Rechtsfrage des Tages:
Wer eine Immobilie verkaufen oder vermieten möchte, braucht einen Energieausweis. Gilt das auch für denkmalgeschützte Häuser?
Antwort:
Verkäufer oder Vermieter von Immobilien sind verpflichtet, Interessenten bereits bei der Besichtigung des Objekts unaufgefordert den Energieausweis vorzulegen. Kommt ein Vertrag zustande, müssen Sie den Ausweis dem Käufer beziehungsweise Mieter im Original oder in Kopie aushändigen. Eine Ausnahme gilt für Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen.
Bedarfs- oder Verbrauchsausweis
Den Energieausweis gibt es als verbrauchsorientierten Ausweis, der den Energieverbrauch aus dem tatsächlichen Energieverbrauch der letzten drei Jahre errechnet oder als Bedarfsausweis. Für diesen ermitteln Fachleute den tatsächlichen Energiebedarf des Gebäudes anhand des energetischen Zustands. Bei Neubauten ist die Vorlage eines Bedarfsausweises vorgeschrieben. Für Bestandsbauten kommt es auf Alter, Art und Größe des Gebäudes an, welcher Ausweis notwendig ist. Wer gegen die Vorlagepflicht verstößt, handelt ordnungswidrig und muss mit einem Bußgeld rechnen.
Wie lange gültig?
Ein Energieausweis bleibt zehn Jahre gültig. Dann müssen Sie ihn erneuern lassen. Durch die Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV) wurden zudem Energieeffizienzklassen eingeführt und die energetische Einordnung von Wohngebäuden verschärft. Bereits seit Mai 2014 müssen Sie Energieausweise beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) kostenpflichtig registrieren lassen.
Ausnahmen von der Pflicht
Allerdings kennt die ENEV auch einzelne Ausnahmen, bei denen Sie auf einen Energieausweis verzichten dürfen. Denkmalgeschützte Häuser können einen ganz besonderen Reiz haben, stellen aber meist auch eine größere Herausforderung dar. Eine energetische Sanierung kann dabei schnell im Widerspruch zu den Denkmalschutzauflagen stehen. Aus diesem Grund, und da das Interesse an schützenswerten Baudenkmälern als vorrangig gilt, nennt die ENEV eine Ausnahme von der Energieausweispflicht.
Bescheinigung sinnvoll
Als Eigentümer einer denkmalgeschützten Immobilie sind Sie nicht verpflichtet, im Falle des Verkaufs oder der Neuvermietung sich einen Energieausweis für Ihr Gebäude ausstellen zu lassen. Entsprechend hat ein möglicher Mieter oder Käufer auch keinen Anspruch auf Vorlage des Ausweises. Die Ausnahme gilt übrigens nicht nur für einzelne denkmalgeschützte Gebäude, sondern auch für Gebäudeteile, die zu einem geschützten Ensemble gehören. Ratsam kann es aber sein, dass Sie sich von der Behörde eine entsprechende Bestätigung ausstellen lassen. So kommen Sie bei Verkaufsgesprächen oder Wohnungsbesichtigungen nicht in Erklärungsnot und können die Frage eines Interessenten nach dem Energieausweis souverän beantworten.
Genehmigungspflicht für Sanierung
Wollen Sie Ihr denkmalgeschütztes Haus sanieren, brauchen Sie dafür die Genehmigung der Denkmalschutzbehörde. Diese prüft, ob eine Sanierungsmaßnahme die Substanz oder das Erscheinungsbild des geschützten Gebäudes beeinträchtigen würden. Beispielsweise bei Fachwerkfassaden ist die Dämmung der Außenwände häufig nicht möglich, ohne das Gebäude erheblich zu verändern. Es gibt aber viele andere Möglichkeiten, ein altes Gebäude konform zum Denkmalschutz zu sanieren.
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