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Verbraucherschutz: Schuldrechtsreform 2022

Digital im Fokus

Das neue Jahr bringt erhebliche rechtliche Änderungen für Verbraucher mit sich. Vor allem im digitalen Bereich gibt es neue Vorschriften.

Eine Frau liegt auf dem Sofa und schaut in ihr Tablet. Ihr Hund schaut ebenfalls mit rein.

Rechtsfrage des Tages:

In einer großen Reform wurde das deutsche Schuldrecht geändert. Im Fokus steht insbesondere der Verbraucherschutz im digitalen Bereich. Welche neuen Regelungen gibt es?

Antwort:

Gleich in vier Gesetzen hat sich der Normgeber dem digitalen Verbraucherschutz gewidmet. So gibt es ein neues Gewährleistungsrecht für digitale Produkte, verstärkte Informationspflichten für Online-Marktplätze und mehr Schutz bei Langzeitverträgen. Die Änderungen wirken sich aber nicht nur auf den digitalen Bereich aus. Auch im allgemeinen Kaufrecht wird sich einiges tun.

Vier neue Gesetze

Der Gesetzgeber war fleißig und hat in vier Gesetzen erhebliche Änderungen im Schuldrecht vorgenommen. Das „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ ist in erheblichen Teilen bereits zum 01.10.2021 in Kraft getreten. Das „Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags“ und das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen“ gelten seit dem 01.01.2022. Das „Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften“ wird zum 28.05.2022 wirksam. Diese Gesetze sehen vor allem die Anpassung und Schaffung neuer Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) vor.

Faire Verbraucherverträge

Um die rechtlichen Positionen von Verbrauchern gegenüber Unternehmen zu stärken, ändern sich die Regeln über eine stillschweigende Vertragsverlängerung. Zwar dürfen Unternehmen immer noch Verträge mit einer Mindestlaufzeit von bis zu zwei Jahren anbieten, nach Ablauf der Bindungsfrist können Verbraucher diese Verträge aber mit einer Frist von einem Monat kündigen. Stillschweigend ist eine Vertragsverlängerung nur möglich, wenn sie auf unbestimmte Zeit läuft und damit jederzeit monatlich kündbar ist. Wollen Sie eine automatische Verlängerung verhindern, können Sie mit einer Frist von einem, statt wie vorher von vier Monaten, kündigen. Diese Regelung gilt ab dem 01.03.2022.

Button für einfache Kündigung

Ab dem 01.07.2022 müssen Online-Anbieter für Langzeitverträge einen leicht zugänglichen und gut sichtbaren Kündigungsbutton auf ihrer Internetseite platzieren. Haben Sie online beispielsweise ein Abonnement abgeschlossen und der Anbieter hat nicht für einen solchen Kündigungsbutton gesorgt, können Sie jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

Verträge über digitale Produkte

Seit dem 01.01.2022 gelten neue Vorschriften für Verträge wie beispielsweise den Kauf einer App, der Inanspruchnahme eines Cloud-Dienstes oder dem Erwerb eines E-Books. Unter anderem gibt es Regelungen zur Bereitstellungspflicht, zum Mangelbegriff und der Gewährleistung sowie zu Aktualisierungspflichten.

Neues Warenkaufrecht: auch analog

Nicht nur im Internet, auch beim analogen Verkaufsgüterkauf hat sich viel getan. Der Sachmängelbegriff wurde ausgeweitet und die Vereinbarung einer Beschaffenheit auf ausdrückliche Vereinbarungen beschränkt. Weicht eine Ware von einer objektiven Anforderung, also der üblichen Beschaffenheit für Waren gleicher Art und der Eignung zur gewöhnlichen Verwendung, ab, muss der Unternehmer ausdrücklich darauf hinweisen und dies mit dem Kunden vereinbaren. Eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen reicht nicht mehr aus. Weist eine Ware digitale Elemente auf, erweitern sich die Anforderungen an die Mangelfreiheit. So muss der Unternehmer für den gesamten Bereitstellungszeitraum, mindestens aber zwei Jahre, für die Mangelfreiheit einstehen.

Beweislastumkehr

Haben Sie eine Ware gekauft, die mit einem Mangel behaftet ist, musste der Verkäufer bisher nur binnen der ersten sechs Monate nach dem Kauf Beweis antreten. Jetzt muss das Unternehmen ein Jahr lang nachweisen, dass der Mangel nicht bereits bei Übergabe der Sache vorhanden war. Diese Beweislastumkehr schützt Verbraucher insbesondere auch im ambulanten Handel und soll die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen erleichtern. Beinhaltet die Ware digitale Elemente, trifft das Unternehmen die Beweislastumkehr für den gesamten Bereitstellungszeitraum, mindestens aber für zwei Jahre.

Vieles mehr

Neben diesen Aspekten beinhaltet die Reform noch einige mehr. Insgesamt ist eine erhebliche Erweiterung des Verbraucherschutzes zu erwarten, die insbesondere im digitalen Bereich für mehr Sicherheit sorgen soll.

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