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Schenkungssteuer

Wenn ein Geschenk teuer wird

Ein Geschenk zu bekommen ist meistens schön. Doch bei hohen Geldbeträgen oder Immobilien fallen dabei oft Schenkungssteuern an.

Ein Aufbewahrungskasten mit vielen hochwertigen Uhren.

Um zu vermeiden, dass vor dem Tod große Besitztümer verschenkt werden und so die Erbschaftssteuer umgangen wird, gibt es in Deutschland die Schenkungssteuer. Sie wird bei größeren Geschenken wie Geld, Immobilien oder Betriebsvermögen fällig. Lesen Sie hier, welche Freibeträge es gibt, wie Sie die Schenkungssteuer berechnen und welche Alternativen Sie zur Schenkung haben.

Das Wichtigste im Überblick:

  • Die Schenkungssteuer wird auf Schenkungen unter Lebenden erhoben. Dazu zählen beispielsweise Geld, Autos, Wohneigentum und Kunstgegenstände.
  • Die Höhe der Freibeträge und Steuersätze richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad und dem Wert des Geschenks. Generell sind Schenkungen aufgrund der bestehenden persönlichen Freibeträge insgesamt bis zum Wert von 20.000 € steuerfrei.
  • Schenkungen müssen innerhalb von 3 Monaten beim Finanzamt gemeldet werden – auch dann, wenn der Wert unterhalb des Freibetrags liegt. Ausgenommen sind übliche Gelegenheitsgeschenke.

Was ist die Schenkungssteuer?

Ab einem gewissen Geschenkwert müssen Beschenkte in Deutschland Schenkungssteuer zahlen. Ob und in welcher Höhe diese Steuer fällig wird, hängt vom Wert des Geschenks und der Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem ab. Zudem gilt:

  • Die Schenkungssteuer wird unabhängig von der Nationalität für alle natürlichen Personen fällig, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben.
  • Die rechtlichen Grundlagen finden sich im Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz.
  • Die Schenkungssteuer funktioniert nach demselben Prinzip wie die Erbschaftssteuer. Sie soll verhindern, dass ein Erblasser vor seinem Tod sein Vermögen verschenkt, um so die Erbschaftssteuer zu umgehen.
  • Steuerpflichtig ist derjenige, der ein Geschenk erhält.
  • Die Höhe der Schenkungssteuer hängt vom Grad der Verwandtschaft und dem finanziellen Wert der Schenkung ab. Zudem gibt es individuelle Freibeträge, deren Höhe ebenfalls der Verwandtschaftsgrad bestimmt.

Was gilt als Schenkung?

Laut § 7 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) gilt als Schenkung jegliche freigiebige Zuwendung, die man von einer lebenden Person ohne Gegenleistung erhält. Dazu zählen finanzielle und materielle Geschenke, z. B.:

  • Geldgeschenke
  • Kapitallebens- und Rentenversicherungsansprüche
  • Wohneigentum
  • Betriebsvermögen, z. B. auch Fabrikgebäude und Dienstwagen
  • Geschäftsanteile
  • Bereicherung durch Gütergemeinschaft unter Eheleuten
  • Abfindungen bei Erbverzicht
  • zinslose Darlehen
  • materielle Dinge wie Münzen, Schmuck, Kunstgegenstände oder Boote

Wie Sie das Geschenk übergeben, ist für die Schenkungssteuer unerheblich. So spielt es beispielweise bei einem Geldgeschenk keine Rolle, ob Sie den Betrag überweisen oder in bar übergeben.

Was gilt bei Erlebensfallleistungen aus Kapitallebens- und Rentenversicherungen

Kapitallebens- und Rentenversicherungen unterliegen in Höhe der Versicherungsleistung der Schenkungsteuer. Dies gilt zumindest dann, wenn die einmalige Leistung als Erlebensfallleistung zugunsten eines Dritten – also nicht des Versicherungsnehmers – ausgezahlt wird. Unmaßgeblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Begünstigte (Dritte) diese Leistung aufgrund einer Zahlungsverfügung des Versicherungsnehmers oder eine im Voraus vereinbarte Bezugsberechtigung erhält.

Der Anspruch eines Begünstigten gegen den Versicherer auf Auszahlung einer fälligen einmaligen Erlebensfallleistung ist wie jede andere Forderung mit dem Auszahlungsbetrag der Versicherung anzusetzen und damit schenkungsteuerpflichtig.

Werden fällige lebenslängliche Ansprüche aus Rentenversicherungen z. B. durch eine Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft oder durch Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts im Wege der Schenkung oder Erbschaft unentgeltlich erworben, so erfolgt in Höhe des fälligen Rentenanspruchs beim Beschenkten ein schenkungsteuerpflichtiger Zugang. Die auf diesen schenkungsteuerpflichtigen Zugang entfallende Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer kann nach Wahl des Erwerbers entweder einmalig vom Kapitalwert der Renten oder jährlich im Voraus vom Jahreswert der Renten berechnet werden.

Soll während der Laufzeit die Versicherungsnehmer-Eigenschaft auf eine andere Person übertragen werden, so ist diese Übertragung ebenfalls schenkungsteuerpflichtig. Und zwar in Höhe des zum Zeitpunkt der Übertragung maßgebenden Rückkaufswertes der Versicherung.

Die Einräumung eines Bezugsrechts auf die Versicherungsleistung ist nicht schenkungsteuerpflichtig.

Was gilt nicht als Schenkung?

Nicht als Schenkung gelten z. B.:

  • Handgeschenke wie Urlaubssouvenirs, übliche Geburtstagsgeschenke oder eine Schachtel Pralinen
  • der Verzicht auf den Erwerb eines Vermögensgegenstandes, wenn jemand anderes davon profitiert
  • der Verzicht auf eine Erbschaft
  • laufende Zahlungen für Ausbildung oder Unterhalt (Einmalzahlungen nur in Ausnahmefällen)

Gut zu wissen

Die steuerrechtliche Definition einer Schenkung unterscheidet sich von der zivilrechtlichen. So stellen beispielsweise Zuwendungen unter Ehepartnern aus zivilrechtlicher Sicht keine Schenkung dar, müssen aber nach dem Schenkungssteuergesetz besteuert werden.

Wann muss ich Schenkungssteuer bezahlen?

Pro Schenkung ist die Schenkungssteuer einmalig zu zahlen. Voraussetzung ist, dass der Wert der Schenkung den jeweiligen Freibetrag übersteigt. Bis zu einem Wert von 20.000 € ist eine Schenkung aufgrund der persönlichen Freibeträge immer steuerfrei. Bei einem Wert über 20.000 € ist die Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem entscheidend. Bei höheren Schenkungen ist der Verwandtschaftsgrad zwischen Erwerber und Schenker entscheidend für die Höhe des persönlichen Freibetrags.

Info

Vollständig steuerfrei ist grundsätzlich auch die Schenkung einer Immobilie unter Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern, wenn diese als sogenanntes Familienheim den Mittelpunkt des Familienlebens darstellt.

Wie hoch ist die Schenkungssteuer?

Wenn Sie die Schenkungssteuer berechnen möchten, sollten Sie zunächst die Beziehung zum Schenker berücksichtigen. Ausgehend davon werden die Beschenkten in 3 Schenkungssteuerklassen eingeteilt:

  • Steuerklasse I: Ehepartner und eingetragene Lebenspartner, Kinder (leibliche sowie Adoptiv- und Stiefkinder), Enkelkinder, Urenkel
  • Steuerklasse II: Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Stief- und Schwiegereltern, Geschwister, Nichten und Neffen, geschiedene Ehepartner oder ehemalige eingetragene Lebenspartner
  • Steuerklasse III: weiter entfernte Verwandte und Personen aus einem nicht-verwandtschaftlichen Verhältnis (z. B. Freunde)

Diese Steuerklassen sind maßgeblich für die Höhe der Steuersätze und in einem gewissen Rahmen auch für die Freibeträge.

Generell gilt: Je enger das verwandtschaftliche Verhältnis zwischen Geschenkgeber und Beschenktem ist, umso niedriger kann die Steuer ausfallen.

Wie hoch ist bei der Schenkungssteuer der Freibetrag?

Grundsätzlich hat jeder Beschenkte einen persönlichen Freibetrag. Die Höhe hängt von der Beziehung zum Schenkenden ab. Alle 10 Jahre kann bei einer erneuten Schenkung der Freibetrag voll ausgeschöpft werden. Die folgenden Freibeträge gelten seit 2009:

Verwandtschaftsverhältnis

Freibetrag

Ehepartner und eingetragene Lebenspartner

500.000 €

leibliche Kinder, Stief- und Adoptivkinder sowie Enkelkinder, sofern die eigenen Kinder des Schenkenden bereits verstorben sind

400.000 €

Enkelkinder

200.000 €

Urenkel

100.000 €

Angehörige der Schenkungssteuerklassen II + III

20.000 €

Die Freibeträge gelten pro Schenker, d. h. Sie können beispielsweise im selben Jahr von Ihrem Großvater 200.000 € und von Ihrer Schwester 20.000 € steuerfrei geschenkt bekommen.

Welche weiteren Freibeträge gibt es?

Im Rahmen der sachlichen Steuerbefreiung gibt es u. a. bei einer Schenkung zusätzliche Freibeträge, die Sie alle 10 Jahre erneut in voller Höhe geltend machen können:

Freibetrag für die Schenkung von Sachwerten wie Autos, Schmuck oder Sammlungen: bis 12.000 € für Angehörige der Steuerklasse I.

  • Hausratfreibetrag: Hausratsgegenstände, z. B. die Einrichtung bei einer geschenkten Immobilie, bis zu einem Wert von 41.000 € für Angehörige der Steuerklasse I
  • Freibetrag für die Schenkung von Sachwerten wie Autos, Schmuck oder Sammlungen: bis 12.000 € für Angehörige der Steuerklasse I.
  • Bei Personen der Steuerklasse II und III sind Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke sowie andere bewegliche körperliche Gegenstände, sofern es sich nicht um steuerbefreite Gegenstände handelt, bis zur Höhe von 12.000 € steuerfrei.
  • Kostenfreibetrag: pauschal 10.300 € für Kosten, die durch den Schenkungsvorgang entstehen, z. B. für einen Notar oder Sachverständigen

Zudem gilt bei vermieteten Immobilien ein Freibetrag in Höhe von 10 % des hierfür festgestellten erbschaftsteuerpflichtigen Werts. Hierfür sieht das Erbschaftsteuergesetz in Verbindung mit dem Bewertungsgesetz besondere Wertermittlungsverfahren vor. Ist der Verkehrswert der Immobilie geringer als dieser gesondert festgestellte Wert, ist der Verkehrswert maßgebend. Der Verkehrswert ist der berechnete Preis, den die Immobilie bei einem Verkauf auf dem freien Markt erzielen würde.

Schenkungssteuer-Tabelle mit allen Steuersätzen

Einen Überblick über den zu erwartenden Steuersatz gibt Ihnen die Schenkungssteuer-Tabelle:

Wert der Schenkung nach Abzug aller Freibeträge

Steuerklasse I

Steuerklasse II

Steuerklasse III

bis 75.000 €

7 %

15 %

30 %

bis 300.000 €

11 %

20 %

30 %

bis 600.000 €

15 %

25 %

30 %

bis 6 Millionen €

19 %

30 %

30 %

bis 13 Millionen €

23 %

35 %

50 %

bis 26 Millionen €

27 %

40 %

50 %

mehr als 26 Millionen €

30 %

43 %

50 %

Welche Schenkungen sind meldepflichtig?

Generell müssen Sie dem Finanzamt alle Schenkungen melden, die keine üblichen Gelegenheitsgeschenke sind. Beachten Sie:

  • Die Meldung muss innerhalb von 3 Monaten geschehen. Diese Frist gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie von der Schenkung erfahren.
  • Zuständig ist das Finanzamt am Wohnsitz des Schenkenden.
  • Sowohl als Beschenkter als auch als Schenker sind Sie verpflichtet, die Schenkung zu melden. Zwar muss nur der Beschenkte die Schenkungssteuer zahlen, allerdings haftet im Falle einer unterlassenen Meldung auch der Geschenkgeber.
  • Wird die Schenkung offiziell von einem Notar oder Gericht beurkundet, entfällt die Meldepflicht, da diese Stellen bereits die Schenkung melden.
  • Für die Meldung reicht ein formloses Schreiben, das Angaben zu persönlichen Daten und zum Geschenk enthält. Auch das Datum der Schenkung sowie Angaben zum Verwandtschaftsgrad sollten enthalten sein.

Im Anschluss fordert das Finanzamt Sie auf, eine Schenkungssteuererklärung abzugeben.

Wie kann ich die Schenkungssteuer vermeiden?

Möchten Sie die Schenkungssteuer vermeiden, haben Sie mehrere Möglichkeiten, z. B.:

  • Schenkungen alle 10 Jahre: Wurden die Freibeträge voll ausgeschöpft, lohnt es sich, 10 Jahre zu warten. Nach dieser Frist erneuern sich die Freibeträge und stehen wieder in voller Höhe zur Verfügung.
  • Kettenschenkung: Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie Ihr Vermögen über mehrere Personen bis zum endgültigen Empfänger schenken, um Freibeträge bestmöglich auszunutzen. Allerdings darf der zuerst Beschenkte nicht zur Weitergabe verpflichtet werden. Außerdem darf die zweite Schenkung nicht vereinbart werden, bevor die erste Schenkung ausgeführt wurde. Andernfalls kann die Vorgehensweise als Rechtsmissbrauch gelten. Lassen Sie sich daher lieber von einem Experten beraten.
  • Schenkung zu besonderen Gelegenheiten: Zu speziellen Anlässen wie Geburtstag, Examen oder Hochzeit können Sie steuerfrei größere Geschenke machen, sofern sich diese in angemessenem Verhältnis zu Ihrem Gesamtvermögen bewegen.

Welche Alternativen zur Schenkung gibt es?

Wenn Sie jemandem Ihren Besitz übertragen möchten, haben Sie neben der Schenkung diese Alternativen:

  • Schenkung auf den Todesfall: Der Beschenkte erhält das Geschenk erst nach dem Tod des Schenkers. Der Unterschied zum Erbe besteht darin, dass der Empfänger sich nicht um die Nachlassverwaltung kümmern muss und ihm das Geschenk auch bei einer Erbteilung zusteht.
  • Überschreibung: Der Vorteil einer Überschreibung gegenüber der Schenkung liegt darin, dass Sie hier gewisse Auflagen, wie etwa ein Rückforderungsrecht, vertraglich festhalten können.
  • Nießbrauch: Sie räumen einer anderen Person das Recht ein, Ihre Immobilie zu bewohnen, aber auch zu vermieten oder zu verpachten. Besonders günstig ist die Kombination mit einer Schenkung, da ein Nießbrauchrecht den Immobilienwert erheblich verringert und so die Steuerbelastung sinkt.

Die Überschreibung einer Immobilie auf Ihre Kinder bietet einige Vorteile. So können Sie frühzeitig festlegen, welche Kinder bedacht werden. Zudem können Sie bei einer Überschreibung durch beide Elternteile die Freibeträge in Höhe von 400.000 € pro Kind und Elternteil zusammenlegen.

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