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Heimarbeitsplatz und die Steuer

Esstisch statt Büro

Inzwischen arbeiten viele zum Teil von zu Hause aus. Kann Ihnen der Arbeitsplatz im Homeoffice auch noch einen Steuervorteil bringen?

Heimarbeitsplatz und die Steuer

Rechtsfrage des Tages:

Für viele Arbeitnehmer ist das Arbeiten von zu Hause aus bereits zum Alltag geworden. Statt im Büro sitzt so mancher am Küchentisch oder im heimischen Arbeitszimmer. Welche Kosten können steuerlich geltend gemacht werden?

Antwort:

Was vor einiger Zeit noch nicht besonders verbreitet war, ist seit der Corona-Krise für viele Arbeitnehmer zur Selbstverständlichkeit geworden: Arbeiten von zu Hause aus. Viele haben es zu schätzen gelernt, zumindest teilweise zu Hause zu arbeiten. Über ein echtes Arbeitszimmer verfügt allerdings nicht jeder. Und der Schreibtisch im Schlafzimmer oder das improvisierte Büro am Küchentisch kann steuerlich nicht geltend gemacht werden. Allerdings kann die seinerzeit eingeführte „Homeoffice-Pauschale“ auch im Jahr 2022 weiterhin steuerliche Vorteile bringen.

Nur „echtes“ Arbeitszimmer absetzbar

Es kann durchaus attraktiv sein, einen Teil seiner Wohnung steuerlich absetzen zu können. Damit Sie Ihren Arbeitsplatz aber steuerlich geltend machen können, müssen Sie strenge Voraussetzungen erfüllen. Denn nur ein ausschließliches Arbeitszimmer kann in Ihrer Steuererklärung Berücksichtigung finden. Haben Sie Ihren Schreibtisch im Gästezimmer aufgebaut? Oder nutzen Sie eine ruhige Ecke Ihres Schlafzimmers? Dann wird nichts aus dem Steuervorteil. Nur wenn das Arbeitszimmer der beruflichen Tätigkeit dient, können Sie steuerlich davon profitieren. Dafür muss Ihnen zusätzlich kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen oder das Arbeitszimmer Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit sein. Im ersten Fall sind Kosten bis 1.250 Euro absetzbar, im zweiten gibt es keine Beschränkung.

Welche Kosten sind absetzbar?

Erfüllen Sie die Voraussetzungen, können Sie die Kosten für das Arbeitszimmer in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Hierfür berechnen Sie anhand der Quadratmeterzahl des Zimmers den Anteil an der Gesamtwohnfläche. Von der Miete inklusive Nebenkosten können Sie prozentual diesen Anteil absetzen. Ist Ihr Arbeitszimmer beispielsweise 20 Quadratmeter groß und Ihre Wohnung hat 100 Quadratmeter, beträgt der Anteil 20 Prozent der Miete und Nebenkosten. Leben Sie im Eigenheim oder einer eigenen Wohnung, gehören zu den abzugsfähigen Aufwendungen unter anderem Schuldzinsen für Kredite, Wasser- und Energiekosten, die Grundsteuer, Hausratversicherung und Wohngeld ohne Instandhaltungsrücklage.

Alternativ Homeoffice-Pauschale

Wer über kein absetzbares Arbeitszimmer verfügt, kann von der Homeoffice-Pauschale profitieren. So können Sie pauschal fünf Euro pro Tag und maximal 600 Euro von der Steuer absetzen, wenn Sie von zu Hause aus arbeiten. Dadurch sollen die Mehrkosten für Strom, Wasser und Gas ausgeglichen werden. Diese Pauschale wird allerdings nicht zusätzlich zu der Werbungskostenpauschale gezahlt, sondern eingerechnet. 

Oder doch Pendlerpauschale?

Wichtig zu wissen: Nehmen Sie die Homeoffice-Pauschale in Anspruch, fällt die Entfernungspauschale weg. Und diese wurde rückwirkend zum Jahresbeginn auf 38 Cent pro Kilometer erhöht. Daher sollten Sie genau nachrechnen, ob die Homeoffice-Pauschale für Sie günstiger ist als die Pendlerpauschale.

Weitere Kosten absetzbar

Neben dem Arbeitszimmer können Sie grundsätzlich auch andere Kosten Ihrer Arbeit steuerlich geltend machen. Arbeitsmittel wie Papier, ein Schreibtischstuhl oder ein Computer gehören zu den Werbungskosten. Außerdem können Sie Telefonkosten pauschal mit 20 Prozent, aber maximal 20 Euro pro Monat, in Ihre Steuererklärung mit aufnehmen.|

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