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Vermögensübertragung an Minderjährige

Schon jetzt vererben

Sie wollen einem Kind Vermögen per vorweggenommener Erbfolge übertragen? Achtung: Das ist komplizierter, als Sie denken.

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Vorweggenommene Erbfolge zugunsten der Kinder

Sie befürchten, dass es nach Ihrem Tod Streit unter Ihren Erben gibt? Dann liegt es nahe, bereits zu Lebzeiten den künftigen Nachlass mit Ihren Kindern zu regeln. Auch wenn sich Ihre Kinder eine eigene Existenz aufbauen wollen und entsprechendes Kapital benötigen, kann eine Vermögensübertragung zu Lebzeiten sinnvoll sein. Und nicht zuletzt kann es sinnvoll sein, einzelne Vermögenswerte zu übertragen, um die erbschaftsteuerlichen Freibeträge besser ausnutzen zu können.

"Früh übt sich ..."

Probleme können auftreten, wenn Sie mittels der vorweggenommenen Erbfolge Vermögen an ein minderjähriges Kind übertragen wollen. Also an ein Kind, welches das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Grundsätzlich werden Kinder von ihren Eltern gemeinschaftlich vertreten. Die Vertretung umfasst dabei die Personensorge, also die Sorge für die Person des Kindes und auch die Vermögenssorge. Wird nun Vermögen an das minderjährige Kind übertragen, müssten die Eltern auch für das übertragene Vermögen die Vermögenssorge übernehmen. Hier sind allerdings gesetzliche Grenzen gesetzt.

In § 1795 BGB ist die Vertretungsmacht für bestimmte Konstellationen ausgeschlossen, z. B. bei Rechtsgeschäften zwischen dem minderjährigen Kind und dem anderen Elternteil oder bei rechtlich nachteiligen Rechtsgeschäften. Ist die Vertretung insoweit nicht möglich, als ein Vormund des Kindes von der Vertretung ausgeschlossen ist, kann das Kind auch nicht durch den anderen Elternteil vertreten werden.

Sind somit beide Elternteile von der Vertretung ausgeschlossen, wird das minderjährige Kind bzgl. seines übertragenen Vermögens von einem Ergänzungspfleger vertreten, der vom Vormundschaftsgericht bestellt wird.

In welchen Fällen muss ein Ergänzungspfleger bestellt werden?

Die Frage ist, ob für eine Vermögensübertragung an Minderjährige per vorweggenommener Erbfolge die Bestellung eines Ergänzungspflegers notwendig ist. Maßgebend dafür ist der Umstand, ob das Rechtsgeschäft für den Minderjährigen „lediglich rechtlich vorteilhaft“ ist. Das ist vor allem bei Barschenkungen der Fall. Bei diesen Geschäften ist die Einschaltung eines Ergänzungspflegers nicht notwendig.

Nicht als „lediglich rechtlich vorteilhaft“ gilt allerdings ein Vertrag, in dem der minderjährige Erwerber als Gegenleistung auf sein gesetzliches Erbrecht oder seinen Pflichtteil verzichtet. Oder ein Vertrag, mit dem das Kind die einer Grundschuld zugrunde liegende schuldrechtliche Verbindlichkeit übernimmt.

Die Einschaltung eines Ergänzungspflegers kann auch in folgenden Fällen notwendig sein:

  • Wenn Sie sich als Übergeber im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge gegenüber Ihrem minderjährigen Kind ein vertragliches Rückforderungsrecht vorbehalten.
  • Wenn die Übergabe eines vermieteten Grundstücks unter Nießbrauchsvorbehalt erfolgt.

Zuständig für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft ist das Vormundschaftsgericht, in dessen Bezirk das Kind wohnt. Das Gericht kann den Ergänzungspfleger frei auswählen, berücksichtigt aber üblicherweise den Vorschlag der Eltern.

Genehmigung des Vormundschaftsgerichts

Nicht immer ist für den Abschluss eines konkreten Rechtsgeschäfts mit dem minderjährigen Kind die Einschaltung eines Ergänzungspflegers erforderlich. Trotzdem benötigen die Eltern für bestimmte Rechtsgeschäfte eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Dazu gehört insbesondere auch ein Vertrag, mit dem das minderjährige Kind entgeltlich ein Grundstück erwirbt.

Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist auch dann erforderlich, wenn das Kind durch einen Ergänzungspfleger vertreten wird. Etwa bei einer Vermögensübertragung gegen Erb- und Pflichtteilsverzicht.


Wichtige Vorschriften

§ 107 BGB Einwilligung des gesetzlichen Vertreters

§ 1629 BGB Vertretung des Kindes

§ 1643 BGB Genehmigungspflichtige Geschäfte

§ 1795 BGB Ausschluss der Vertretungsmacht

§ 181 BGB Insichgeschäft

§ 1821 BGB Genehmigung für Geschäfte über Grundstücke, Schiffe und Schiffsbauwerke

§ 1909 BGB Ergänzungspflegschaft

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