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Nießbrauchrecht

Das bringt die Schenkung mit Nießbrauch

Die eigene Immobilie an die Kinder übertragen, aber selbst darin wohnen bleiben – mit Nießbrauch wird das möglich.

Ein älteres Ehepaar sitzt auf dem Sofa und schaut auf ein Tablet.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Beim Nießbrauch überträgt ein Eigentümer die Nutzungsrechte an einer Sache vollumfänglich an einen Nießbraucher. In der Regel kommt Nießbrauch bei Immobilien zur Anwendung.
  • Nießbrauch an einem Haus umfasst sowohl das Wohnrecht als auch das Recht auf Fruchtziehung. Das heißt, der Nießbraucher darf das Haus selbst bewohnen oder vermieten und die Mieteinnahmen behalten.
  • Bei einer Schenkung mit Nießbrauch sinkt die Steuerlast für den Beschenkten. Der Wert der Immobilie verringert sich nämlich um den finanziellen Wert der Nutzungsrechte. Dadurch lässt sich Schenkungssteuer einsparen oder ganz vermeiden.

Diese Themen finden Sie hier

Was bedeutet Nießbrauchrecht?

Nießbrauch ist das umfassende, meist lebenslange Nutzungsrecht an einer fremden Immobilie oder Sache, die der Nießbraucher nutzen kann, als wäre er der Eigentümer.

Das Nießbrauchrecht kann sich auf fremde Sachen (z. B. Häuser, Grundstücke oder Kunstobjekte), fremde Rechte (z. B. Unternehmensanteile) oder fremdes Vermögen (z. B. einen Nachlass) beziehen. Am häufigsten wird Nießbrauch auf Immobilien angewendet.

Der Nießbrauch ist in den §§ 1030 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.

Gut zu wissen

Wie lange dauert ein Nießbrauchrecht?

Beim Nießbrauch hält der Nießbraucher die vollumfänglichen Nutzungsrechte an einer Sache in der Regel ein Leben lang – also bis er verstirbt. Man spricht daher auch vom lebenslangen Nießbrauchrecht.

Eigentümer und Nießbraucher können das Nießbrauchrecht aber auch zeitlich befristen. In diesem Fall erlischt das Recht mit dem Ende der vereinbarten Laufzeit.

Nießbrauchrecht – was ist zu beachten?

Erfahren Sie im Video, was Nießbrauch ist, wie er funktioniert und welche Rechte und Pflichten damit verbunden sind.

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Wie funktioniert Nießbrauch bei einem Haus?

Nießbrauch kommt häufig bei einem Haus oder einer Wohnung zur Anwendung – in der Regel innerhalb der Familie: Eltern übertragen ihre Immobilie frühzeitig auf die Kinder, dürfen diese aber durch das Nießbrauchrecht noch selbst bewohnen oder vermieten. Dabei gibt es unterschiedliche Optionen, je nach Immobilie und Anforderungen:

Optionen

  • Zeitlich begrenztes oder lebenslanges Nutzungsrecht:

    Der Eigentümer überträgt dem Nießbraucher die vollumfänglichen Nutzungsrechte an der Immobilie. Das Nießbrauchrecht kann zeitlich begrenzt sein oder auch lebenslang gelten.

  • Wohnrecht und Recht auf Fruchtziehung:

    Dem Nießbraucher steht es frei, die Immobilie selbst zu bewohnen oder zu vermieten. Die Einnahmen aus der wirtschaftlichen Nutzung der Immobilie darf er behalten (Fruchtziehung).

  • Gesamtes Zubehör:

    Bei Nießbrauch an einem Grundstück darf der Nießbraucher auch ein darauf stehendes Haus nutzen. Nießbrauch an einer Immobilie wiederum schließt die Nutzung der Möbel und anderer Ausstattung ein.

  • Verfügungsrecht verbleibt beim Eigentümer:

    Der Eigentümer behält die Verfügungsrechte an dem Haus. Somit ist nur er berechtigt, die Immobilie zu verkaufen oder zu verschenken.

  • Rechtliche Grundlage für das Nießbrauchrecht ist ein Nießbrauchvertrag, der notariell beglaubigt wird. Anschließend erfolgt ein Eintrag ins Grundbuch, wodurch das Nießbrauchrecht rechtlich abgesichert ist.
  • Eigentümer und Nießbraucher können sich darauf einigen, dass der Nießbraucher dem Eigentümer ein Nutzungsentgelt zahlt.
  • Das Nießbrauchrecht ist unvererblich und unveräußerlich. Der Nießbraucher darf es also weder vererben noch verkaufen.

Gut zu wissen

Was ist der Unterschied zwischen Nießbrauch und Wohnrecht?

Nießbrauch und Wohnrecht sind nicht dasselbe. Nießbrauch bezieht sich auf die vollumfängliche Nutzung einer Immobilie und schließt das Recht auf Fruchtziehung ein. Das bedeutet: Der Nießbraucher darf die fremde Immobilie auch vermieten und alle Mieteinnahmen behalten.

 

Im Gegensatz dazu gestattet das Wohnrecht lediglich, die fremde Immobilie zu bewohnen.

Welche Arten von Nießbrauch gibt es?

Das Nießbrauchrecht kann unterschiedlich ausgestaltet werden. Hier finden Sie die gängigsten Arten oder Modelle von Nießbrauch an einer Immobilie.

Der Eigentümer einer Immobilie überträgt die Nutzungsrechte vollumfänglich an einen Nießbraucher. Ein Eigentümerwechsel findet nicht statt. Der Nießbraucher kann dann z. B. von Mieteinnahmen profitieren.

Zuwendungsnießbrauch kommt vor allem bei vermieteten Immobilien zur Anwendung, um Mieteinnahmen vom höheren Steuersatz des Eigentümers auf den niedrigeren Steuersatz des Nießbrauchers zu verlagern. Die Bestellung des Zuwendungsnießbrauchs kann schenkungssteuerpflichtig sein.

Man unterscheidet zwischen entgeltlichem und unentgeltlichem Zuwendungsnießbrauch – je nachdem, ob der Nießbraucher dem Eigentümer ein Entgelt zahlt oder nicht.

Beim Vorbehaltsnießbrauch wechselt das Eigentum an der Immobilie. Der alte Eigentümer sichert sich jedoch das Nießbrauchrecht im Grundbuch. Das heißt: Er darf das Haus weiter bewohnen oder vermieten und die Mieteinnahmen behalten.

Der Vorbehaltsnießbrauch kommt meist bei der vorweggenommenen Erbfolge zur Anwendung – zum Beispiel bei Schenkung einer Immobilie von den Eltern an das Kind.

Der steuerliche Vorteil: Der Kapitalwert des Nießbrauchs wird vom Wert der Immobilie abgezogen, wodurch der Beschenkte weniger oder keine Schenkungssteuer zahlt.

Ein nachrangiges Nießbrauchrecht wird erst dann aktiv, wenn das vorrangige Nießbrauchrecht endet.

Dazu ein Beispiel: Eine Ehefrau überträgt den Nießbrauch an einer Immobilie an ihren Ehemann und bestellt zugleich ein nachrangiges Nießbrauchrecht an ihre Tochter. Das nachrangige Nießbrauchrecht greift erst, wenn der Ehemann und Vater verstirbt.

Auf diese Weise kann die Nutzung einer Immobilie für mehrere Personen nacheinander sichergestellt werden und der eigentlich unvererbliche Nießbrauch nach dem Tod des ersten Nießbrauchers weitergegeben werden.

Beim Quotennießbrauch wird nur ein bestimmter prozentualer Teil der Nutzung einer Immobilie an einen Dritten übertragen.

Beispiel: Herr Müller ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses. Er überträgt das Nutzungsrecht an einer Wohnung im Dachgeschoss an seinen Sohn, der damit Nießbraucher dieser Wohnung wird. Herr Müller bleibt weiter Eigentümer des gesamten Hauses und behält das Nutzungsrecht an allen anderen Wohnungen.

Was ist der Nießbrauchwert?

Der Nießbrauchwert – auch Kapitalwert genannt – ist der finanzielle Gegenwert des Nutzungsrechts an einer fremden Immobilie. Denn wer als Nießbraucher ein Haus oder eine Wohnung selbst bewohnen oder vermieten darf, spart Miete oder erzielt Mieteinnahmen.

  • Der Nießbrauchwert berechnet sich aus dem Jahreswert der eingesparten oder eingenommenen Miete. Dieser Wert wird mit der Nutzungsdauer bzw. einem Vervielfältiger multipliziert.
  • Bei lebenslangem Nießbrauch entspricht die Nutzungsdauer der voraussichtlichen Restlebenserwartung des Nießbrauchers.
  • Diese voraussichtliche Lebenserwartung (den Vervielfältiger) legt das Bundesfinanzministerium jährlich für Frauen und Männer auf Basis der aktuellen Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes fest.
  • Je jünger der Nießbraucher, desto größer der Vervielfältiger und somit der Nießbrauchwert.
  • Der Nießbrauchwert senkt den Immobilienwert. Der Vorteil bei einer Schenkung: Die steuerliche Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer sinkt und damit die Steuerschuld.

Wie berechnet man den Nießbrauchwert?

Um den Kapitalwert eines Nießbrauchs zu berechnen, benötigen Sie den (angenommenen) Mietwert und den aktuellen Vervielfältiger.

Nießbrauchwert berechnen

1. Ermitteln Sie zunächst den Jahreswert der eingesparten oder eingenommenen Miete. Bei Selbstnutzung werden zur Berechnung die Mietpreise für vergleichbare Immobilien herangezogen.

2. Achtung: Der Jahreswert ist gesetzlich gedeckelt und darf nicht höher sein als der Verkehrswert der Immobilie, geteilt durch 18,6. Ansonsten gilt das Ergebnis dieser Formel (Verkehrswert ÷ 18,6).

3. Haben Sie den Jahreswert ermittelt, müssen Sie ihn mit dem jeweiligen Vervielfältiger multiplizieren.

Gut zu wissen

Wo finde ich die Vervielfältiger zur Berechnung des Nießbrauchwerts?

Die Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts eines lebenslangen Nießbrauchs werden jedes Jahr vom Bundesfinanzministerium online veröffentlicht . Auch die Wertminderungstabelle für den zeitlich befristeten Nießbrauch finden Sie online in Anlage 9a des Bewertungsgesetzes. Die Vervielfältiger für den befristeten Nießbrauch sind nicht an die Lebenserwartung gekoppelt und müssen deshalb nicht jedes Jahr angepasst werden.

Podcast

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Nießbrauch berechnen: Beispiel

Eine Immobilie im Wert von 425.000 € wird mit einem lebenslangen Nießbrauchrecht belastet. Der Nießbraucher ist ein Mann im Alter von 60 Jahren, der das Haus selbst bewohnt. Die monatliche Mietersparnis wird auf 900 € festgelegt. Für einen Bewertungsstichtag ab 1. Januar 2026 würde sich der Nießbrauchwert wie folgt berechnen:

Beispielrechnung

1. Jahreswert berechnen:

900 € Monatsmiete x 12 Monate = 10.800 €

2. Maximal zulässigen Jahreswert prüfen:

425.000 ÷ 18,6 ≈ 22.850 €

Somit kann der tatsächliche Jahreswert herangezogen werden.

3. Vervielfältiger nachschlagen:

2026 liegt der Vervielfältiger für einen 60-jährigen Mann bei 12,798.

4. Nießbrauchwert berechnen:

Jahreswert x Vervielfältiger: 10.800 x 12,798 = 138.218,40 €

5. Steuerliche Bemessungsgrundlage ermitteln:

Immobilienwert – Nießbrauchwert: 425.000 € – 138.218,40 € = 286.781,60 €

Bei einer Schenkung reduziert sich der Immobilienwert also auf einen Betrag von 286.781,60 €.

Nießbrauchrecht: Wertminderungstabellen

Der Jahreswert des Nießbrauchs erhöht sich um einen bestimmten Faktor – den sogenannten Vervielfältiger. Zur Bestimmung der Wertminderung gelten unterschiedliche Tabellen – je nachdem, ob es sich um ein lebenslanges oder befristetes Nießbrauchrecht handelt.

Vollendetes LebensalterVervielfältiger bei FrauenVervielfältiger bei Männern
018,46518,402
1018,31718,213
2018,06217,886
3017,62917,340
4016,90316,434
5015,71114,977
6013,83212,798
7011,1079,938
807,4906,509
903,7703,234
 100 und älter1,8971,680

 

Nießbrauchrecht: Wertminderungstabelle bei befristetem Nießbrauch

Vervielfältiger zur Berechnung des Nießbrauchwertes

 Laufzeit in JahrenVervielfältiger 
 10,974 
 107,745 
 2012,279 
 3014,933 
 4016,487 
 5017,397 
 6017,930 
 7018,242 
 8018,424 
 9018,531 
 10018,593 
 Mehr als 10118,600 

Wann lohnt sich Nießbrauch für mich?

Ein Nießbrauch lohnt sich vor allem bei der vorweggenommenen Erbfolge – also dann, wenn eine Immobilie frühzeitig auf die Kinder übertragen wird, um Steuern zu sparen und gleichzeitig die eigene finanzielle Absicherung im Alter zu gewährleisten.

Welche Nachteile hat Nießbrauch?

Das Nießbrauchrecht birgt sowohl für den Eigentümer der Immobilie als auch den Nießbraucher verschiedene Nachteile.

Gut zu wissen

Darf der Nießbraucher den Eigentümer rauswerfen?

Der Nießbraucher ist formal gesehen der wirtschaftliche Eigentümer der Immobilie. Daher darf er dem Nießbrauchgeber den Zutritt verwehren. Dies gilt aber nur dann, wenn sich das Nießbrauchrecht auf die gesamte Immobilie bezieht. Ist der Nießbrauch nur auf einen Teil der Immobilie beschränkt, gelten die dazugehörigen Rechte ebenfalls nur für diesen Teil.

Welche Rechte und Pflichten sind mit dem Nießbrauch verbunden?

Der Nießbrauch geht – sowohl für den Eigentümer als auch den Nießbraucher – mit Rechten und Pflichten einher.

Gut zu wissen

Was passiert, wenn der Nießbraucher stirbt?

Nießbrauch ist nicht vererbbar: Mit dem Tod des Nießbrauchers erlischt das Nießbrauchrecht (§ 1061 BGB ) und die Immobilie geht lastenfrei an den Eigentümer über. Um das Nießbrauchrecht aus dem Grundbuch löschen zu lassen, muss der Eigentümer dem Grundbuchamt eine Sterbeurkunde vorlegen.

Wie endet ein Nießbrauch?

Wie und wann ein Nießbrauch endet, hängt im Wesentlichen davon ab, ob er lebenslang angelegt oder befristet ist.

FAQ – Häufige Fragen zum Nießbrauchrecht

Die wichtigsten Fragen und Antworten für Sie zusammengefasst.

Nießbrauch empfiehlt sich vor allem im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, wenn Eltern eine Immobilie frühzeitig an ihre Kinder übertragen, diese aber weiter lebenslang bewohnen oder vermieten möchten. In diesem Fall entfällt die Erbschaftssteuer und die Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer sinkt um den Kapitalwert des Nießbrauchs. Im besten Fall greift der Freibetrag für die Schenkungssteuer, sodass diese komplett entfällt.

Grundsätzlich kann ein Haus mit Nießbrauch verkauft werden. Der Verkauf ist jedoch ausschließlich dem Eigentümer vorbehalten, der das Verfügungsrecht über die Immobilie hält.

Der Verkauf eines Hauses mit Nießbrauch ist allerdings nachteilig, da sich der Immobilienwert um den Nießbrauchwert verringert. Zudem wird das Nießbrauchrecht im Grundbuch eingetragen und hat auch nach dem Verkauf weiter Bestand. Der Nießbraucher behält also weiter alle Nutzungsrechte an der Immobilie, was den Kauf uninteressant machen kann.

Bei einer Schenkung mit Nießbrauch sinkt die Steuerlast des Beschenkten. Die steuerliche Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer verringert sich um den Kapitalwert der Nutzungsrechte. Im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge entfällt für die Beschenkten außerdem die Erbschaftssteuer.

Wenn der Nießbraucher die Immobilie vermietet, kann er z. B. die Kosten für Renovierung, Versicherung und Grundsteuer als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich geltend machen.

Die Kosten für die Immobilie teilen sich Eigentümer und Nießbraucher. Während der Nießbraucher in der Regel die laufenden Ausgaben und gewöhnlichen Instandhaltungskosten und Schönheitsreparaturen trägt, ist der Eigentümer für außergewöhnliche Lasten zuständig.

Für laufende Ausbesserungen und Schönheitsreparaturen ist grundsätzlich der Nießbraucher zuständig. Lediglich größere Reparaturen und Sanierungsmaßnahmen wie ein Heizungstausch oder ein neues Dach müssen vom Eigentümer getragen werden.

Bei einem Nießbrauch ist in der Regel der Nießbraucher verpflichtet, die Grundsteuer und andere laufende öffentliche Lasten der Immobilie zu tragen.

Ein Nießbrauch kann in der Regel nur einvernehmlich durch einen Aufhebungsvertrag zwischen Eigentümer und Nießbraucher rückgängig gemacht werden. Darin erklärt der Nießbraucher seinen Verzicht auf das Nießbrauchrecht, das anschließend aus dem Grundbuch gelöscht wird.

Ansonsten gilt ein Nießbrauch entweder lebenslang bis zum Tod des Nießbrauchers oder im Falle eines befristeten Nießbrauchrechts bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit.

Stand: 05.08.2026

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