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Gibt es noch die Entmündigung?

Amtlich betreut

Kommen Menschen im Alltag nicht mehr alleine zurecht, ist Hilfe nötig. Eine gesetzliche Betreuung kann hier unterstützen.

Ein Auge einer älteren Person mit Falten in der Nahaufnahme.

Rechtsfrage des Tages:

Wer geschäftsunfähig oder bettlägerig geworden ist, braucht einen Vertreter. Können auch heute noch Menschen entmündigt werden?

Antwort:

Aufgrund einer Krankheit, wegen Alters oder eines Unfalls können manche Menschen ihr alltägliches Leben nicht mehr allein meistern. Früher wurden solche Personen entmündigt. Heute spricht das Gesetz von einer gesetzlichen Betreuung. Diese kann das Vormundschaftsgericht einrichten, wenn Unterstützung notwendig ist.

Früher Entmündigung

Bei der Entmündigung handelte es sich um eine gerichtliche Anordnung, durch die einem Betroffenen die Geschäftsfähigkeit aberkannt und ihm ein Vormund als gesetzlicher Vertreter zur Seite gestellt wurde. Der Betroffene hieß dann Mündel und wurde bevormundet. Eine Vormundschaft kennt das Gesetz heute nur noch bei Minderjährigen. Bei Erwachsenen wurde die Entmündigung 1992 durch den Einwilligungsvorbehalt im Rahmen der gesetzlichen Betreuung ersetzt.

Betreuung notwendig

Eine gesetzliche Betreuung kann immer dann nötig werden, wenn jemand aufgrund psychischer, geistiger, seelischer oder körperlicher Einschränkungen seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung kann nur vom Vormundschaftsgericht nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage eingerichtet werden. Dabei ist es auch möglich, die Betreuung auf bestimmte Aufgabenkreise zu beschränken. Dabei schaut das Gericht auch sehr genau auf den Willen und Zustand der betroffenen Person. Dass Sie als kerngesunde Person von böswilligen Angehörigen einfach entmündigt werden, ist bei uns faktisch nicht möglich.

Wer soll es machen?

Als Betreuer kommen sowohl Angehörige als auch Freunde in Betracht. Gibt es keine geeignete Person, kann das Gericht auch einen Berufsbetreuer einsetzen. Möchten Sie schon in gesundem Zustand festlegen, wer sich im Fall der Fälle um Sie kümmern soll, können Sie eine Betreuungsverfügung aufsetzen. Darin können Sie bestimmte Personen als Wunschkandidaten benennen oder auch andere explizit ausschließen. Das Gericht ist an diese Verfügung zwar nicht gebunden, wird Ihren Wunsch aber dankbar berücksichtigen.

Was du willst

Bei der gesetzlichen Betreuung geht es entgegen des Namens nicht um Gesellschaft und Zeitvertreib. Vielmehr kümmert sich der Betreuer je nach Aufgabenkreis um die finanziellen Angelegenheiten, die Gesundheitsfürsorge und beispielsweise den Umzug ins Altenheim. Bei seinen Entscheidungen soll der Betreuer stets den Willen des Betreuten beachten und in dessen Sinne handeln. Gegenüber dem Gericht ist ein Betreuer insbesondere hinsichtlich der Vermögensverwaltung zur Rechenschaft verpflichtet.

Vorsorge kann Betreuung verhindern

Wollen Sie in gesundem Zustand vorsorgen, können Sie durch eine Vorsorgevollmacht eine gerichtlich bestellte Betreuung umgehen. Diese ist nämlich nicht notwendig, wenn Sie im Zustand der Geschäftsfähigkeit bereits einen Vertreter benannt haben. Eine sorgfältig ausgestaltete Vorsorgevollmacht gibt Ihrem Vertreter alle notwendigen Mittel zur Hand, um sich wie ein gesetzlicher Betreuer um Ihre Belange zu kümmern. Damit ersparen Sie sich und Ihrem Vertreter das Betreuungsverfahren und die Rechenschaftspflicht.

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