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Versorgung der Kinder durch Testament

Vererben an Kinder

Wer erbt was? Ohne Testament oder Erbvertrag wird die Erbfolge gesetzlich geregelt. Mit einem Testament bestimmen Sie Ihr Erbe selbst.

Junge Familie  mit Kind blickt nachdenklich zum Fenster hinaus.

Ohne Testament erfolgt die Rechtsnachfolge kraft Gesetzes. Ihre Kinder werden automatisch gesetzliche Erben.

Kraft Ihrer Testierfreiheit können Sie als Erblasser von der gesetzlichen Erbfolge abweichen und andere Anordnungen treffen. Sie können in Ihrem Testament verschiedenste Verfügungen zugunsten Ihrer Kinder treffen.

Testament: minderjährige Kinder als Erben

Ein minderjähriges Kind kann ohne Weiteres als Alleinerbe oder Miterbe eingesetzt werden. Allerdings bestehen gegenüber einem volljährigen Erben einige Besonderheiten. So wird der Minderjährige bei der Annahme der Erbschaft durch seine gesetzlichen Vertreter, in der Regel durch seine Eltern, vertreten. Übersteigt das geerbte Vermögen den Wert von 15.000 Euro, müssen sie ein Nachlassverzeichnis erstellen und dieses beim Familiengericht einreichen.

Das geerbte Vermögen wird von den Eltern bzw. vom sorgeberechtigten Elternteil verwaltet. In einigen Fällen bedürfen die Eltern zur Durchführung von Rechtsgeschäften für das Kind der Genehmigung des Familiengerichts. Zum Beispiel ist das der Fall bei Grundstücksgeschäften, Kreditaufnahmen und Bankgeschäften. Liegt die Genehmigung nicht vor, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam.

Tipp

Möchten Sie einem minderjährigen Kind etwas vererben, können Sie in Ihrem Testament anordnen, wie die gesetzlichen Vertreter des Kindes das vererbte Vermögen verwalten sollen. Sie können aber auch bestimmen, dass sich die Vermögenssorge der gesetzlichen Vertreter nicht auf das vom Kind geerbte Vermögen erstrecken soll.

Einsetzung eines Testamentsvollstreckers

Sie können auch einen Testamentsvollstrecker einsetzen, der das Vermögen des Kindes verwaltet, bis das Kind ein bestimmtes Alter erreicht hat. In diesem Fall würden allerdings die Eltern die gesetzlichen Kontrollrechte über den Testamentsvollstrecker ausüben.

Pflegschaft der Kinder

Als Erblasser können Sie in Ihrem Testament den gesetzlichen Vertretern des Kindes die Vermögensverwaltung auch entziehen. In diesem Fall muss das Vormundschaftsgericht eine Pflegschaft anordnen. Haben Sie eine Person im Auge, die die Vermögensverwaltung übernehmen soll, können Sie anordnen, welche Person als Pfleger zu bestellen ist.

Testament: erwachsene Kinder als Erben

Die Versorgung erwachsener Kinder wird im Regelfall davon abhängen, ob und inwieweit auch Zuwendungen an den Ehepartner erfolgen:

  • Wenn Ihr Ehegatte von den Erträgen des Nachlasses (z. B. Mieteinnahmen, Zinserträge) leben kann, kann es sinnvoll sein, Ihren Ehegatten als Vorerben und Ihre Kinder als Nacherben einzusetzen.
  • Wenn Ihr Ehegatte über ein großes Vermögen verfügt und imstande ist, seinen angemessenen Unterhalt aus eigenem Vermögen zu bestreiten, sollten Sie aus erbschaftssteuerlicher Sicht Ihr Vermögen schon beim ersten Erbfall Ihren Kindern überlassen. Damit vermeiden Sie, dass zweimal Erbschaftssteuer fällig wird.
  • Wenn Sie ein großes Vermögen haben, ist es unter steuerlichen Gesichtspunkten ggf. sinnvoll, den Nachlass auf Ihren Ehegatten und Ihre Kinder zu verteilen. Damit können Sie die persönlichen Freibeträge optimal ausnutzen und der progressiven Staffelung der Steuersätze entgegenwirken. Unter Umständen können Sie es dann bei der gesetzlichen Erbfolge belassen.
  • Aufgrund Ihrer Testierfreiheit können Sie Ihre Kinder auch als Alleinerben einsetzen und Ihren Ehegatten enterben. Ihrem Ehegatten verbleibt dann der Pflichtteil und der Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Sie können eines Ihrer Kinder bevorzugen oder benachteiligen. Gegebenenfalls steht dem jeweiligen anderen Kind dann sein Pflichtteil zu.

 

Testament: behinderte oder pflegebedürftige Kinder

Für behinderte oder pflegebedürftige Kinder sollten Sie besondere Vorsorge treffen. Trotz Pflegeversicherung sind für Pflegeheim- und Pflegekosten von den Eltern häufig eigene Zuzahlungen zu erbringen. Schutzbedürftig sind vor allem behinderte Kinder, die nach dem Tod der Eltern versorgt werden müssen. Probleme ergeben sich in diesen Fällen dann, wenn die im Rahmen der Pflegebedürftigkeit erforderlichen Aufwendungen mangels eigener Einkünfte vom Sozialamt oder der Grundsicherung übernommen werden.

Tipp

Kleinere Beträge in bar oder sonstige Geldwerte (die Höhe wird jeweils gesetzlich festgelegt) dürfen dem Hilfesuchenden zur Verfügung stehen.

Vorsicht: Vermögen bei behinderten Kindern

Das restliche Vermögen des Kindes, also auch seine Erbschaft, wandert zur Finanzierung seiner Sozialhilfe an den Sozialhilfeträger. Und dieser kann, wenn das behinderte Kind Erbe wird, aus dem Nachlass auch für zurückliegende Sozialhilfeleistungen Ersatz verlangen. Dies kann dann innerhalb kürzester Zeit zum Verbrauch der gesamten Erbschaft führen, so dass das behinderte Kind aus dem vererbten Vermögen keine Vorteile ziehen kann und nach dem Verbrauch des Vermögens wieder auf Sozialhilfe angewiesen ist.


Natürlich können Eltern bereits zu Lebzeiten Schenkungen vornehmen und dabei ihr behindertes oder pflegebedürftiges Kind übergehen. Solche Zuwendungen können sich aber in Bezug auf das übergangene behinderte Kind als nachteilig erweisen: Wenn nämlich ein Elternteil oder beide Elternteile innerhalb von zehn Jahren nach der Zuwendung versterben, steht dem behinderten Kind der sogenannte Pflichtteilsergänzungsanspruch zu. Und dieser Anspruch wird dann gesetzlich auf den Sozialhilfeträger übergeleitet und geltend gemacht.

"Behindertentestament"

Dem klassischen Behindertentestament liegt die Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge zugrunde. Damit erreichen Sie, dass das Kind keine Verfügungsbefugnis über den Nachlassanteil hat. Das ererbte Vermögen kann also nicht von ihm verwertet werden und auch der Sozialhilfeträger kann auf diesen Vermögensanteil nicht zugreifen.

Tipp

Wenn Sie ein Behindertentestament errichten wollen, sollten Sie unbedingt einen Notar oder einen fachkundigen Anwalt aufsuchen. Die Gestaltung eines solchen Testaments ist sehr komplex. In jedem Fall müssen die persönlichen Lebensumstände und die individuellen Wünsche der Beteiligten immer berücksichtigt werden. Ein vorformuliertes Standard-Behindertentestament genügt diesen Anforderungen im Regelfall nicht.

Nichteheliche und adoptierte Kinder

Einem nichtehelichen oder einem adoptierten Kind steht ein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht zu. Wenn Sie vermeiden wollen, dass das nichteheliche bzw. adoptierte Kind mit Ihren leiblichen Kindern Mitglied einer Erbengemeinschaft wird, haben Sie die Möglichkeit, das nichteheliche bzw. adoptierte Kind aus dem Kreis der gesetzlichen Erben durch Zuwendungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge gegen einen Erb- und Pflichtteilsverzicht auszuschließen. Sie können das Kind aber auch außerhalb des Nachlasses durch eine Verfügung unter Lebenden auf den Todesfall (z. B. durch eine Lebensversicherung) versorgen und einen Erb- und Pflichtteilsverzicht vereinbaren.

Tipp

Erbrechtlich haben Sie die Möglichkeit, es bei der gesetzlichen Erbfolge zu belassen. In diesem Fall steht Ihrem nichtehelichen bzw. adoptierten Kind der gleiche Erbteil wie Ihren leiblichen Kindern zu. Natürlich können Sie das nichteheliche bzw. adoptierte Kind auch gegenüber Ihren leiblichen Kindern bevorzugen. In diesem Fall müssten Sie dann unter Umständen Pflichtteilsansprüche Ihrer leiblichen Kinder berücksichtigen.

Wenn Sie Ihr Vermögen nur an Ihre leiblichen Kinder vererben wollen, müssen Sie das nichteheliche bzw. adoptierte Kind enterben. Diesem steht dann allerdings der gesetzliche Pflichtteil zu.

Adoption eines Volljährigen

Bei der Adoption eines Volljährigen müssen Sie beachten, dass die erbrechtlichen Beziehungen zwischen dem Adoptierten und seinen leiblichen Verwandten bestehen bleiben. Vermögen, das Sie Ihrem adoptierten Kind übertragen, kann also beim Tod des Adoptierten gesetzlich oder durch Verfügung von Todes wegen auf dessen Verwandte übergehen.

Diese Folgen können Sie vermeiden, wenn Sie das adoptierte Kind nur zum Vorerben einsetzen und als Nacherben z. B. Ihre leiblichen Kinder oder andere Verwandte bestimmen.

Sie können aber auch durch einen Erbvertrag das adoptierte Kind verpflichten, seine leiblichen Verwandten von der Erbfolge auszuschließen. Allerdings würde diesen dann der Pflichtteil verbleiben.

Wichtige Vorschriften

§ 1640 BGB Vermögensverzeichnis

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