Ehepartner ohne Ehevertrag bilden automatisch eine Zugewinngemeinschaft. D. h., ihre Vermögensmassen bleiben getrennt.
In einer Zugewinngemeinschaft gilt nach § 1931 Abs. 1 BGB grundsätzlich: Der überlebende Ehepartner erbt neben den Verwandten der ersten Ordnung ein Viertel des Nachlasses. Darüber hinaus gilt:
- Als pauschalen Zugewinnausgleich erhält der überlebende Partner zusätzlich ein weiteres Viertel der Erbschaft (§§ 1931 Abs. 3, 1371 BGB). Insgesamt erbt er also die Hälfte.
- Hatte der Verstorbene keine Kinder, erbt der überlebende Ehepartner 3 Viertel des Nachlasses. Den beiden Elternteilen oder den Geschwistern des Verstorbenen steht dann jeweils das verbleibende Viertel zu gleichen Teilen zu.
- Der überlebende Ehepartner erbt nur dann allein, wenn der verstorbene Partner kinderlos war und weder Erben zweiter Ordnung noch Großeltern hinterlässt.