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Testamentseröffnung

Wie läuft sie ab?

Die Eröffnung eines Testaments ist nicht automatisch ein Grund zur Freude. Aber nicht nur, weil ihr ein Todesfall vorausging.

Das Wichtigste vorab

  • Für die Testamentseröffnung ist das Nachlassgericht am letzten Wohnort des Verstorbenen zuständig.
  • Sie müssen die Eröffnung nicht beantragen und auch nicht daran teilnehmen.
  • Das Nachlassgericht sendet allen Erben eine Kopie des Testaments.
  • Nach der Testamentseröffnung können Sie beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragen.

Trauriger Anlass – frohe Kunde

Nach dem Tod eines nahestehenden Menschen haben die Angehörigen für gewöhnlich alles andere als einen kühlen Kopf. Gerade den braucht man jedoch, wenn es um das Thema Erben geht. Denn eine Erbschaft bedeutet nicht immer einen plötzlichen Geldsegen. Sie kann auch Probleme mit sich bringen.

Eröffnung des Testaments

Sie kennen das aus Filmen: Nervöse Erben sitzen gespannt einem Notar gegenüber, der mit würdevoller Stimme das Testament vorliest. Fiktion oder Wirklichkeit?

Gesetzliche Erben

Das Standesamt benachrichtigt über jeden Sterbefall das Nachlassgericht. Hat der Erblasser kein Testament und keinen Erbvertrag hinterlassen, gilt die gesetzliche Erbfolge. Dann forscht das Nachlassgericht nach den gesetzlichen Erben und benachrichtigt sie.

Testament in amtlicher Verwahrung

Oft hat der Verstorbene sein Testament beim Amtsgericht hinterlegt oder die Verwahrung des Testaments angeordnet (notarielles Testament). In diesem Fall wird das Testament durch die Hinterlegungsstelle an die für die Eröffnung zuständige Stelle des Nachlassgerichts weitergegeben.

Testament in privater Verwahrung

Sie haben ein privat verwahrtes Testament oder ein anderes Schriftstück gefunden, das einen letzten Willen zu enthalten scheint? Geben Sie es unbedingt sofort an das zuständige Nachlassgericht weiter, um sich nicht strafbar zu machen.

Zuständigkeit

Das Testament wird von dem Nachlassgericht eröffnet, in dessen Bezirk der Verstorbene zuletzt gewohnt hat.

Bekanntgabe an die Erben

Das Testament wird eröffnet, sobald das Nachlassgericht über den Todesfall informiert ist. Sie müssen das weder beantragen noch persönlich an der Eröffnung teilnehmen.

Nach der Testamentseröffnung geschieht Folgendes:

  • Die Eröffnung wird vermerkt.
  • Eine Niederschrift wird angefertigt.
  • Eine Kopie des Testaments sowie der Eröffnungsniederschrift geht an die gesetzlichen und benannten Erben.
  • Das Dokument wird in den Nachlassakten verwahrt.

Andere Verwandte erhalten keine Nachricht, wenn sie nicht in einem Testament oder Erbvertrag bedacht sind.

Entscheidung

Überstürzen Sie nichts! Sie haben 6 Wochen Zeit, um sich für die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft zu entscheiden. Die Frist beginnt mit der Kenntnis des Anfalls der Erbschaft und des Grundes der Berufung. Bei gewillkürter Erbfolge ist das die Testamentseröffnung.

Prüfen Sie in Ruhe, ob der Nachlass womöglich überschuldet ist und ob Sie sich damit belasten wollen.

Enttäuschung

Sie können nicht glauben, dass Sie im Testament nicht bedacht wurden? Dann überzeugen Sie sich selbst. Wer nämlich ein rechtliches Interesse hat, darf das eröffnete Testament einsehen und eine Abschrift verlangen.

Tipp

Das Nachlassgericht prüft bei der Testamentseröffnung nicht, ob das Testament formell wirksam ist und den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Eine solche Prüfung erfolgt erst, wenn Sie einen Erbschein beantragen.

Erben bekannt – überall

Das Nachlassgericht informiert übrigens über die Testamentseröffnung:

  • Das zuständige Finanzamt: Dieses prüft, ob es in Form der Erbschaftssteuer miterbt.
  • Das zuständige Grundbuchamt: Dieses veranlasst Sie als Erben zur Beantragung der Eigentumsumschreibung im Grundbuch.

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