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Stolperfallen auf dem Weihnachtsmarkt

Achtung Kabel!

Wenn an einem Sturz nicht der Glühwein schuld ist, sondern ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht: wer haftet dann?

Auf dem Fußboden liegt ein Gewirr aus verschiedenen Kabeln.

Rechtsfrage des Tages:

Auf dem Weihnachtsmarkt kann einen nicht nur der Glühwein ins Trudeln bringen. Versorgungsleitungen und Kabel können zur gefährlichen Stolperfalle werden. Wer haftet, wenn Sie stürzen und sich verletzen?

Antwort:

Bereits an diesem Wochenende sollen die ersten Weihnachtsmärkte eröffnen. Damit der Weihnachtsmarkt in buntem Glanz erstrahlt, brauchen die Verkaufsbuden Strom. Daher müssen Besucher sich auf die eine oder andere Versorgungsleitung einstellen. Auch ein vergossener Glühwein kann zur gefährlichen Rutschbahn werden. Daher liegt es nicht immer am Alkohol, wenn ein Weihnachtsmarktbesucher stürzt. Ist dann der Standbetreiber für die Verletzungsfolgen verantwortlich?

Aber sicher!

Standinhaber und Marktbetreiber trifft eine Verkehrssicherungspflicht. Das bedeutet, dass sie Besucher vor absehbaren Gefahren schützen müssen. Verstoßen sie gegen diese Pflicht, haften sie verletzten Standbesuchern auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Haben Standbetreiber beispielsweise das Vordach ihrer Bude nicht ausreichend gesichert und klappt dieses unvermittelt zu, müssen sie für die Schäden der eingeklemmten Besucher geradestehen.

Kontrolle ist wichtig

Zur Verkehrssicherungspflicht gehört es nicht nur, mögliche Gefahren zu erkennen und diesen vorzubeugen. Auch die regelmäßige Kontrolle ist notwendig. Ein Standbetreiber darf sich nicht darauf verlassen, dass am letzten Tag des Weihnachtsmarktes noch alles genauso aufgebaut ist wie am ersten. Daher muss er immer mal wieder schauen, ob alle getroffenen Vorkehrungen noch vorhanden und intakt sind.

Unvorhersehbares vorhersehen?

Natürlich bedeutet die Verkehrssicherungspflicht nicht, dass für alle dankbaren und auch nur entfernt möglichen Gefahren vorgesorgt wird. Schließlich kann ein Betreiber einen Unfall seiner Gäste nie sicher ausschließen. Er muss aber alles tun, was nach den Erwartungen an die Sicherheit des jeweiligen Verkehrs geeignet und wirtschaftlich zumutbar ist, um Gefahren von anderen abzuwenden. Dazu kann eine Schutzscheibe vor spritzendem Fett ebenso gehören, wie die Absicherung von Kabeln und Leitungen.

Augen auf beim Bummel

Umgekehrt haften die Betreiber auch nicht für jedes Missgeschick. Die Besucher tragen nämlich ebenso eine Verantwortung für zu erwartende Unfallgefahren. So müssen Besucher mit Versorgungsleitungen rechnen, über die sie steigen müssen. In der Regel sind diese ausreichend durch farbliche Abdeckungen kenntlich gemacht. Und auch die eine oder andere vereiste Stelle dürfte im Winter keine Überraschung bedeuten.

Mit Pumps und Slippern

Beispielsweise die Wahl des eigenen Schuhwerks kann zu einer Mithaftung des Verletzten führen. Wer mit hochhackigen Schuhen bei Schneematsch und Eis einen Weihnachtsmarkt besucht und ausrutscht, muss zumindest mit einer Teilschuld an seinen Verletzungen rechnen. Kann dann eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht nachgewiesen werden, bleibt der Verletzte unter Umständen ganz auf seinem Schaden sitzen. Und hat der Gast zu tief in die Glühweintasse geschaut, ist er für seinen Sturz meist auch selbst verantwortlich.

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