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Arbeitsunfall: Brille kaputt

Wer zahlt?

Bei einem Arbeits- oder Wegeunfall bleibt es häufig nicht nur bei Verletzungen. Wer kommt für die kaputte Brille auf?

Blick durch die Brille beim Sehtest

Rechtsfrage des Tages:

Wer als Arbeitnehmer bei der Arbeit oder auf dem Weg zur oder von der Arbeit verletzt wird, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Was aber, wenn bei einem Arbeitsunfall die Brille kaputt geht oder das Hörgerät Schaden nimmt?

Antwort:

Viele Angestellte müssen bei ihrer Arbeit häufig auch körperlich vollen Einsatz zeigen. Verständlich ist, dass dabei auch immer mal etwas zu Bruch gehen kann. Beispielsweise bei der Alten- oder Krankenpflege oder bei Erziehern in einer Kita kann schnell mal ein Hilfsmittel kaputtgehen. Gerade Brillen sind besonders gefährdet und können im Eifer des Gefechts von der Nase fliegen. Wer ersetzt dem Mitarbeiter aber die defekte Brille, wenn sie bei der Ausführung der Arbeit zerstört oder beschädigt wird?

Gut geschützt

Die gute Nachricht: Derartige Schäden ersetzt die gesetzliche Unfallversicherung. Eigentlich erbringt diese nur Leistungen bei Körper- oder Gesundheitsschäden. Schadensersatz wird normalerweise nicht gezahlt. Stürzen Sie z. B. bei der Arbeit und Ihre Kleidung geht kaputt, können Sie von der gesetzlichen Unfallversicherung keinen Schadensersatz für Ihre Hose oder Jacke verlangen.

Hilfsmittel abgedeckt

Eine Ausnahme gilt aber für Hilfsmittel, die bei einem Arbeitsunfall beschädigt oder zerstört werden. Als Hilfsmittel gelten Brillen, Hörgeräte und Prothesen. Aber auch orthopädische Schuhe, Gehstöcke, Krankenfahrstühle und Rollstühle können ersetzt werden. Der sogenannte Hilfsmittelschaden wird dem Körperschaden gleichgestellt. Es müssen also die gleichen Voraussetzungen für einen Anspruch vorliegen wie bei einer Verletzung durch einen Arbeitsunfall. Nicht zwingend muss der Arbeitnehmer dabei auch verletzt worden sein.

Wie ist es passiert?

Neben der Bedingung, dass die Beschädigung bei der Verrichtung der Arbeit passiert sein muss, muss als weiterer Umstand eine Einwirkung auf den Körper des Brillenträgers vorgelegen haben. Hierunter fällt z. B. ein Zusammenstoß auf dem Flur, bei dem die Brille von der Nase geschleudert wird oder ein ungewollter Schlag beim Heben eines Patienten. Rutscht Ihnen hingegen die Brille aus der Tasche und zerbricht oder jemand legt einen Aktenstapel auf die auf Ihrem Schreibtisch liegende Brille ist die Anspruchsvoraussetzung nicht erfüllt. Die gesetzliche Unfallversicherung bliebe dann leistungsfrei. Letztlich muss die Brille zum Unfallzeitpunkt auch in bestimmungsgemäßen Gebrauch gewesen sein. Dabei muss die Brille nicht unbedingt auf der Nase sitzen. Es reicht, dass Sie sie zum jederzeitigen Gebrauch bereithalten, beispielsweise in der Kitteltasche oder an einer Brillenkette um den Hals. Dieselben Grundsätze gelten auch bei der Beschädigung anderer anerkannter Hilfsmittel. 

Reparatur oder neu

Liegen alle notwendigen Umstände vor, ersetzt Ihnen die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten für das neue Hilfsmittel in vollem Umfang. Sofern keine Reparatur mehr möglich ist, können Sie neue Hörgeräte, einen neuen Rollstuhl oder eben eine neue Brille anschaffen. Luxusausführungen werden allerdings nicht erstattet. Maßgeblich ist ein vernünftiger Kostenrahmen.  

 

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