Das Wichtigste vorab:
- Riester-Verträge lohnen sich insbesondere, wenn Sie viele Kinder und/oder ein hohes Einkommen haben.
- Die Private Basis-Rente können Sie bis maximal 26.528 € (Ledige) bzw. 53.056 € (Verheiratete) absetzen.
- Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihnen eine betriebliche Altersvorsorge anzubieten. Finanziell beteiligen muss er sich aber nicht.
In Deutschland gibt es 3 Säulen der Altersvorsorge:
- Gesetzliche Rentenversicherung
- Betriebliche Altersversorgung
- Private Altersversorgung
Für die steuerliche Förderung unterscheidet der Gesetzgeber zwischen der
- Basisversorgung: Gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungswerke, Private Basis-Rente,
- staatlich geförderten Vorsorge: Riester-Verträge, betriebliche Altersvorsorge,
- nicht geförderten Vorsorge: private Lebens- und Rentenversicherungen u. Ä.
Als angestellter Erwerbstätiger sind Sie grundsätzlich über die erste Säule abgesichert. Doch das reicht möglicherweise nicht aus, um im Alter den Lebensstandard zu halten. Daher empfiehlt sich eine zusätzliche Absicherung für den Ruhestand. Dafür müssen Sie erst einmal investieren, aber: Viele Kosten der Altersvorsorge sind steuerlich gefördert.
Die Riester-Rente
Anspruch auf Riester-Förderung haben u. a. alle Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung und Empfänger von inländischer Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz (Beamte, Richter, Berufs- und Zeitsoldaten). Riester-Verträge gibt es u. a. als Rentenvertrag, als Fondssparplan oder als Wohn-Riester. Ein Riester-Vertrag bringt Ihnen folgende Vorteile:
- Zulagen
- Steuervorteile durch Sonderausgabenabzug
- Monatliche lebenslange Rente im Ruhestand, normalerweise ab dem 65. oder 67. Lebensjahr
- Im Todesfall unschädliche Übertragung des bis dahin angesammelten Altersvorsorgekapitals auf den Ehepartner
- I. d. R. Vererbbarkeit des Vertragsguthabens im Todesfall (abzüglich der Förderung)
Von diesen Zulagen können Sie profitieren
Als Riester-Sparer erhalten Sie jährlich eine
- Grundzulage von 175 €
- Kinderzulage von 185 € für jedes Kind, das vor 2007 geboren ist
- Kinderzulage von 300 € für jedes Kind, das nach 2007 geboren ist
Die Kinderzulage erhalten Sie, solange es Kindergeld gibt. Also höchstens, bis zum 25. Lebensjahr Ihres Kindes.
So profitieren Sie von den Zulagen: Um die volle Zulage zu erhalten, zahlen Sie jedes Jahr mindestens 4 % Ihres rentenversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens des Vorjahrs in Ihren Riester-Vertrag ein (mindestens 60, höchstens 2.100 €) ein. Dabei werden die Zulagen auf Ihre Beitragszahlungen angerechnet. Somit verringert sich der Anteil, den Sie tatsächlich einzahlen müssen.
Beispiel 1:
Alleinerziehender mit 8-jährigem Kind, Bruttoeinkommen: 40.000 €, jährliche Beitragszahlung: 1.600 € (4 %).
1.600 € - 300 € Kinderzulage - 175 € Grundzulage = 1.125 € Eigenanteil
Die Zulagen werden bei der zentralen Zulagestelle für Altersvorsorgevermögen beantragt. Dafür müssen Sie einen Zulageantrag bei Ihrem Anbieter einreichen. Der Anbieter leitet dann Ihren Antrag an die Zulagestelle weiter. Von der zentralen Zulagestelle für Altersvorsorgevermögen wird dann der Antrag geprüft und von dort die Zulage direkt an den Anbieter des Riester-Vertrags ausgezahlt und Ihrem Altersvorsorgevertrag gutgeschrieben.
Die Riester-Förderung steuerlich absetzen
Riester-Beiträge lassen sich zusätzlich bis 2.100 € im Jahr als Sonderausgaben in der Steuererklärung angeben. Tragen Sie Ihre persönlichen Angaben in die Anlage AV (Angaben zur steuerlichen Förderung von Altersvorsorgebeiträgen) der Steuererklärung ein. Den Steuererstattungsanspruch durch den Sonderausgabenabzug berechnet das Finanzamt. Der Beitrag mindert durch den Sonderausgabenabzug Ihr steuerpflichtiges Einkommen. Dadurch erzielen Sie gegebenenfalls eine zusätzliche Steuerersparnis zu den gewährten Zulagen. Das Finanzamt führt eine Günstigerprüfung durch. Ist der endgültige Steuervorteil größer als die erhaltenen Zulagen, haben Sie in Höhe der Differenz von gewährter Zulage und Steuervorteil durch den Sonderausgabenabzug einen zusätzlichen Steuererstattungsanspruch. Ist die Steuerersparnis geringer als die Zulagen, passiert nichts. Sie erhalten jedoch weiterhin die Zulage. Maßgeblich für die Günstigerprüfung sind:
- Ihr persönlicher Steuersatz,
- Ihre jährliche Beitragszahlung,
- Ihre jährlichen Zulagen.
Beispiel 2:
Single ohne Kinder, Bruttoeinkommen: 36.000 €, jährliche Beitragszahlung: 1.440 € (4 %), angenommener persönlicher Steuersatz: 31,5 %, errechneter Steuervorteil: 31,5 % von 1.440 € = 446,40 €
446,40 € - 175 € Grundzulage = 271,40 € Steuerersparnis
In diesem Beispiel ist der endgültige Steuervorteil größer als die erhaltenen Zulagen. In Höhe der berechneten Steuerersparnis erhalten Sie einen Steuererstattungsanspruch.
Ein Nachteil der Riester-Rente: die nachgelagerte Besteuerung. Das bedeutet, im Ruhestand unterliegen die Renteneinkünfte in voller Höhe der Einkommenssteuer.
Für wen lohnt sich die Riester-Rente?
Für Familien und Alleinstehende kann sich die Riester-Rente durchaus lohnen. Sie profitieren von den hohen Zulagen. Personen mit hohem Einkommen können höhere Beiträge einzahlen (maximal jedoch 2.100 €) und erhalten entsprechend höhere Steuervorteile. Bei Geringverdienern besteht dagegen die Gefahr, dass Sie mit geringen Rentenansprüchen aus ihrer gesetzlichen Rentenversicherung rechnen müssen. Bisher riskierten sie, dass ihre Riester-Rente auf die staatliche Grundsicherung im Alter angerechnet wurde. Dann hätten sie umsonst in den Riester-Vertrag eingezahlt. Doch seit 2018 dürfen Riester-Sparer bis zu 200 € pro Monat der Riester-Rente behalten können, ohne dass sie auf die staatliche Rente angerechnet werden.
Riester-Rente kündigen oder den Vertrag ruhen lassen?
Sie überlegen, Ihren Riester-Vertrag zu kündigen? Dann bedenken Sie: Bei einer Kündigung müssen alle erhaltenen Zulagen und Steuervorteile zurückgezahlt werden. Zwar bekommen Sie den sogenannten Rückkaufswert abzüglich der darin enthaltenen Zulagen und Steuervorteile. Doch dieser ist möglicherweise deutlich geringer als die Beträge, die Sie bereits eingezahlt haben. Der Grund sind die seit Vertragsbeginn angefallenen Verwaltungsgebühren und Vertragskosten. Fazit: Die Riester-Rente kündigen lohnt sich meist nicht.
Alternativ können Sie Ihren Riester-Vertrag beitragsfrei stellen. Dann bleiben der bisher angesparte Betrag einschließlich der gewährten die Zulagen und die erzielten Steuervorteile erhalten und werden weiter verzinst.
Die private Basis-Rente als Basisvorsorge
Die private Basis-Rente zählt zur sogenannten Basisversorgung, genau wie die gesetzlichen Rentenbeiträge. Ursprünglich war sie für Selbstständige gedacht, die keiner gesetzlichen Rentenversicherung und keinem berufsständischen Versorgungswerk angehören. Grundsätzlich kann aber jeder Erwerbstätige seine Basisversorgung durch eine Basis-Rente erweitern. Ein Basisrenten-Vertrag lohnt sich insbesondere für Personen mit hoher Steuerlast, z. B.
- Selbstständige
- Freiberufler
- Arbeitnehmer mit hohem Einkommen
- Beamte
Grundsätzlich gilt: Je mehr Sie in den privaten Basis-Renten-Vertrag investieren, desto größer ist Ihr Steuervorteil. Allerdings sollte dabei nur bis zur Höhe des jeweils geltenden Sonderausgaben-Höchstbetrags investiert werden.
Durchführungswege der Basisversorgung sind die
- gesetzliche Rentenversicherung,
- landwirtschaftliche Alterskasse,
- berufsständische Versorgungseinrichtung,
- private Basisrentenabsicherung zur Altersvorsorge sowie
- private Basisrentenabsicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsminderung.
Die Rürup-Rente in der Steuererklärung
Die Beiträge zu einer privaten Basis-Rente können Sie bei den Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben geltend machen. Der Sonderausgaben-Höchstbetrag für Beiträge zugunsten einer Basisversorgung ist dynamisch an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (West) gekoppelt. In 2024 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze zur knappschaftlichen Rentenversicherung (West) 111.600 € und der entsprechende Beitragssatz 24,7 %. Damit beträgt im Jahr 2024 der Sonderausgaben-Höchstbetrag für die Basisversorgung 27.566 €. Bei zusammen veranlagten Ehegatten bzw. Lebenspartnern verdoppelt sich der Höchstbetrag und beträgt 2024: 55.132 €. Davon erkennt das Finanzamt seit 2023 100 % als einkommensmindernde Sonderausgabe an.
Die Beiträge zur Basisversorgung werden in der Anlage Vorsorgeaufwand (ab Zeile 4) Ihrer Einkommensteuererklärung angegeben.
Der Sonderausgaben-Höchstbetrag wird gemeinsam durch die Beitragszahlungen zu allen Durchführungswegen der Basisversorgung einschließlich eines steuerfreien Arbeitgeberanteils zur gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschöpft. Vor dem Abschluss einer privaten Basis-Rente ist deshalb zu prüfen, welcher Anteil des Sonderausgaben-Höchstbetrags bereits durch andere Durchführungswege der Basisversorgung ausgeschöpft wurde.
Ihre Beiträge vermerken Sie in Zeile 8 der Anlage Altersvorsorgeaufwand.
Weitere Eigenschaften der privaten Basis-Rente:
- Sie ist nicht kündbar.
- Sie ist weder vererbbar noch übertragbar.
- Sie darf als monatliche Rente frühestens ab dem 60. (Vertragsbeginn vor dem 1.1.2012) bzw. 62. Lebensjahr (Vertragsbeginn nach dem 31.12.2011) ausgezahlt werden.
Im Ruhestand fallen auf die private Basis-Rente Steuern an. Grundsätzlich unterliegt die Rente aus einer Basisversorgung der Vollbesteuerung. Allerdings hat der Gesetzgeber einen Übergangszeitraum bis 2040 geschaffen. Rentenleistungen der Basisversorgung werden jeweils abhängig vom Jahr des Renteneintritts
- ab 2005 in Höhe von 50 %
- ab 2006 - 2020 jeweils in 2 %-Schritten bis 80 %
- ab 2021 - 2040 jeweils in 1 %-Schritten bis 100 %
einkommensteuerpflichtig. Maßgebend für die Festlegung des anzuwendenden Prozentsatzes ist das Jahr des Rentenbeginns der jeweiligen Basisversorgung. Bei einem Rentenbeginn in 2024 sind damit 84 % steuerpflichtig.
Ob sich eine Basis-Rente für Sie lohnt, hängt von der Höhe der garantierten Rente sowie von Ihrer Rentendauer ab. Als Faustregel gilt: Ist diese kürzer als 20 Jahre, lohnt sich die Basis-Rente meist nicht.
Betriebliche Altersvorsorge
Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) garantiert das Ansparen einer Zusatzrente über den Arbeitgeber. 3 Formen der Finanzierung einer betrieblichen Altersversorgung gibt es:
- Die vollständige arbeitgeberfinanzierte Vorsorge
- Die teilweise arbeitgeberfinanzierte Vorsorge
- Die Entgeltumwandlung eines Teils des Bruttolohns des Arbeitnehmers
Ihr Arbeitgeber ist im Übrigen verpflichtet, Ihnen auf Anfrage die Entgeltumwandlung anzubieten.
Anders als bei der Riester-Rente suchen bei der betrieblichen Altersversorgung nicht Sie die Anlageform aus, sondern Ihr Arbeitgeber. Dafür hat er verschiedene Durchführungswege zur Auswahl:
- Direktzusage,
- Unterstützungskasse,
- Direktversicherung,
- Pensionskasse,
- Pensionsfonds.
In welcher Höhe dabei eine steuerliche Förderung möglich ist, hängt von der Wahl des Durchführungswegs ab.
Die arbeitgeberfinanzierte Vorsorge
Bei dieser Option zahlt Ihr Arbeitgeber firmeneigenes Geld in Ihre Betriebsrente ein. Von dieser Variante der Vorsorge profitieren Sie in jedem Fall: Zwar fällt auf die Betriebsrente im Ruhestand die Einkommensteuer an. Einen Teil der Auszahlung bekommen Sie aber trotzdem, ohne jemals selbst dafür eingezahlt zu haben. Bei den versicherungsförmigen Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds ist zwar der vom Arbeitgeber geleistete Beitrag Arbeitslohn, ist jedoch bis zu dem Höchstbetrag in 2023 von 7.008 € steuerfrei. Die Höchstgrenze wird berechnet in Höhe von 8 % der jährlich festgelegten Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung (West). Für die Direktzusage und Unterstützungskasse gibt es insoweit keine Grenzen, da die hierfür vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen in der Zeit bis zum Leistungsbeginn kein Arbeitslohn sind.
Die Entgeltumwandlung
Die Entgeltumwandlung darf seit 2002 jeder Arbeitnehmer beanspruchen.
Vorteil: Durch das verringerte lohnsteuerpflichtige Bruttoeinkommen versteuern Sie in den Durchführungswegen Direktzusage und Unterstützungskasse automatisch weniger Geld. Somit reduzieren sich auch Ihre Ausgaben für die Kranken- und Pflegeversicherung. Dies gilt auch für die steuerfreien Beitragsleistungen zu den versicherungsförmigen Durchführungswegen im Rahmen der geltenden Höchstbeträge (s. arbeitgeberfinanzierte Vorsorge).
Doch die Entgeltumwandlung hat auch Nachteile: Durch das geringere Bruttoeinkommen zahlen Sie auch weniger in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Ihr Anspruch auf die gesetzliche Rente reduziert sich deswegen langfristig.
Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde in das „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG)“ die Verpflichtung des Arbeitgebers aufgenommen, bei einer Entgeltumwandlung 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an die versicherungsförmigen Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds weiterzuleiten. Allerdings ist dabei zu beachten, dass diese Verpflichtung nur insoweit gilt, wie der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung auch tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge einspart.
Steuer- und Sozialversicherungspflicht im Rentenalter
Rentenleistungen und Kapitalauszahlungen aus der betrieblichen Altersversorgung sind in der Regel in voller Höhe einkommensteuerpflichtig. Die Art und Höhe der Einkommensteuerpflicht hängt dabei von der Art des gewählten Durchführungswegs ab.
Zudem werden ab dem Renteneintritt die vollen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fällig. Deshalb fällt möglicherweise Ihre Betriebsrente im Ruhestand geringer aus als der Betrag, den Sie im Erwerbsleben eingezahlt haben. Berechnen Sie daher, ob Ihre Einzahlungen durch die spätere Betriebsrente wieder ausgeglichen werden.
Die betriebliche Altersvorsorge kündigen
Vor dem Ruhestand ist meist keine Kündigung der betrieblichen Altersvorsorge möglich. Schließlich sind die Einzahlungen für die Altersvorsorge gedacht. Ausgezahlt werden sie erst ab dem Renteneintritt.
Es empfiehlt sich, den Vertrag beitragsfrei zu stellen. Aber auch dann fallen eventuell extra Gebühren beim Versicherer an.
Private Altersvorsorge: steuerliche Absetzbarkeit
Die Lebensversicherung
Lebensversicherungen dienen der finanziellen Absicherung der Hinterbliebenen. Bei der Risikolebensversicherung gibt es nur im Todesfall eine Auszahlung. Bei der Rentenversicherung erhalten Sie eine lebenslängliche Rentenleistung. Bei der Kapitallebensversicherung dagegen sparen Sie Geld an und erhalten zum Vertragsende eine einmalige Erlebensfallleistung. Bei einem Todesfall während der Vertragsdauer erhalten die Begünstigten eine einmalige Todesfallleistung. Den Betrag im Erlebensfall können Sie verwenden, um Ihre gesetzliche Rente aufzustocken. Für den Todesfall können Sie zum Beispiel Ihre Familie absichern.
Risikolebensversicherung
Die Beiträge zu einer Risikolebensversicherung können Sie bei den Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben steuerlich absetzen. Dabei gelten Höchstgrenzen:
- Arbeitnehmer: 1.900 € pro Jahr
- Selbstständige: 2.800 € pro Jahr
Kapitallebensversicherung und Rentenversicherungen
Rein steuerlich gelten Kapitallebens- und Rentenversicherungen als Vermögensanlage, soweit sie nicht die Fördervoraussetzungen einer Riester- und Basis-Rentenversicherung oder einer betrieblichen versicherungsförmigen Altersversorgung erfüllen. Beiträge zu Verträgen mit einem Vertragsbeginn nach dem 31.12.2004 werden nicht bei den Sonderausgaben gefördert. Nur Beiträge zu Kapitallebens- und Rentenversicherungen, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden, können noch als Sonderausgaben bei den Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden.
Auch für diese Versicherungen gilt: Der absetzbare Höchstbeitrag von 1.900 € (bei Arbeitnehmern) darf durch andere Versicherungen noch nicht ausgeschöpft sein.
Fazit
Folgende Altersvorsorgeleistungen können Sie steuerlich geltend machen:
Basisversorgung:
- Gesetzliche Rentenversicherung
- Berufsständische Versorgungswerke
- Landwirtschaftliche Alterskassen
- Private Basis-Rente
Staatlich geförderte Vorsorge: Riester-Rente
Private Vorsorge: Risikolebensversicherung, Kapitallebens- und Rentenversicherungen mit Vertragsabschluss vor dem 1.1.2005
Praktisch: Die betriebliche Altersvorsorge müssen Sie nicht in der Steuererklärung angeben. Sie ist für versicherungsförmige Durchführungswege bis zu dem Höchstbetrag von 7.008 € (2023) steuerfrei. Die Steuerfreiheit wird von Ihrem Arbeitgeber bereits im Rahmen der Lohnsteuerabrechnung berücksichtigt.
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