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Schenkungssteuer

Wenn ein Geschenk teuer wird

Ein Geschenk zu bekommen ist meistens schön. Doch bei hohen Geldbeträgen oder Immobilien fallen dabei oft Schenkungssteuern an.

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Ob Immobilie, Geldbetrag oder anderes Vermögen: Eine Schenkung kann Fragen zu Nießbrauch, Wohnrecht oder Pflichtteil aufwerfen. Die Rechtsschutzversicherung von ERGO bietet Ihnen je nach Tarif Zugang zu anwaltlicher Beratung im Familien- und Erbrecht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Schenkungssteuer wird auf Schenkungen unter Lebenden erhoben. Dazu zählen beispielsweise Geld, Autos, Wohneigentum und Kunstgegenstände.
  • Die Höhe der Freibeträge und Steuersätze richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad und dem Wert des Geschenks. Generell sind Schenkungen aufgrund der bestehenden persönlichen Freibeträge insgesamt bis zum Wert von 20.000 € steuerfrei.
  • Schenkungen müssen innerhalb von 3 Monaten beim Finanzamt gemeldet werden – auch dann, wenn der Wert unterhalb des Freibetrags liegt. Ausgenommen sind übliche Gelegenheitsgeschenke.

Diese Themen finden Sie hier

Wann wird ein Geschenk steuerpflichtig?

Um zu vermeiden, dass vor dem Tod große Besitztümer verschenkt werden und so die Erbschaftssteuer umgangen wird, gibt es in Deutschland die Schenkungssteuer. Sie wird bei größeren Geschenken wie Geld, Immobilien oder Betriebsvermögen fällig. Lesen Sie hier, welche Freibeträge es gibt, wie Sie die Schenkungssteuer berechnen und welche Alternativen Sie zur Schenkung haben.

Was ist die Schenkungssteuer?

Die Schenkungssteuer – im Gesetz offiziell als Schenkungsteuer bezeichnet – wird auf unentgeltliche Vermögensübertragungen zwischen lebenden Personen erhoben. Steuerpflichtig ist grundsätzlich die Bereicherung des Beschenkten.

Die Schenkungssteuer und die Erbschaftsteuer beruhen auf demselben Gesetz und folgen weitgehend denselben Regeln. Dadurch soll verhindert werden, dass Vermögen kurz vor dem Tod vollständig verschenkt und die Erbschaftsteuer auf diese Weise umgangen wird.

Ob tatsächlich Steuer anfällt, hängt insbesondere von folgenden Faktoren ab:

  • Wert der Schenkung
  • persönlicher Freibetrag
  • Verhältnis zwischen Schenker und Beschenktem
  • Steuerklasse des Beschenkten
  • frühere Schenkungen innerhalb von zehn Jahren
  • mögliche Steuerbefreiungen und abzugsfähige Belastungen

Nicht jede Schenkung ist daher automatisch steuerpflichtig. Liegt der Wert innerhalb des verfügbaren Freibetrags, bleibt die Schenkung grundsätzlich steuerfrei.

Alles, was Sie über die Schenkungssteuer wissen müssen

Gut zu wissen

Wer muss die Schenkungssteuer zahlen – Schenker oder Beschenkter?

Die Schenkungssteuer muss grundsätzlich die beschenkte Person zahlen – nicht der Schenker. Die beschenkte Person ist gegenüber dem Finanzamt steuerpflichtig und muss die Schenkung gegebenenfalls anzeigen. Der Schenker kann die Schenkungssteuer zwar freiwillig übernehmen, steuerrechtlich bleibt jedoch der Beschenkte der eigentliche Steuerschuldner.

Was gilt als Schenkung?

Laut § 7 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) gilt als Schenkung jegliche freigiebige Zuwendung, die man von einer lebenden Person ohne Gegenleistung erhält. Dazu zählen finanzielle und materielle Geschenke, z. B.:

Arten von Schenkungen

  • Geldgeschenke und Überweisungen
  • Immobilien und Grundstücke
  • Fahrzeuge
  • Schmuck, Münzen oder Kunstgegenstände
  • Wertpapiere und Geschäftsanteile
  • Betriebsvermögen
  • Lebens- und Rentenversicherungsansprüche
  • zinslose oder besonders zinsgünstige Darlehen
  • Forderungsverzichte
  • Abfindungen für einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht

Info für Sie

Ist eine Überweisung ebenfalls eine Schenkung?

In welcher Form Sie das Geschenk übergeben, ist für die Schenkungssteuer unerheblich. So spielt es beispielweise bei einem Geldgeschenk keine Rolle, ob Sie den Betrag überweisen oder in bar übergeben. Auch eine Geldüberweisung kann daher eine Schenkung sein.

Wann fällt bei einer Lebens- oder Rentenversicherung Schenkungssteuer an?

Ob Schenkungssteuer anfällt, hängt davon ab, welcher Vermögenswert unentgeltlich auf eine andere Person übergeht.

  • Erhält eine andere Person als der Versicherte die einmalige Erlebensfallleistung, kann diese Auszahlung schenkungssteuerpflichtig sein. Unerheblich ist, ob die Auszahlung aufgrund eines Bezugsrechts oder einer späteren Anweisung des Versicherungsnehmers erfolgt.
  • Wird die Versicherungsnehmereigenschaft übertragen, ist grundsätzlich der Rückkaufswert der Versicherung zum Zeitpunkt der Übertragung maßgeblich.
  • Werden Ansprüche aus einer Rentenversicherung unentgeltlich übertragen, kann der übergehende Rentenanspruch schenkungssteuerpflichtig sein. Die Steuer kann je nach Wahl des Erwerbers entweder auf Basis des Kapitalwerts oder des Jahreswerts der Rente berechnet werden.
  • Allein die Einräumung eines Bezugsrechts führt dagegen noch nicht zur Schenkungsteuer.

Was gilt nicht als steuerpflichtige Schenkung?

Nicht als Schenkung gelten z.B.:.

Keine Schenkung

  • Handgeschenke wie Urlaubssouvenirs, übliche Geburtstagsgeschenke oder eine Schachtel Pralinen
  • der Verzicht auf den Erwerb eines Vermögensgegenstandes, wenn jemand anderes davon profitiert
  • der Verzicht auf eine Erbschaft
  • laufende Zahlungen für Ausbildung oder Unterhalt (Einmalzahlungen nur in Ausnahmefällen)

Ob ein Gelegenheitsgeschenk noch als üblich und angemessen gilt, hängt von den Vermögensverhältnissen des Schenkers und vom Anlass ab. Eine feste allgemeine Wertgrenze gibt es dafür nicht.

Gut zu wissen

Steuerrecht und Zivilrecht: Was gilt wann als Schenkung?

Die steuerrechtliche Definition einer Schenkung unterscheidet sich von der zivilrechtlichen. So stellen beispielsweise Zuwendungen unter Ehepartnern aus zivilrechtlicher Sicht keine Schenkung dar, müssen aber nach dem Schenkungssteuergesetz besteuert werden.

Wann muss ich Schenkungssteuer bezahlen?

Pro Schenkung ist die Schenkungssteuer einmalig zu zahlen. Voraussetzung ist, dass der Wert der Schenkung den jeweiligen Freibetrag übersteigt. Bis zu einem Wert von 20.000 € ist eine Schenkung aufgrund der persönlichen Freibeträge immer steuerfrei. Bei einem Wert über 20.000 € ist die Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem entscheidend. Bei höheren Schenkungen bestimmt der Verwandtschaftsgrad zwischen Erwerber und Schenker die Höhe des persönlichen Freibetrags.

Wie hoch ist die Schenkungssteuer?

Wenn Sie die Schenkungssteuer berechnen möchten, sollten Sie zunächst die Beziehung zum Schenker berücksichtigen. Die folgenden Steuerklassen sind maßgeblich für die Höhe der Steuersätze und in einem gewissen Rahmen auch für die Freibeträge. Generell gilt: Je enger das verwandtschaftliche Verhältnis zwischen Geschenkgeber und Beschenktem ist, umso niedriger kann die Steuer ausfallen. Ausgehend davon werden die Beschenkten in 3 Schenkungssteuerklassen eingeteilt:

Wie hoch ist der Freibetrag bei der Schenkungssteuer?

Grundsätzlich hat jeder Beschenkte einen persönlichen Freibetrag. Die Höhe hängt von der Beziehung zum Schenkenden ab. Alle 10 Jahre kann bei einer erneuten Schenkung der Freibetrag voll ausgeschöpft werden. Die folgenden Freibeträge gelten seit 2009:

Verwandtschaftsverhältnis

Freibetrag

Ehepartner und eingetragene Lebenspartner

500.000 €

leibliche Kinder, Stief- und Adoptivkinder sowie Enkelkinder, sofern die eigenen Kinder des Schenkenden bereits verstorben sind

400.000 €

Enkelkinder

200.000 €

Urenkel

100.000 €

Angehörige der Schenkungssteuerklassen II + III

20.000 €

Gut zu wissen

Gelten Freibeträge für jeden Schenker einzeln?

Die Freibeträge gelten pro Schenker, d. h. Sie können beispielsweise im selben Jahr von Ihrem Großvater 200.000 € und von Ihrer Schwester 20.000 € steuerfrei geschenkt bekommen.

Eine Familie spaziert am Strand.

Rechtschutzversicherung

Rechtliche Fragen frühzeitig klären

Wer Vermögen verschenkt, sollte neben steuerlichen Folgen auch rechtliche Fragen berücksichtigen – etwa zu Wohnrecht, Nießbrauch oder Pflichtteilsansprüchen. Mit einer Rechtsschutzversicherung von ERGO sichern Sie sich je nach Tarif anwaltliche Beratung im Familien- und Erbrecht.

Welche zusätzlichen Steuerbefreiungen gibt es?

Neben den persönlichen Freibeträgen sieht das Gesetz sachliche Steuerbefreiungen vor.

Personen der Steuerklasse I können Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidung bis zu einem Wert von 41.000 Euro steuerfrei erhalten. Für andere bewegliche körperliche Gegenstände, beispielsweise Schmuck, Kunst oder Fahrzeuge, gilt zusätzlich eine Steuerbefreiung von bis zu 12.000 Euro.

Für Personen der Steuerklassen II und III gilt für Hausrat, Kleidung und andere bewegliche körperliche Gegenstände insgesamt eine Steuerbefreiung von bis zu 12.000 Euro.

Die Übertragung eines selbst genutzten Familienheims zwischen Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern kann unabhängig vom persönlichen Freibetrag steuerfrei sein.

Voraussetzung ist insbesondere, dass die Immobilie den Mittelpunkt des familiären Lebens bildet. Bei einer solchen Übertragung sollte dennoch geprüft werden, welche zivil- und steuerrechtlichen Folgen entstehen.

Zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke können unter den gesetzlichen Voraussetzungen nur mit 90 Prozent ihres steuerlichen Werts angesetzt werden. Hierfür sieht das Erbschaftsteuergesetz in Verbindung mit dem Bewertungsgesetz besondere Wertermittlungsverfahren vor. Ist der Verkehrswert der Immobilie geringer als dieser gesondert festgestellte Wert, ist der Verkehrswert maßgebend. Der Verkehrswert ist der berechnete Preis, den die Immobilie bei einem Verkauf auf dem freien Markt erzielen würde.

Gute Info

Kann ich Kosten rund um eine Schenkung steuerlich abziehen?

Ja. Entstehen durch eine Schenkung Kosten, können diese unter bestimmten Voraussetzungen bei der Schenkungssteuer berücksichtigt werden. Dafür gibt es einen pauschalen Kostenfreibetrag von 10.300 Euro. Er umfasst beispielsweise Ausgaben für einen Notar, Sachverständige oder die Erstellung eines Gutachtens.

Schenkungssteuer-Tabelle mit allen Steuersätzen

Einen Überblick über den zu erwartenden Steuersatz gibt Ihnen die Schenkungssteuer-Tabelle:

Wert der Schenkung nach Abzug aller Freibeträge

Steuerklasse I

Steuerklasse II

Steuerklasse III

bis 75.000 €

7 %

15 %

30 %

bis 300.000 €

11 %

20 %

30 %

bis 600.000 €

15 %

25 %

30 %

bis 6 Millionen €

19 %

30 %

30 %

bis 13 Millionen €

23 %

35 %

50 %

bis 26 Millionen €

27 %

40 %

50 %

mehr als 26 Millionen €

30 %

43 %

50 %

Welche Schenkungen sind meldepflichtig?

Generell müssen Sie dem Finanzamt alle Schenkungen melden, die keine üblichen Gelegenheitsgeschenke sind. Beachten Sie:

  • Die Meldung muss innerhalb von 3 Monaten geschehen. Diese Frist gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie von der Schenkung erfahren.
  • Zuständig ist das Finanzamt am Wohnsitz des Schenkenden.
  • Sowohl als Beschenkter als auch als Schenker sind Sie verpflichtet, die Schenkung zu melden. Zwar muss nur der Beschenkte die Schenkungssteuer zahlen, allerdings haftet im Falle einer unterlassenen Meldung auch der Geschenkgeber.
  • Wird die Schenkung offiziell von einem Notar oder Gericht beurkundet, entfällt die Meldepflicht, da diese Stellen bereits die Schenkung melden.
  • Für die Meldung reicht ein formloses Schreiben, das Angaben zu persönlichen Daten und zum Geschenk enthält. Auch das Datum der Schenkung sowie Angaben zum Verwandtschaftsgrad sollten enthalten sein.

Im Anschluss fordert das Finanzamt Sie auf, eine Schenkungssteuererklärung abzugeben.

Wie kann ich die Schenkungssteuer vermeiden?

Möchten Sie die Schenkungssteuer vermeiden, haben Sie mehrere Möglichkeiten:

Welche Alternativen zur Schenkung gibt es?

Wenn Sie jemandem Ihren Besitz übertragen möchten, haben Sie neben der Schenkung diese Alternativen:

Schenkung oder Erbe: Was ist günstiger?

Schenkungen und Erbschaften unterliegen grundsätzlich denselben persönlichen Freibeträgen und Steuersätzen. Eine Schenkung ist daher nicht automatisch steuerlich günstiger.

Wie lassen sich Schenkungen sinnvoll gestalten?

Eine Schenkung kann dabei helfen, Vermögen schon zu Lebzeiten zu übertragen und persönliche Freibeträge gezielt zu nutzen. Ob die Schenkung steuerfrei bleibt, hängt vor allem vom Wert, vom Verhältnis zwischen Schenker und Beschenktem und von früheren Übertragungen ab.

Bei einfachen Geldgeschenken lässt sich die mögliche Steuer häufig überschlägig berechnen. Immobilien, Betriebsvermögen, Versicherungsansprüche, Nießbrauch oder Kettenschenkungen erfordern dagegen meist eine genauere Prüfung.

Wer größere Werte verschenken möchte, sollte deshalb frühzeitig steuerlichen und rechtlichen Rat einholen. So lassen sich steuerliche Folgen, Versorgung des Schenkers und Interessen der Familie gemeinsam berücksichtigen.

FAQ – Häufige Fragen zur Schenkungssteuer

Die wichtigsten Fragen und Antworten für Sie zusammengefasst.

Das hängt vom Verhältnis zwischen Schenker und Beschenktem ab. Ehe- und eingetragene Lebenspartner können bis zu 500.000 €, Kinder bis zu 400.000 € und Enkel grundsätzlich bis zu 200.000 € steuerfrei erhalten. Für Geschwister, Freunde und viele weitere Personen beträgt der Freibetrag 20.000 €.

Bei einer Schenkung an Ehepartner, Kinder oder Enkel fällt regelgemäß keine Steuer an, wenn der Freibetrag noch verfügbar ist. Bei Geschwistern oder Freunden bleiben nur 20.000 € steuerfrei. Der verbleibende Betrag von 80.000 € wird nach der jeweiligen Steuerklasse besteuert.

Das Finanzamt setzt Schenkungssteuer fest, wenn der Wert der Schenkung nach Abzug von Freibeträgen, Steuerbefreiungen und möglichen Belastungen positiv ist. Häufig fordert es zuvor eine Schenkungssteuererklärung an.

Grundsätzlich sind steuerlich relevante Schenkungen innerhalb von drei Monaten anzuzeigen. Ausnahmen gelten insbesondere für übliche Gelegenheitsgeschenke und für notariell oder gerichtlich beurkundete Schenkungen.

Ja. Wird Geld ohne gleichwertige Gegenleistung überwiesen, kann die Überweisung steuerrechtlich eine Schenkung darstellen. Entscheidend ist nicht die Zahlungsart, sondern ob der Empfänger unentgeltlich bereichert wird.

Das kann steuerliche und erbrechtliche Vorteile haben, ist aber nicht in jedem Fall sinnvoll. Wohnrecht, Nießbrauch, Rückforderungsrechte, Pflegekosten und die eigene finanzielle Sicherheit sollten vorab sorgfältig geregelt werden.

Der Schenker gibt Vermögen im Grundsatz endgültig aus der Hand. Außerdem können Steuer, familiäre Konflikte, Pflichtteilsergänzungsansprüche oder finanzielle Probleme des Beschenkten eine Rolle spielen. Bei größeren Schenkungen sind vertragliche Schutzregelungen daher ratsam.

Schenkung und späteres Erbe können bei der Steuerberechnung zusammengerechnet werden. Daneben kann die Schenkung für Pflichtteilsergänzungsansprüche relevant sein. Sie wird jedoch nicht allein wegen des Todes automatisch unwirksam.

Eine bereits ausgeführte Geld- oder Sachschenkung kann grundsätzlich auch ohne notarielle Beurkundung wirksam sein. Ein noch nicht erfülltes Schenkungsversprechen benötigt dagegen grundsätzlich eine notarielle Beurkundung. Immobilien können nur mit notariellem Vertrag übertragen werden.

Stand: 25.08.2026

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