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Wer erbt, wenn kein Testament vorliegt?

Die gesetzliche Erbfolge ohne Testament

Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach dem Grad der Verwandtschaft bzw. in der Ehe nach dem Güterstand. Was bedeutet das?

Hände gestikulieren über Dokumenten.

Im deutschen Erbrecht gibt es keine Pflicht, ein Testament zu schreiben und die Erbfolge festzulegen. Wenn keine sogenannte letztwillige Verfügung vorliegt, greift die gesetzliche Erbfolge nach § 1923 ff. BGB.


Das Wichtigste im Überblick:

  • Ist keine letztwillige Verfügung des Verstorbenen vorhanden, greift die gesetzliche Erbfolge.
  • Die gesetzliche Erbfolge unterscheidet Erben nach unterschiedlichen Ordnungen. Entscheidend ist der Verwandtschaftsgrad (Erben erster Ordnung: Kinder bzw. Enkel, Erben zweiter Ordnung: Eltern und deren Nachkommen usw.).
  • In der Ehe ist die gesetzliche Erbfolge vom Güterstand abhängig.
  • Die engsten Verwandten werden zuerst begünstigt.
  • Ehepartner gelten nicht als Verwandte. Für sie gilt das Ehegattenerbrecht, ein Sondererbrecht neben dem Verwandtenerbrecht.

Gut zu wissen: Gibt es weder Testament noch Erbvertrag oder gesetzliche Erben, tritt der Staat das Erbe an. Das gilt auch, wenn das Erbe von allen Hinterbliebenen ausgeschlagen wurde.

Die gesetzliche Rangfolge der Erben

Für das Erbrecht und die gesetzliche Erbfolge ohne Testament ist das Nachlassgericht zuständig, das zum Amtsgericht gehört: Ist kein Testament vorhanden, klärt das Nachlassgericht, wer das Erbe erhält. Es stellt auch den Erbschein aus.

Übrigens: Je enger die Verwandtschaft zum Erblasser, desto wahrscheinlicher ist eine Zugehörigkeit zum Kreis der gesetzlichen Erben. Das Erbrecht regelt das mithilfe einer Unterteilung in 5 Gruppen.

Erben erster Ordnung

Nach § 1924 BGB sind Erben der ersten Ordnung die Kinder des Verstorbenen. Dazu zählen auch Adoptiv- und uneheliche Kinder, aber keine Stiefkinder. Gibt es mehrere Kinder, erben sie zu gleichen Teilen.

Falls eigene Kinder schon gestorben sind, werden die Enkel zu den Erben erster Ordnung gerechnet. Leben auch sie nicht mehr, die Urenkel.

Erben zweiter Ordnung

Zu den Erben zweiter Ordnung gehören die Eltern und deren Abkömmlinge, also Geschwister, Neffen, Nichten, Großneffen und -nichten des Erblassers. Doch wenn die Eltern noch leben, erben deren Nachkommen nicht. Das ist in § 1925 BGB geregelt.

Erben dritter Ordnung

Großeltern und deren Nachkommen – also die Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen des Erblassers – werden nach § 1926 BGB zu den Erben dritter Ordnung gezählt. Aber auch in diesem Fall gilt: Wenn die Großeltern noch leben, erben deren Nachkommen nichts.

Erben vierter Ordnung

Nach § 1928 BGB sind Erben der vierten Ordnung die Urgroßeltern des Erblassers bzw. deren Nachkommen, wenn die Urgroßeltern bereits gestorben sind.

Erben fünfter Ordnung

Zu den Erben fünfter Ordnung zählen nach § 1929 BGB die Ur-Urgroßeltern des Erblassers sowie deren Nachkommen.

Wichtig: Nach diesem sogenannten Parentelsystem gilt grundsätzlich: Verwandte einer Ordnung erben erst dann, wenn die Erben der vorangehenden Ordnung nicht mehr leben. 

Nicht zu den Verwandten zählen Schwiegereltern, Schwägerinnen und Schwäger. Ebenso wenig Ehepartner.

Gesetzliche Erbfolge bei Ehepartnern

Bei Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern greift das gesetzliche Ehegattenerbrecht: Neben dem Verwandtenerbrecht ist für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner in § 1931 BGB ein Sondererbrecht für Ehegatten geregelt. Damit steht ihnen stets ein Anteil am Erbe zu, unabhängig davon, ob es andere Erben gibt. Dessen Höhe ist abhängig vom Güterstand der Ehe sowie von der Familienkonstellation.

Die Höhe des Erbes ist abhängig vom Güterstand

Ehepartner haben grundsätzlich einen Erbanspruch von einem Viertel. Je nach Güterstand und nach der Anzahl anderer Erben kann dieser Anteil höher liegen.

Der Güterstand in einer Ehe legt fest, wem etwas gehört. Bei der Eheschließung treten die Ehepartner automatisch in eine Zugewinngemeinschaft ein. Das heißt zunächst: Das, was jeder Ehepartner vor der Eheschließung besaß, bleibt auch nach der Heirat in seinem alleinigen Besitz. Auch wenn einer der Ehepartner im Verlauf der Ehe Eigentum erbt oder erwirbt, gehört es zunächst diesem alleine. Nur Besitz, der gemeinsam erworben wird, gehört beiden.

Im Todesfall wird aber das während der Ehe hinzugewonnene Vermögen ausgeglichen. Das bedeutet, der Zugewinn fällt unter die Erbmasse.

Wer das anders regeln möchte, muss Gütertrennung bzw. Gütergemeinschaft vereinbaren. Dazu ist ein Ehevertrag vor einem Notar nötig. Gütertrennung heißt, dass den Ehepartnern nichts gemeinsam gehört. Gütergemeinschaft ist das Gegenteil: Dabei gehört beiden alles gemeinsam.

Erbanspruch in einer Zugewinngemeinschaft

Ehepartner ohne Ehevertrag bilden automatisch eine Zugewinngemeinschaft. Das heißt, ihre Vermögensmassen bleiben getrennt.

Nach § 1931 Abs. 1 BGB gilt grundsätzlich: Der überlebende Ehepartner erbt ein Viertel des Nachlasses. Und zwar neben Verwandten der ersten Ordnung, also neben Kindern und ggf. Enkeln des Erblassers. Nicht eheliche Kinder sind ehelichen Kindern dabei gleichgestellt.

War die Ehe eine Zugewinngemeinschaft, in der kein anderer Güterstand vereinbart war, gilt Folgendes:

  • Der überlebende Partner erhält zusätzlich ein weiteres Viertel der Erbschaft als pauschalen Zugewinnausgleich (§§ 1931 Abs. 3, 1371 BGB). Insgesamt erbt er also die Hälfte. 
  • Hatte der Verstorbene keine Kinder, erbt der überlebende Ehepartner drei Viertel des Nachlasses. Den beiden Elternteilen oder den Geschwistern steht bei 2 Geschwistern jeweils ein Achtel zu bzw. bei einem oder mehreren Geschwistern der entsprechende Anteil.
  • Der überlebende Ehepartner erbt nur dann alleine, wenn der verstorbene Partner kinderlos war und weder Erben zweiter Ordnung noch Großeltern hinterlässt.

Erbanspruch im Fall einer Gütertrennung

Bei einer vom Notar beurkundeten Gütertrennung sieht es anders aus:

  • War der Verstorbene kinderlos, erbt der hinterbliebene Ehepartner die Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte erhalten die Erben zweiter Ordnung.
  • Gibt es ein oder 2 Kinder, erben der Ehepartner und die Nachkommen jeweils zu gleichen Teilen.
  • Ab dem dritten Kind erhält der Ehepartner ein Viertel des Erbes. Der übrige Nachlass geht zu gleichen Teilen an die Kinder.

Erbanspruch im Fall einer Gütergemeinschaft

Wenn eine Gütergemeinschaft vereinbart wurde, geht ein Viertel des Erbes an den Ehepartner. Der Rest wird zu gleichen Teilen unter den Kindern aufgeteilt. Hatte der Verstorbene keine Kinder, erbt der Ehepartner die Hälfte. Die andere Hälfte bekommen die Erben zweiter Ordnung, also Eltern und Geschwister.

Was passiert nach einer Scheidung?

Im Fall einer Scheidung haben Ehepartner in der Regel keinen Anspruch auf einen Erbteil. Denn mit der Scheidung erlöschen sämtliche Ansprüche automatisch. Das gilt auch, wenn einer der Ehepartner stirbt, bevor die Scheidung vollzogen ist. 

Aber: Der Erblasser muss bereits den Scheidungsantrag gestellt oder diesem zugestimmt haben. Außerdem müssen die Voraussetzungen der Ehescheidung erfüllt sein.

Wo stehen die Geschwister in der Erbfolge ohne Testament?

Geschwister haben nur dann einen Anspruch auf Erbe, wenn der Verstorbene keine Erben der ersten Ordnung mehr hat. Hat der Erblasser also keine Kinder, können seine Geschwister Anspruch auf das Erbe haben:

  • Wenn ein Elternteil bereits verstorben ist, treten dessen Nachkommen zu gleichen Teilen an seine Stelle.
  • Sind beide Elternteile verstorben, erben die Geschwister des Erblassers zu gleichen Teilen.

Halbgeschwister werden in der gesetzlichen Erbfolge den Adoptiv- und Vollgeschwistern gleichgestellt. Das heißt: Ist die gemeinsame Mutter gestorben, hat der Halbbruder oder die Halbschwester Anspruch auf den Erbteil. Wenn allerdings der Stiefvater stirbt, gehen sie leer aus.

Übrigens: Geschwister gehören nicht zu den Nachkommen des Erblassers. Deswegen haben sie trotz des nahen Verwandtschaftsgrads keinen Pflichtteilsanspruch am Erbe. Das bedeutet: Wenn sie explizit enterbt wurden, erhalten sie tatsächlich nichts.

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