Rechtsfrage des Tages:
Ein Unglücksfall ist schnell passiert. Da kann Erste Hilfe im Ernstfall sogar Leben retten. Wozu sind Sie rechtlich verpflichtet und wie sieht es mit der Strafbarkeit aus?
Antwort:
Leider kommt es häufig vor, dass Zeugen eines Unfalls oder eines anderen Unglücks nur als Zuschauer am Rande stehen. Dabei ist die Erste Hilfe besonders wichtig und rechtlich auch geboten. Unterlassen Sie die Ihnen möglichen Hilfeleistungen, können Sie sich im Ernstfall sogar strafbar machen. Aber keine Sorge: Leisten müssen Sie nur, wozu Sie sich auch im Stande fühlen.
Was umfasst Erste Hilfe?
Niemand erwartet von einem medizinischen Laien, einen Luftröhrenschnitt zu machen oder ein ausgekugeltes Armgelenk wieder einzurenken. Es gibt aber einige Dinge, die jeder tun kann. Am wichtigsten ist es zunächst, sich überhaupt um verletzte oder erkrankte Personen zu kümmern. In Zeiten von Handys und Smartphones kann nahezu jeder zunächst Hilfe rufen. Unter der Notrufnummer 112 können Sie professionelle Helfer auf den Weg bringen.
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Das kann jeder!
Besonders wichtig ist für verletzte oder verunglückte Personen, Zuspruch zu erhalten. Trösten und ermutigen Sie also den Verletzten und legen ihm eine Decke oder Jacke um. Und auch ohne medizinische Kenntnisse können Sie den Puls fühlen, um den Herzschlag zu kontrollieren und die Atmung überwachen. Trauen Sie sich nicht mehr zu, haben Sie trotzdem Ihre Pflicht erfüllt, Erste Hilfe zu leisten.
Ersthelfer sind gesetzlich unfallversichert
Als Ersthelfer sind Sie grundsätzlich selbst gegen Körperschäden versichert. Sie stehen nämlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dafür brauchen Sie gar nichts zu unternehmen. Der Schutz tritt kraft Gesetzes ein, da der Helfer im Interesse der Allgemeinheit handelt. Wird Ihre Jacke verschmutzt oder geht Ihre Brille bei der Rettung zu Bruch, kann die Versicherung des Verletzten eintreten.
Und wenn ich es schlimmer mache?
Ein Hauptargument gegen Erste Hilfe ist die Angst, dem Verletzten Schmerzen oder sogar weitere Verletzungen zuzufügen. Ersthelfer sind aber nur verpflichtet, im Rahmen ihrer Möglichkeiten tätig zu werden. Geht in der Aufregung etwas schief, machen Sie sich nicht strafbar. Brechen Sie beispielsweise dem Verunglückten bei der Herz-Lungen-Massage versehentlich eine Rippe, brauchen Sie sich nicht wegen Körperverletzung zu verantworten.
Kann ich mich strafbar machen?
Umgekehrt können Sie sich wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar machen, wenn Sie Ihnen zumutbare Hilfsmaßnahmen unterlassen. Gemeint ist das bewusste Wegschauen und Ignorieren einer Notsituation. Natürlich brauchen Sie sich durch die Rettungsmaßnahmen nicht selbst einer Gefahr auszusetzen. Ob eine Hilfsmaßnahme zumutbar gewesen wäre oder nicht, ist stets individuell zu beantworten.
Auf keinen Fall fotografieren
Auf keinen Fall sollten Sie sich hinreißen lassen, die Unglückssituation zu fotografieren. Nach §201a Strafgesetzbuch (StGB) macht sich nämlich strafbar, wer die Hilflosigkeit einer Person zur Schau stellt. Knipsen Sie also die Unfallstelle und posten das Bild vielleicht sogar noch im Internet, werden Sie bald Post von der Staatsanwaltschaft bekommen. Mit Milde brauchen Sie dann nicht zu rechnen.
Muss ich einen Erste-Hilfe-Kurs machen?
Die Pflicht, einen Erste-Hilfe-Kurs zu absolvieren, besteht nur, wenn Sie den Führerschein machen wollen. Daher hat zumindest jeder Autofahrer in seinem Leben schon einmal einen solchen Kurs besucht. Aber erinnern Sie sich noch, wie die stabile Seitenlage funktioniert? Sie sind nämlich nicht verpflichtet, Ihre Kenntnisse regelmäßig aufzufrischen. Dabei macht das durchaus Sinn. Je sicherer Sie sich im Umgang mit Notsituationen fühlen, umso leichter fällt Ihnen die Hilfeleistung im Ernstfall.
Stand: 19.11.2025
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