Erbfolge ohne Testament: Die gesetzliche Rangfolge der Erben
Für das Erbrecht und die gesetzliche Erbfolge ohne Testament ist das Nachlassgericht zuständig, das zum Amtsgericht gehört: Ist kein Testament vorhanden, klärt das Nachlassgericht, wer das Erbe erhält. Es stellt auch den Erbschein aus. Bei der Erbreihenfolge spielt der Verwandtschaftsgrad eine entscheidende Rolle: Je enger die Verwandtschaft zum Erblasser, desto eher zählen die Hinterbliebenen zum Kreis der gesetzlichen Erben. Das Erbrecht regelt das mit einer Unterteilung in 5 Gruppen.
Gut zu wissen: Gibt es weder Testament noch Erbvertrag oder gesetzliche Erben, tritt automatisch der Staat das Erbe an. Das gilt auch, wenn das Erbe von allen Hinterbliebenen ausgeschlagen wurde – z. B., weil der Verstorbene verschuldet war.
Erben erster Ordnung
Nach § 1924 BGB sind die Kinder des Verstorbenen Erben der ersten Ordnung. Dazu zählen auch Adoptiv- und uneheliche Kinder, aber keine Stiefkinder. Gibt es mehrere Kinder, stehen diese in der gesetzlichen Erbfolge auf einer Stufe und erben zu gleichen Teilen.
Falls die eigenen Kinder des Erblassers schon gestorben sind, werden deren Kinder – also die Enkel des Verstorbenen – zu den Erben erster Ordnung gerechnet. Leben auch diese nicht mehr, sind die Urenkel die nächsten Begünstigten in der gesetzlichen Erbfolge.
Erben zweiter Ordnung
Zu den Erben zweiter Ordnung gehören die Eltern des Verstorbenen und deren Nachkommen – also die Geschwister, Neffen, Nichten, Großneffen und -nichten des Erblassers. Leben die Eltern noch, erben beide Elternteile zu gleichen Teilen. In diesem Fall haben deren Nachkommen nach § 1925 BGB keinen Anspruch auf einen Pflichtteil am Erbe.
Erben dritter Ordnung
Großeltern des Verstorbenen und deren Nachkommen – also die Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen des Erblassers – werden nach § 1926 BGB zu den Erben dritter Ordnung gezählt. Für die Erbfolge ohne Testament gilt aber auch in diesem Fall: Wenn die Großeltern noch leben, erben deren Nachkommen nichts.
Erben vierter Ordnung
Erben der vierten Ordnung sind nach § 1928 BGB die Urgroßeltern des Erblassers bzw. deren Nachkommen, wenn die Urgroßeltern bereits gestorben sind.
Erben fünfter und fernerer Ordnung
Zu den Erben fünfter und fernerer Ordnung zählen nach § 1929 BGB die Ur-Urgroßeltern des Erblassers sowie deren Nachkommen.
Nicht zu den Verwandten zählen Schwiegereltern, Schwägerinnen und Schwäger. Auch Ehepartner werden im gesetzlichen Erbrecht nicht als Verwandte gezählt, sondern im Ehegattenerbrecht gesondert berücksichtigt.
Wichtig: Nach diesem sog. Parentelsystem im Erbrecht gilt grundsätzlich: Verwandte einer Ordnung erben erst dann, wenn die Erben der vorangehenden Ordnung nicht mehr leben.
Schaubild: Gesetzliche Erbfolge ohne Testament