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Homeoffice: Regeln und Versicherung

Das Büro in den eigenen vier Wänden

Homeoffice bringt Freiheit und Flexibilität in den Berufsalltag von Arbeitnehmern – doch auch hier gelten einige Regeln.

Frau sitzt mit Kopfhörern vor ihrem Laptop und telefoniert.

Homeoffice ermöglicht Flexibilität und Freiheit – aber birgt auch Risiken. Denn nicht alle Tätigkeiten sind über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Eine private Unfallversicherung schließt die Lücke und sichert Sie zuverlässig ab.

Das Wichtigste in Kürze

  • Homeoffice vereinbaren Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin und Arbeitgeber individuell. Einen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht.
  • Im Homeoffice gelten meist dieselben Regeln wie bei der Arbeit im Betrieb, z. B. zu Pausenzeiten oder der Arbeitszeiterfassung.
  • Die gesetzliche Unfallversicherung besteht auch im Homeoffice – allerdings nur für Arbeitsunfälle. Eine private Unfallversicherung schließt die Lücke.

Diese Themen finden Sie hier

Was muss ich im Homeoffice beachten?

Im Homeoffice geht vieles leichter: Die Konzentration ist oft besser, die eigene Kaffeemaschine nicht weit und nebenbei lassen sich die Kinder im Auge behalten. Doch auch am Arbeitsplatz in den eigenen vier Wänden kann der Arbeitgeber Regeln vorgeben. Problematisch wird es häufig, wenn es im Homeoffice zu einem Arbeitsunfall kommt. Was Sie über die Regelungen wissen müssen und welche Versicherung im Homeoffice greift, erfahren Sie hier.

Wie ist Homeoffice gesetzlich geregelt?

Eine gesetzliche Regelung zur Arbeitsform Homeoffice gibt es derzeit nicht. Grundlage ist daher immer eine individuelle Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, z. B. über:

  • einen Arbeitsvertrag
  • eine Zusatzvereinbarung
  • eine Betriebsvereinbarung

Aktuell gibt es in Deutschland zudem keinen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice für Arbeitnehmer. Ein Recht auf Homeoffice haben Sie als Mitarbeiter daher nur, wenn Ihr Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung dies ausdrücklich vorsieht.

Homeoffice, Telearbeit, Mobile Arbeit: Was ist der Unterschied?

Homeoffice bezeichnet im Allgemeinen das Arbeiten an einem festen Arbeitsplatz in der eigenen Wohnung. Es existieren jedoch keine allgemeingültigen Vorgaben, wie diese Arbeit ablaufen muss. Telearbeit hingegen ist ein Begriff aus der Arbeitsstättenverordnung, die zudem klare Regelungen enthält: Unter anderem schreibt § 2 ArbStättV einen vollwertig ausgestatteten Telearbeitsplatz mit Büromobiliar und technischen Geräten vor.

Daneben existiert übrigens eine weitere Form: Mobile Arbeit (auch Mobile Work oder Remote Work genannt) kann auch unterwegs, z. B. im Zug, im Café, beim Kunden oder in einem Coworking-Space, stattfinden.

Gut zu wissen

Gibt es eine Homeoffice-Pflicht?

Ihr Arbeitgeber kann Sie nur zum Homeoffice verpflichten, wenn Sie zuvor Ihr Einverständnis geben – entweder im Arbeitsvertrag oder in einer separaten Vereinbarung. Ansonsten kann er Sie nicht zwingen, Ihre Arbeit zu Hause zu erledigen. Auch das Weisungsrecht gemäß § 106 der Gewerbeordnung beinhaltet keine Homeoffice-Pflicht für Angestellte.

Was ist bei Homeoffice erlaubt?

Hier kommt es auf die Regelung zur Arbeitszeit an, die Sie mit Ihrem Arbeitgeber getroffen haben. Es existieren 2 Modelle:

Was sind typische Homeoffice-Regeln?

Im Homeoffice gelten für Angestellte grundsätzlich dieselben Regeln wie bei der Arbeit im Betrieb. Grundlage ist auch hier der Arbeitsvertrag/Tarifvertrag bzw. eine Betriebsvereinbarung. Meist gilt:

  • Arbeitszeit: Arbeitszeiten müssen Sie mit einem vorgegebenen System erfassen
  • Pausen: gesetzliche Vorgaben zu Arbeitspausen gelten auch im Homeoffice
  • Überstunden: nur nach Absprache
  • Erreichbarkeit: in jedem Fall während der Arbeitszeit; der Arbeitgeber kann weitere Vorgaben machen, aber keine ständige Erreichbarkeit fordern
  • Datenschutz: Familienmitglieder und Fremde dürfen keinen Zugang zu vertraulichen Daten haben
  • Gerätenutzung: private Geräte nur mit Erlaubnis des Arbeitgebers; Dienstgeräte nur für betriebliche Zwecke (außer bei entsprechender Genehmigung)

Welche Versicherung greift bei Homeoffice?

Je nach Schadensfall sind unterschiedliche Versicherungen im Homeoffice zuständig. Die wichtigsten im Überblick:

Checkliste

 

  • Gesetzliche Unfallversicherung: greift bei Unfällen, die in Zusammenhang mit Ihrer Telearbeit passieren, z. B. beim Sturz auf dem Weg zum klingelnden Diensthandy
  • Private Unfallversicherung: erweitert den Versicherungsschutz im Homeoffice und greift z. B., wenn Sie während der Arbeitszeit kurz dem Nachbarn helfen und dabei ausrutschen
  • Hausratversicherung: ergänzt die Sachversicherungen des Arbeitgebers und sichert Ihre privaten Arbeitsgeräte bzw. Büromöbel z. B. gegen Schäden durch Feuer oder Leitungswasser ab
  • Private Haftpflichtversicherung: schützt Sie vor Kosten bei Fahrlässigkeit, z. B. wenn Sie in Ihrer Freizeit Kaffee über dem Dienstlaptop verschütten
  • Betriebshaftpflichtversicherung: schützt Sie bzw. Ihren Arbeitgeber auch bei einer Tätigkeit aus dem Homeoffice vor Schadensersatzforderungen

Wann bin ich bei einem Arbeitsunfall im Homeoffice unfallversichert?

Nach einer Anpassung des § 8 SGB VII im Jahr 2021 wurde der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung für Mitarbeiter erweitert: Sie sind im heimischen Office nun ebenso umfangreich abgesichert wie Sie es im Büro oder Betrieb wären. Beispiele:

Wann besteht kein Unfallschutz im Homeoffice?
Kein Versicherungsschutz besteht für Unfälle, die nicht in Zusammenhang mit der Arbeit passieren. Das betrifft private Tätigkeiten während der Arbeitszeit und Aktivitäten außerhalb der Arbeitszeit. In der Regel nicht versichert sind z. B.:
  • Essen und Trinken
  • Joggen auf einem Laufband während eines Meetings
  • Gang zur Haustür, wenn Sie eine private Postsendung entgegennehmen wollen
  • Stopp beim Supermarkt auf dem Rückweg von der Kita

Wie melde ich einen Arbeitsunfall im Homeoffice?

Bei einem Arbeitsunfall in Ihren eigenen vier Wänden sind 3 Punkte wichtig:

  1. Geben Sie bei einer medizinischen Versorgung an, dass es sich um einen Arbeitsunfall im Homeoffice handelt.
  2. Dokumentieren Sie den Unfallhergang. Hilfreich sind Zeugen, Bilder und eine genaue Beschreibung des Zusammenhangs mit Ihrer beruflichen Tätigkeit.
  3. Melden Sie den Unfall Ihrem Arbeitgeber. Dieser übernimmt die Meldung an den zuständigen Versicherungsträger.

FAQ – häufige Fragen zum Homeoffice

Die wichtigsten Fragen und Antworten für Sie zusammengefasst.

Ja, der Weg zur Toilette im Homeoffice ist mittlerweile über die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt. Während der Arbeitszeit würde z. B. ein Sturz als Arbeitsunfall zählen. Nicht versichert ist ein Mitarbeiter hingegen beim Toilettenbesuch selbst.

Kein Arbeitsunfall liegt vor, wenn es keinen Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit gibt. Wenn Sie sich also bei einer privaten Tätigkeit wie Kochen, Rasenmähen, Einkaufen etc. während der Arbeitszeit verletzen, zählt dies nicht als Arbeitsunfall.

Auch hier kommt es auf die Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber an. Es gibt keine gesetzliche Regelung, die Homeoffice-Tage auf eine bestimmte Anzahl begrenzt. So können Unternehmen auch 100 % Homeoffice erlauben.

Nein, nicht automatisch. Einen verpflichtend eingerichteten Arbeitsplatz im Haus oder in der Wohnung muss der Arbeitgeber nur dann stellen, wenn Telearbeit (auch Teleheimarbeit genannt) vertraglich vereinbart ist. In diesem Fall richtet der Arbeitgeber einen festen Telearbeitsplatz ein. Für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen, die lediglich gelegentlich im Homeoffice arbeiten, besteht diese Pflicht in der Regel nicht.

Erwerbstätige und Arbeitnehmer können für jeden Tag, an dem sie überwiegend im Homeoffice gearbeitet haben, eine Homeoffice-Pauschale von 6 € pro Tag in der Steuererklärung geltend machen, ohne ein separates Arbeitszimmer nachweisen zu müssen – insgesamt bis zu 1.260 € pro Jahr (6 € × 210 Tage). Die Pauschale gilt unabhängig davon, ob ein anderer Arbeitsplatz beim Arbeitgeber vorhanden ist.

Ein Arbeitszimmer im Haus oder in der Wohnung ist seit der Neuregelung im Jahr 2023 nur noch dann vollständig absetzbar, wenn es den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet. Dies wurde durch mehrere Urteile bestätigt.

Stand: 19.02.2026

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