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Gibt es auf dem Weihnachtsmarkt Gewährleistung?

Umtausch & Co.

Auf Weihnachtsmärkten lassen sich auch kurzfristig noch tolle Geschenke ergattern. Was, wenn das Geschenk nicht gefällt oder kaputt ist?

Ein Paar ist auf dem Weihnachtsmarkt und schaut sich Socken an.

Rechtsfrage des Tages:

Im Dezember ist wieder die Zeit der Weihnachtsmärkte. Und diese haben nicht nur kulinarisch einiges zu bieten. Vielleicht entdecken Sie auch das eine oder andere Schmuckstück oder finden ein hübsches Weihnachtsgeschenk für die Enkel. Was aber, wenn das Spielzeugauto nicht richtig funktioniert oder der Schmuckstein aus dem Ring fällt?

Antwort:

Schmuck, Weihnachtsdekoration und Kuriositäten finden Sie auf den Weihnachtsmärkten zuhauf. Auch wenn die meisten Sachen mit Liebe und Sorgfalt hergestellt wurden, kann sich später immer mal ein Mangel zeigen. Rechtlos stehen Sie als Käufer dann nicht da. Allerdings kann die Durchsetzung der Ansprüche in der Praxis schwierig werden. Und kommt das Geschenk nicht gut an, werden Sie es in aller Regel nicht umtauschen können.

Gelten Sonderregeln auf dem Weihnachtsmarkt?

Bei Kaufverträgen auf dem Weihnachtsmarkt gelten die gleichen Regelungen wie bei einem Einkauf in einem Ladengeschäft. Da es sich um gewerbliche Verkäufer und bei Ihnen um einen Verbraucher handelt, können Sie auch bei Weihnachtsmarkt-Schnäppchen die volle Gewährleistung in Anspruch nehmen. Etwas anderes kann gelten, wenn es sich um einen kleinen Weihnachtsmarkt handelt, auf dem Privatpersonen Selbstgebasteltes verkaufen. Hier kann das Gewährleistungsrecht ausgeschlossen werden. In der Praxis ist das aber ebenso unwahrscheinlich wie die Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen, wenn der Strohstern nach Weihnachten auseinanderfällt.

Ein Mann trägt seine Frau und seine Tochter huckepack auf dem Rücken.

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Was gilt als Mangel?

Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche ist dabei natürlich, dass die Kaufsache einen Mangel aufweist. Verliert das Spielzeugauto bereits kurz nach Weihnachten ein Rad oder geht aus dem Leim, dürfte wohl ein Mangel vorliegen. Diesen hat der Verkäufer auch zu vertreten. Es sei denn, der Totalschaden am Auto ist durch unsachgemäße Behandlung entstanden. Liegt ein Mangel vor, haben Sie gegenüber dem Verkäufer einen Anspruch auf Nacherfüllung, Minderung oder unter bestimmten Voraussetzungen sogar auf einen Rücktritt vom Vertrag.

Gut zu wissen

Ein Widerrufsrecht würde Ihnen nur zustehen, wenn der Verkäufer Ihnen dieses ausdrücklich eingeräumt hätte. Es liegt nämlich weder ein Fernabsatzvertrag noch ein sogenanntes Haustürgeschäft vor.

Wie kann ich meine Ansprüche durchsetzen?

Solange der Weihnachtsmarkt noch andauert, sollten Sie den Standbetreiber einfach ansprechen. In vielen Fällen werden Sie eine gütliche Lösung finden. Um die Chance zu haben, den Händler auch nach Weihnachten ausfindig zu machen, sollten Sie sich Name und Kontaktdaten des Standbetreibers notieren. Lohnen kann sich dies zumindest, wenn Sie kostspieligere Artikel erwerben. Diese Angaben muss der Verkäufer für die Kunden erkennbar am Stand angebracht haben.

Kann ich die Sache auch umtauschen?

Ein Umtauschrecht bei Nichtgefallen eines mangelfreien Artikels steht Ihnen nur zu, wenn Ihnen dies der Verkäufer ausdrücklich eingeräumt hat. Gerade auf Weihnachtsmärkten dürfte dies kaum der Fall sein. Die Händler sind daran interessiert, ihre weihnachtliche Ware auch jeweils zur Saison zu verkaufen und haben meist kein Interesse, Weihnachtsdeko oder andere typische Saisonartikel nach Weihnachten zurückzunehmen. Etwas anderes kann gelten, wenn der Standbetreiber zum Beispiel in Ihrer Stadt auch ein Ladengeschäft betreibt und daher auch nicht rein weihnachtliche Artikel noch im Frühjahr oder Herbst verkaufen könnte. Fragen Sie doch einfach mal nach.

Stand: 09.12.2025

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