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Auskunftsanspruch des Erben

Wer erfährt was?

Im Erbfall müssen alle Beteiligten zur Kooperation bereit sein, damit das Erbe in seiner Gesamtheit erfasst werden kann.

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Anspruchsberechtigung

Der Anspruch auf Auskunft steht diesen Personen zu:

  • Dem Alleinerben
  • Dem Vorerben und dem Nacherben nach Eintritt des Nacherbfalls
  • Den Miterben
  • Dem Pflichtteilsberechtigten

Und zwar gegenüber diesen Personen:

  • Dem Erbschaftsbesitzer
  • Den anderen Miterben
  • Dem Hausgenossen, also demjenigen, der mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat

Form des Ankunftsanspruchs

Der Erbschaftsbesitzer ist verpflichtet, den Erben in Form eines schriftlichen Verzeichnisses über den Bestand und den Verbleib der Erbschaftsgegenstände zu informieren. Das Verzeichnis muss ausführlich und konkret sein, damit sich der Erbe einen Überblick über den Nachlass verschaffen kann.

Unter Umständen kann der Erbe eine eidesstattliche Versicherung verlangen. Und zwar, wenn er sich nicht sicher ist, ob die Angaben des Erbschaftsbesitzers richtig sind oder ob dieser das Verzeichnis mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt hat. Die Kosten dafür werden aus dem Nachlass beglichen.

Umfang des Auskunftsanspruchs

Über folgende Gegenstände hat der Erbschaftsbesitzer Auskunft zu erteilen:

  • Barvermögen
  • Hausrat
  • Persönliche Gegenstände
  • Immobilien
  • Den Voraus, d. h. die Haushaltsgegenstände, die bei Ehepartnern dem gemeinsamen Haushalt dienten

Der Erbschaftsbesitzer muss außerdem schriftliche Angaben über den Verbleib nicht mehr vorhandener oder nicht mehr auffindbarer Gegenstände machen.

Tipp

Der Erbschaftsbesitzer ist nicht auskunftspflichtig, wenn er die Sache bereits vor dem Tod des Erblassers erlangt. Oder wenn er nach dem Erbfall eine Sache in Besitz nimmt, die der Erblasser einem Dritten überlassen hat.

Ist die Auskunftspflicht vererblich?

Die Auskunftspflicht ist vererblich: Mit dem Tod des Erbschaftsbesitzers geht die noch nicht erfüllte Auskunftspflicht auf dessen Erben über. Das kann für den Erben schwierig werden, da er im Normalfall geringere Kenntnis über den Verbleib der Erbschaft hat. Wenn es dem Erben nicht möglich ist, Auskunft über das Erbe zu erlangen, reicht es, wenn er das dem Anspruchssteller mitteilt.

Verjährung des Auskunftsanspruchs

Der Auskunftsanspruch verjährt erst nach 30 Jahren. Hat der Erbschaftsbesitzer aber den Erbschaftsgegenstand durch eine Straftat erlangt, haftet er auf Schadensersatz. Dieser Anspruch verjährt in 3 Jahren.

Den Anspruch richtig geltend machen

Der Erbe kann seine Ansprüche gegen den Erbschaftsbesitzer im Wege der Stufenklage geltend machen. Folgende Rechtspositionen werden miteinander verbunden:

  • Anspruch auf Vorlage eines Bestandsverzeichnisses
  • Anspruch auf schriftliche Auskunft über den Verbleib von Gegenständen
  • Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für den Fall, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt wurde
  • Anspruch auf Herausgabe der aufgrund der Auskunft noch näher zu bezeichnenden Gegenstände

Zuständig für die Klage ist nicht das Nachlassgericht, sondern die Zivilgerichte, also das Amtsgericht bzw. Landgericht. Und zwar immer das Zivilgericht am Wohnsitz des Erblassers.

Wichtig: Wer als Erbe gegen einen Erbschaftsbesitzer Klage erhebt, muss zunächst beweisen, dass er Erbe geworden ist. Also, dass der Beklagte nur Erbschaftsbesitzer ist.

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