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Sturz auf dem Weihnachtsmarkt: wer haftet?

Vorsicht Stolperfalle

Wenn an einem Sturz nicht der Glühwein schuld ist, sondern ein ungesichertes Kabel, stellt sich die Frage nach der Haftung für Schäden.

Die Krankenschwester dehnt den Unterschenkel des Patienten.

Rechtsfrage des Tages:

Auf dem Weihnachtsmarkt kann einen nicht nur der Glühwein ins Trudeln bringen. Versorgungsleitungen und Kabel können zur gefährlichen Stolperfalle werden. Wer haftet, wenn Sie stürzen und sich verletzen?

Antwort:

Die Zeit der Weihnachtsmärkte hat begonnen. Damit der Weihnachtsmarkt in buntem Glanz erstrahlt, brauchen die Verkaufsbuden Strom. Daher müssen Besucher sich auf die eine oder andere Versorgungsleitung einstellen. Auch ein vergossener Glühwein kann zur gefährlichen Rutschbahn werden. Daher liegt es nicht immer am Alkohol, wenn ein Weihnachtsmarktbesucher stürzt. Der Standbetreiber haftet aber nur, wenn er seine Verkehrssicherungspflicht missachtet hat.

Was heißt Verkehrssicherungspflicht?

Wer erlaubte Gefahrenquellen schafft, muss diese absichern. Das kann ein Kabelstrang genauso sein wie eine Versorgungsleitung. Standinhaber und Marktbetreiber trifft eine Verkehrssicherungspflicht. Das bedeutet, dass sie Besucher vor absehbaren Gefahren schützen müssen. Verstoßen sie gegen diese Pflicht, haften sie verletzten Standbesuchern auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Haben Standbetreiber beispielsweise das Vordach ihrer Bude nicht ausreichend gesichert und klappt dieses unvermittelt zu, müssen sie für die Schäden der eingeklemmten Besucher einstehen.

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Alles in Ordnung?

Zur Verkehrssicherungspflicht gehört es nicht nur, mögliche Gefahren zu erkennen und diesen vorzubeugen. Auch die regelmäßige Kontrolle ist notwendig. Ein Standbetreiber darf sich nicht darauf verlassen, dass am letzten Tag des Weihnachtsmarktes noch alles genauso aufgebaut ist wie zum Startschuss. Daher muss er immer mal wieder schauen, ob alle getroffenen Vorkehrungen noch vorhanden und intakt sind. Diese Kontrollen sollte er im eigenen Interesse dokumentieren, damit er sie im Streitfall nachweisen kann.

Wenn das Unmögliche geschieht

Natürlich bedeutet die Verkehrssicherungspflicht nicht, dass für alle denkbaren und auch nur entfernt möglichen Gefahren vorgesorgt wird. Schließlich kann ein Betreiber einen Unfall seiner Gäste nie sicher ausschließen. Er muss aber alles tun, was nach den Erwartungen an die Sicherheit des jeweiligen Verkehrs geeignet und wirtschaftlich zumutbar ist, um Gefahren von anderen abzuwenden. Dazu kann eine Schutzscheibe vor spritzendem Fett ebenso gehören wie die Absicherung von Kabeln und Leitungen durch Kabelbrücken.

Eigenverantwortung zählt

Umgekehrt haften die Betreiber auch nicht für jedes Missgeschick. Die Besucher tragen nämlich ebenso eine Verantwortung für zu erwartende Unfallgefahren. So müssen Besucher mit Versorgungsleitungen rechnen, über die sie steigen müssen. In der Regel sind diese ausreichend durch farbliche Abdeckungen kenntlich gemacht. Und auch die eine oder andere vereiste Stelle dürfte im Winter keine Überraschung bedeuten. Wer aufgrund eigener Alkoholisierung zu Fall kommt, kann keinen Betreiber in die Haftung für das eigene Taumeln nehmen. Das Oberlandesgericht Koblenz hat beispielsweise geurteilt, dass eine Gummimatte ausreicht, damit Besucher einen Schlauch als mögliche Stolperfalle erkennen. Wer sich trotzdem auf die Nase legt, geht leer aus (OLG Koblenz, Urteil vom 24.03.2009, Aktenzeichen: 5 U 76/09).

Das richtige Schuhwerk

Beispielsweise die Wahl der eigenen Schuhe kann mindestens zu einer Mithaftung des Verletzten führen. Wer mit hochhackigen Schuhen bei Schneematsch und Eis einen Weihnachtsmarkt besucht und ausrutscht, muss zumindest mit einer Teilschuld an seinen Verletzungen rechnen. Kann dann eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht nachgewiesen werden, bleibt der Verletzte unter Umständen ganz auf seinem Schaden sitzen. Und hat der Gast zu tief in die Glühweintasse geschaut, ist er für seinen Sturz meist auch selbst verantwortlich.

Stand: 18.11.2025

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