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Lebensversicherung: Teil der Erbschaft?

Erben oder nicht?

Nicht immer können sich die Erben über die Auszahlung einer Lebensversicherung des Erblassers freuen. Wer hat einen Anspruch darauf?

Hände gestikulieren über Dokumenten.

Rechtsfrage des Tages:

Wer sich selbst oder einen Angehörigen absichern möchte, kann eine Lebensversicherung abschließen. Ob diese im Falle Ihres Ablebens zur Erbmasse gehört, kommt drauf an. Wer hat Anspruch auf die Versicherungsleistung?

Antwort:

Sie können eine Lebensversicherung abschließen, um fürs Alter vorzusorgen. Oder die Versicherung soll Ihrer wirtschaftlichen Absicherung dienen. Dabei haben Sie die Möglichkeit, nicht nur für sich selbst zu sorgen. Auch andere können Sie begünstigen. Sie können nämlich im Vertrag bestimmen, dass bei Eintritt des Versicherungsfalls jemand anderes in den Genuss der Auszahlung kommt. Und das müssen nicht automatisch Ihre Erben sein. Unterscheiden müssen Sie zwischen einem widerruflichen und einem unwiderruflichen Bezugsrecht. Dies hat auch Folgen für den Fall, dass der Bezugsberechtigte vor Ihnen stirbt.

Widerruf möglich

Bei einer widerruflichen Begünstigung haben Sie, wie der Name schon sagt, jederzeit die Möglichkeit das Bezugsrecht zu widerrufen. Sie können also nach Belieben eine andere Person als bezugsberechtigt bestimmen. Der Begünstigte erwirbt den Anspruch auf die Versicherungsleistung erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls. Sollte Ihr Bezugsberechtigter vor Ihnen versterben, können Sie eine andere Person benennen.

Ohne Wenn und Aber

Anders beim unwiderruflichen Bezugsrecht. In diesem Fall legen Sie endgültig fest, wer die Leistungen später erhalten soll. Sie können also das Bezugsrecht nicht mehr abändern. Dies wäre nur mit Zustimmung des Begünstigten möglich. Mit der Eintragung erwirbt dieser auch direkt das Recht auf die Versicherungsleistung im Versicherungsfall. Der Anspruch gehört dann nicht mehr zum Vermögen des Versicherungsnehmers.

Lebensversicherung als Erbschaft?

Ist ein Bezugsberechtigter benannt, konnte der Versicherungsnehmer auch zu Lebzeiten die Leistung nicht beanspruchen. Die Versicherung fällt später auch nicht in die Erbmasse. Der Begünstigte hat vielmehr einen eigenen Anspruch auf Auszahlung, unabhängig von einer etwaigen Erbenstellung. Verstirbt aber der Bezugsberechtigte vor dem Versicherungsnehmer, müssen Sie wieder unterscheiden.

Bezugsberechtigung erben

Bei einem widerruflichen Bezugsrecht fällt dieses wieder in das Vermögen des Versicherungsnehmers, falls der Bezugsberechtigte vor Ihnen verstirbt. Benennen Sie in einem solchen Fall keinen neuen Bezugsberechtigten, gehört die Versicherungsleistung zu Ihrer Erbmasse. Beim unwiderruflichen Bezugsrecht liegt der Fall anders. Verstirbt der Bezugsberechtigte vor Ihnen, steht der Anspruch auf die Versicherungsleistung den Erben des Bezugsberechtigten zu. 

Teil der Erbmasse

Letztlich haben Sie auch die Möglichkeit, keinen oder sich selbst als Bezugsberechtigten einzusetzen. Dies ist sinnvoll, wenn Sie sich beispielsweise mit der Versicherung fürs Alter absichern möchten. Versterben Sie und haben die Versicherungsleistung nicht zu Lebzeiten in Anspruch nehmen können, fällt sie in das Erbe. In diesem Fall erhalten Ihre Erben auch den Auszahlungsanspruch gegenüber der Versicherung.

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