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Wo dürfen Kinder mit Kreide malen?

Bunt statt grau

Mit dicker Malkreide schaffen so manche Kinder farbenfrohe wahre Kunstwerke auf der Straße. Doch wo ist die Grenze zum Erlaubten?

Ein Mädchen malt mit Straßenmalkreide ein lachendes Gesicht auf den Boden.

Rechtsfrage des Tages:

Hüpfekästchen, lachende Gesichter oder bunte Wirbel – die kindliche Fantasie kennt bei Straßenmalkreide kaum Grenzen. Aber nicht jeder freut sich über die bunte Pracht. Ist Malkreide grundsätzlich erlaubt oder ist das Malen manchmal untersagt?

Antwort:

Für viele Kinder ist es ein großer Spaß, mit bunter Malkreide ausgestattet dem Grau des Asphalts zu Leibe zu rücken. Aber nicht jeder erfreut sich an den bunten Bildern, und mancher empfindet sie sogar als Ärgernis. Trotzdem dürfen Kinder ihrem Malspaß freien Lauf lassen, sofern sie sich an ein paar Regeln halten.

Nicht von Dauer

Straßenmalkreide regt die Kreativität vieler Kinder an. Ein Vorteil ist, dass die Kunstwerke nicht von Dauer und spätestens nach dem nächsten Regenguss wieder verschwunden sind. Auch, wenn das manchmal eigentlich schade ist, geben sich die meisten Kinder doch viel Mühe. Aber gerade diese Eigenschaft sorgt dafür, dass Sie Ihren Nachwuchs unbedenklich den Weg vor Ihrem Haus verschönern lassen können. Und auch im öffentlichen Verkehrsraum droht kein Ärger. Die Sicherheit der Kinder steht dabei natürlich im Vordergrund.

Keine Sachbeschädigung

So mancher könnte auf die Idee kommen, Kreidemalereien vor dem Hauseingang wären eine strafrechtlich relevante Sachbeschädigung. Dem ist aber nicht so, auch wenn sich § 303 Strafgesetzbuch (StGB) vielleicht so ähnlich lesen mag. Nach Absatz 2 der Vorschrift macht sich nämlich strafbar, wer das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert. Natürlich stellt die bunte Farbe auf den Pflastersteinen eine Veränderung des Erscheinungsbildes dar. Allerdings ist diese aber gerade nicht von längerer Dauer. Selbst wenn es mehrere Tage nicht regnet, lässt sich die Kreide notfalls mit einem Eimer Wasser problemlos entfernen. 

Ein Mann trägt seine Frau und seine Tochter huckepack auf dem Rücken.

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Da hört der Spaß auf

Nicht zulässig ist es hingegen, Hauswände oder Eingangsbereiche mit Farbspraydosen oder dicken Permanentstiften einer optischen Kur zu unterziehen. Besagter Absatz 2 des § 303 StGB wurde eigens zur Bekämpfung illegaler Graffitis geschaffen. Anders als Kreide sind die Farben dauerhaft mit dem Untergrund verbunden. Außerdem lassen sie sich, wenn überhaupt, nur mit viel Aufwand und entsprechenden Kosten entfernen. Gleiches dürfte gelten, wenn Kinder Häuserwände mit dicken Filzschreibern bemalen. Sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und damit strafmündig sind, droht Ärger mit der Staatsanwaltschaft.

Wussten Sie, dass ...

… auch schlecht ablösbare Aufkleber unter den Tatbestand der Sachbeschädigung fallen können? Bekleben Sie eine Haustür, eine Hauswand oder die Mülleinhausung mit hartnäckigen Stickern, müssen Sie mit einer Strafanzeige rechnen.

Malende Kinder sind hinzunehmen

Die eigentlichen Probleme haben Eltern malender Kinder aber meist mit Nachbarn oder ihrem Vermieter. Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Wiesbaden gehören aber Kindermalereien vor dem Hauseingangsbereich zum normalen Mietgebrauch (Urteil vom 23.02.2007, Aktenzeichen: 93 C 6086/05-17). Ein Vermieter hatte von den Eltern die Kosten für die Beseitigung der Malereien ihres Kindes mit einem Hochdruckreiniger verlangt. Zu Unrecht, wie das Gericht befand. Zum einen stellte es infrage, ob es sich bei Kreidemalereien überhaupt um Verunreinigungen handele. Zum anderen sah es die Beseitigung mittels kostspieligem Hochdruckreiniger als deutlich überzogen an. Auch andere Mieter würden durch die Kreide selbst im Hauseingangsbereich nicht über die Gebühr belästigt. Schließlich könnten sich diese ihre Schuhe an Fußmatten oder Gitterrosten vorm Betreten des Hauses abstreifen.

Schadensersatz für Graffiti

Wiederum anders ist die Rechtslage bei einem Graffiti, das auf Wände oder die Straße gesprüht wird. Da die Entfernung tatsächlich mühselig und teuer ist, kann ein Vermieter durchaus Schadensersatz verlangen. Ob das Kind selbst in die Tasche greifen muss, hängt von dessen Alter ab. Ab Vollendung des 7. Lebensjahres sind Kinder außerhalb des Straßenverkehrs beschränkt deliktsfähig, müssen also je nach Entwicklung und Reife für jugendliche Missetaten selbst einstehen. Ein normal entwickeltes Kind sollte in diesem Alter auch eigentlich wissen, dass es keine Sprühfarbe an die Hauswand seines Wohnhauses sprayen darf. Haftet das Kind nicht, kommt eine Verletzung der Aufsichtspflicht durch die Eltern in Betracht.

Übrigens ...

Auch wenn Ihr Kind sich eigentlich nach Herzenslust mit seiner Kreide austoben darf, so möchte doch niemand Ärger mit den Nachbarn. Vielleicht haben Sie die Möglichkeit, Ihr Kind an einer weniger begangenen Stelle malen zu lassen. Möglicherweise stören sich die Nachbarn weniger an kleinen Kunstwerken im Innenhof als an bunten Bildern im Eingangsbereich.

Stand: 05.08.2025

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