspruch, wenn die Betreuung eines nicht erkrankten Kindes im Zusammenhang mit Covid-19 nötig ist.

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