Zum Inhalt springen

Vererben von digitalem Nachlass

Das Onlineprofil vererben

Sind Sie aktiv in sozialen Netzwerken und haben eine E-Mail-Adresse? Dann haben Sie bereits einen digitalen Nachlass.

Was ist ein digitaler Nachlass?

Als digitalen Nachlass bezeichnet man alle Benutzerkonten und Profile bei Internetdiensten sowie alle elektronischen Daten, die Sie im Internet oder auf Hardware gespeichert haben. Haben Sie auch ein Konto in einem der sozialen Netzwerke oder gleich in mehreren? Haben Sie ein E-Book? Und eine E-Mail-Adresse haben Sie auch sicherlich? Somit haben Sie auch einen digitalen Nachlass zu vererben.

Und wie vererbt man ihn?

In Deutschland fehlt bislang noch eine gesetzliche Regelung zum digitalen Nachlass. Daher werden die allgemeinen Grundsätze aus dem Erbrecht herangezogen. Allerdings ergeben sich in der virtuellen Welt Probleme, für die unser Gesetz keine Lösung bereithält.

Zugangsdaten zu Nutzerprofilen

Oft stehen Erben vor dem Problem, dass ein Verstorbener zu Lebzeiten auf vielen unterschiedlichen Seiten im Internet präsent war und nun seine Profile nicht gelöscht werden können, weil keiner die Zugangsdaten kennt. Wenn Sie Ihren digitalen Nachlass nicht regeln, können Ihre Erben diesen auch nicht verwalten. Alle Verträge und Nutzerkonten, die Sie zu Lebzeiten im Internet geschlossen und eröffnet haben, laufen nach Ihrem Tod weiter. Für die möglicherweise anfallenden Kosten müssen Ihre Erben aufkommen. Darüber hinaus ist es für Ihre Erben ein aufwendiger und bürokratischer Weg, Ihre bestehenden Profile im Internet zu deaktivieren oder zu löschen, wenn ihnen keine Zugangsdaten vorliegen. Es können Monate vergehen, bis eine beantragte Löschung tatsächlich umgesetzt wird. Also ist es wichtig, dass Sie sich Gedanken über Ihren digitalen Nachlass machen.

Passwörter für Laptop & Co.

Die Geräte die Sie nutzen, wie beispielsweise Ihr LaptopSmartphone und E-Book, gehen nach Ihrem Tod auf Ihre Erben über. Sind diese Geräte nicht passwortgeschützt, können Ihre Erben die Daten und Bilder ansehen. Sind die Daten hingegen auf dem Server eines Internetproviders gespeichert (in einer Cloud oder ähnlichem), können Ihre Erben nur dann über sie verfügen, wenn sie die Zugangsdaten kennen. So werden Ihre Erben zwar neuer Eigentümer Ihres E-Books. Die digitalen Daten gehören ihnen aber faktisch nicht. Durch die Zugangsdaten können sie erst darauf zugreifen. Gleiches gilt für Ihre online gespeicherte Musik, Film- oder Spielesammlung. Wenn man es ganz genau nimmt, ist die Weitergabe der Passwörter ein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen der Anbieter. Allerdings wird das zu keinerlei Problemen führen, wenn sich der Erbe mit den von Ihnen extra zu diesem Zweck hinterlassenen Zugangsdaten einloggt. 
 

Tipp

Machen Sie eine Liste mit Ihren Benutzerkonten und Passwörtern und hinterlegen Sie diese an einem sicheren Ort. Sie können die Liste auch auf einem USB-Stick speichern und beispielsweise in Ihren Safe oder in ein Bankschließfach legen.

Oder richten Sie sich einen Passwort-Manager ein. Dieser generiert Passwörter nach dem Zufallsprinzip und speichert diese. Für den Zugang zu Ihrem persönlichen Passwort-Manager müssen Sie sich nur noch ein Passwort merken, und dieses sollten Sie dann an Ihren Nachlassverwalter weitergeben.

Machen Sie sich Gedanken, was mit Ihren Profilen – gerade solchen in sozialen Netzwerken – passieren soll. Bei Facebook beispielsweise kann der Account entweder gelöscht oder in einen "Gedenkstatus" gesetzt werden. Sie können einen Nachlasskontakt hinterlegen, der sich um Ihr Konto kümmert, nachdem es in den Gedenkstatus versetzt wurde. Geben Sie Ihrem Erben genaue Anweisungen, was Sie sich wünschen.

Halten Sie Ihre Liste aktuell!

Überlegen Sie sich, was mit privaten Fotos im Netz passieren soll. Sollen diese von Ihrem Verwalter gelöscht werden?

Nachlassverwalter durch Vollmacht bestimmen

Damit Ihre Überlegungen für Ihr "digitales Weiterleben" dann auch so ausgeführt werden, wie Sie es sich vorstellen, sollten Sie einer Person Ihres Vertrauens eine Vollmacht erteilen, die über den Tod hinaus gilt.

Wie ist eine Vollmacht zu erteilen?

Die Vollmacht sollten Sie aus Beweisgründen am besten handschriftlich verfassen und mit Datum und Unterschrift versehen. Selbstverständlich müssen Sie sie eigenhändig unterschreiben.

Hier ein Muster: 

Musterformulierung

Ich, (Vor- und Nachname, Geburtsdatum), bevollmächtige für den Fall meines Todes Herrn/Frau (Vor- und Nachname, Geburtsdatum) mit der Verwaltung meines digitalen Nachlasses. Diese Vollmacht gilt über den Tod hinaus. Der/die Bevollmächtigte ist nicht berechtigt, eine Untervollmacht zu erteilen. Ort, Datum, Unterschrift (eigenhändig)

Übergeben Sie die Vollmacht Ihrem auserwählten Nachlassverwalter und informieren Sie Ihre weiteren Angehörigen darüber, wen Sie zum Verwalter Ihres digitalen Nachlasses gemacht haben. 

Gut zu wissen

Achtung: Sollte Ihr Nachlassverwalter nicht auch Ihr Erbe sein (sondern beispielsweise ein Freund), kann die Vollmacht über den Tod hinaus von Ihrem Erben widerrufen werden! Um dies zu verhindern, müssen Sie Ihre Erben im Testament mit einer Auflage oder Bedingung beschweren, dass sie die Vollmacht für Ihren Nachlassverwalter nicht widerrufen. Der Ausschluss eines Widerrufsrechts in der Vollmacht reicht nicht aus!

Falls Sie sich unsicher fühlen, lassen Sie sich rechtlich beraten. Sie können die Vollmacht auch notariell beurkunden lassen.

Nachlassverwalter durch Testament bestimmen

Selbstverständlich können Sie die Verwaltung Ihres digitalen Nachlasses auch in Ihr Testament aufnehmen. Dort können Sie eine Person bestimmen, die sich um die Verwaltung Ihres digitalen Nachlasses kümmern soll. Nicht ratsam ist es hingegen, die Liste der Zugangsdaten mit in das Testament aufzunehmen. Dann müssten Sie bei jeder Passwortänderung Ihr Testament ändern. Gerade bei notariellen Testamenten wäre dies eine teure Angelegenheit. 

Tipp für Hinterbliebene

Falls Ihnen keine Zugangsdaten vorliegen ...

Wenn Sie wissen, auf welchen Portalen im Internet der Verstorbene unterwegs war, ist es ratsam, dort einen Kontakt mittels E-Mail oder Kontaktformular herzustellen. Schildern Sie die Situation und reichen Sie die Sterbeurkunde, eine Ausweiskopie des Verstorbenen und den Erbschein ein. Sollten weitere Unterlagen benötigt werden, wird Sie der Betreiber der Seite darauf hinweisen. Bei Facebook beispielsweise kann der Erbe nach Einreichung der Unterlagen zwischen zwei Optionen wählen: Soll die Seite des Verstorbenen gelöscht werden oder "in Gedenken erhalten" werden. Wenn Sie sich für den Gedenkstatus entscheiden, setzt Facebook einen Hinweis auf die Seite, dass diese in Gedenken an den Verstorbenen erhalten bleibt. Erinnerungen, wie die zum Geburtstag, werden abgeschaltet. Bislang war es so, dass die Erben selbst keine Möglichkeit hatten, das Konto des Verstorbenen einzusehen oder zu bearbeiten. Dies hat sich nun mit einem Grundsatzurteil des BGH geändert. Der BGH entschied, dass eine Mutter Zugriff auf das Facebook-Konto ihrer verstorbenen Tochter haben darf, da die Chat-Nachrichten nicht anders behandelt werden könnten, als Tagebücher oder Briefe. In Zukunft ist nach dieser Entscheidung somit das digitale Erbe nicht anders zu behandeln als das gewöhnliche analoge Erbe.

Zugriff und doch kein Zugriff

In Deutschland besteht eine rechtliche Grauzone zwischen Erbrecht und Fernmeldegeheimnis. Bislang fehlt eine gesetzliche Regelung zum Umgang mit dem digitalen Nachlass. Das Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs zur Klage gegen Facebook sollte nun die Kehrtwende eingeläutet haben. Was nun konkret im Einzelfall mit Daten aus Messenger-Diensten passiert, lässt sich im Detail noch nicht absehen. Dennoch sollte jeder Internetnutzer damit rechnen, dass künftig auch sein digitaler Nachlass vererbt wird und damit die Erben ein Recht darauf haben, private Nachrichten aus Messenger-Diensten nach dessen Tod zu lesen.

Auch interessant:

Ein Mann trägt seine Frau Huckepack am Strand, beide lachen.

Rechtsschutz für alle im (Vor-) Ruhestand

Mit diesem Rechtsschutz sichern Sie sich für die Zeit nach dem Berufsleben in den Lebensbereichen Privat, Wohnen und Verkehr ab.

Ähnliche Beiträge: