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Rund ums Taschengeld

Anspruch per Gesetz?

Fordert Ihr Nachwuchs von Ihnen ein Taschengeld? Dann kann ein Blick auf die gesetzlichen Regelungen nicht schaden und für Klarheit sorgen.

Rechtsfrage des Tages:

Viele Jugendliche fordern ab einem bestimmten Alter ein Taschengeld mit Vehemenz ein. Haben sie einen Anspruch auf die elterliche Zuwendung? Und wofür dürfen sie das Geld ausgeben?

Antwort:

Manch Jugendlicher dürfte überrascht sein. Gesetzlich sind Eltern nämlich nicht verpflichtet, ihren Kindern ein Taschengeld zu zahlen. Tun sie es, darf der Nachwuchs das Geld in bestimmten Grenzen nach Belieben unters Volk bringen. Davon zu unterscheiden ist der Unterhaltsanspruch von Kindern. Hierauf besteht ein gesetzlicher Anspruch.

Pflicht oder Kür?

Haben sich Eltern gegen ein Taschengeld entschieden, können die Kinder nichts dagegen unternehmen. Es besteht nämlich keine gesetzliche Regelung, dass Eltern oder andere Erziehungsberechtigte Minderjährigen ein Taschengeld zahlen müssen. Entsprechend existieren auch keine rechtlichen Tabellen, in welchem Alter wie viel Geld Eltern monatlich oder wöchentlich an den Nachwuchs auszahlen müssen. Allerdings gibt das Jugendamt Tabellen mit Empfehlungen für das Taschengeld heraus, an welchen Eltern sich orientieren können. Die Zahlung ist dann aber freiwillig.

Anspruch auf Unterhalt

Davon abzugrenzen ist der Anspruch auf Unterhalt. Kinder und Jugendliche haben bis zu einem bestimmten Alter beziehungsweise bis zum Abschluss der ersten Ausbildung einen Anspruch auf Unterhalt gegen die Eltern. Leben Eltern und Kinder in einem Haushalt, wird dieser Unterhalt in Form von Kleidung, Unterkunft und Verpflegung gewährt. Leben die Eltern getrennt, leistet meist ein Elternteil den sogenannten Naturalunterhalt und der andere Elternteil einen Barunterhalt. Das Geld geht aber in der Regel nicht an das Kind, sondern an den betreuenden Elternteil.

Taschengeld sinnvoll

Aus erzieherischen Gründen ist die Vereinbarung einer Taschengeldzahlung mit den Kindern aber durchaus sinnvoll. So können Kinder und Jugendliche den verantwortungsvollen Umgang mit Geld lernen. Auch wenn es zunächst nur geringe Beträge sind, so sind Kinder meist stolz, sich selbst etwas am Kiosk kaufen zu können. Bei älteren Jugendlichen kann es auch sinnvoll sein, das Taschengeld aufzustocken. Im Gegenzug können Eltern ihren heranwachsenden Nachwuchs verpflichten, selbst für Schulhefte oder Kleidung zu sorgen. Die Gestaltung bleibt jeder Familie selbst überlassen. Natürlich darf durch eine solche Vereinbarung aber die Unterhaltspflicht nicht ausgehebelt werden.

Einkaufen ohne Grenzen?

Kinder sind bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres geschäftsunfähig. Dies bedeutet, dass sie selbstständig keine Verträge abschließen können, die mit einem rechtlichen Nachteil für sie verbunden sind. Auch der Kauf beispielsweise von Sammelaufklebern ist ein rechtlich nachteiliges Geschäft, da das Kind zur Zahlung verpflichtet ist. Geschäftsunfähige Kinder können also nur einkaufen gehen, wenn die Erziehungsberechtigten mitmachen. Das Kind kann selbst keine rechtsverbindliche Willenserklärung abgeben und gibt quasi als Bote die Willenserklärung der Eltern weiter. Hat ein kleines Kind sein Taschengeld gespart, kann es trotzdem nur mit den Eltern einkaufen gehen.

Taschengeldparagraf

Kinder zwischen 7 und 18 Jahren gelten als beschränkt geschäftsfähig. Rechtsgeschäfte, die sie abschließen, gelten als schwebend unwirksam. Die Eltern können diese rückwirkend genehmigen. Ausnahmen gelten beispielsweise für Arbeitseinkommen oder das Taschengeld. Eine wichtige Rolle spielt daher der Taschengeldparagraf (§ 110 Bürgerliches Gesetzbuch). Das Gesetz sieht nämlich vor, dass beschränkt geschäftsfähige Kinder und Jugendliche selbst wirksam Rechtsgeschäfte abschließen können, die sie mit Mitteln bewirken, die ihnen zur freien Verfügung oder zu diesem Zweck überlassen wurden. Dazu zählt das Taschengeld, aber auch Geldgeschenke zum Beispiel von den Großeltern. Hier müssen die Eltern aber zugestimmt haben. Sinn dieser Vorschrift ist es, dass Kinder frühzeitig den Umgang mit Geld erlernen sollen. 

Zur freien Verfügung

Tatsächlich sollen Kinder dem Grunde nach mit ihrem Taschengeld machen können, was sie wollen. Selbst wenn die Eltern ein Spielzeug nicht mögen, sollten sie ihrem Kind den Kauf nicht unbedingt verbieten. Natürlich ist es in bestimmten Bereichen sinnvoll, Regeln mit den Kindern aufzustellen. Gibt ein Kind sein gesamtes Taschengeld nur für Süßigkeiten aus, können die Eltern diese Einkäufe beschränken oder sollten das Taschengeld kürzen. Auch langfristige Aboverträge oder Anschaffungen teurer elektronischer Geräte sind meist nicht vom Taschengeldparagrafen gedeckt.

 

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