Zum Inhalt springen

Private Verkäufe im Internet: Teil 1

Widerruf, Mangel ...

Haben Sie in den letzten Wochen entrümpelt und wollen nun ein paar Dinge verkaufen? Hier gibt es Tipps zum Privatverkauf im Internet.

Junger Mann tippt auf seinem Handy.

Lesen Sie auch Private Verkäufe im Internet: Teil 2. Hier geht es um die Abgrenzung des privaten vom gewerblichen Verkäufer und ob die Erlöse aus Privatverkäufen ggf. ab einem bestimmten Volumen den Finanzbehörden mitgeteilt werden.

Rechtsfrage des Tages:

Vielleicht ist Ihr Frühjahrsputz bereits in vollem Gange und Sie sind auf die Idee gekommen, überschüssige Dinge auf einer Online-Plattform zu verkaufen. Worauf müssen Sie dabei achten, um keine rechtlichen Probleme zu bekommen?

Antwort:

Bevor Sie in den privaten Online-Handel auf einer Verkaufsplattform einsteigen, sollten Sie die wichtigsten rechtlichen Tipps kennen. Dadurch vermeiden Sie Ärger und gegebenenfalls hohe Kosten. So können Sie ein fehlerhaftes Angebot unter Umständen zurückziehen und als Privatverkäufer die Gewährleistung ausschließen. Morgen erfahren Sie, wie Sie nicht in die Steuerfalle tappen oder eine Abmahnung vermeiden.

Vertippt nochmal

Bieten Sie auf einer Verkaufsplattform einen Artikel an, sind Sie eigentlich an das Angebot gebunden. Was aber, wenn Sie beim Preis eine Null vergessen haben? Oder Sie entscheiden sich um und wollen das Produkt doch lieber behalten? Haben Sie sich geirrt, können Sie ein Angebot vorzeitig beenden. Dies ist der Fall bei einem sogenannten Erklärungsirrtum. Haben Sie statt 99,00 Euro als Preis nur 9,90 Euro eingetippt, liegt ein anfechtbarer Irrtum vor. Gleiches gilt für den Eigenschaftsirrtum. Ein solcher ist gegeben, wenn sich Ihre Luxusuhr nach dem Einstellen des Angebots überraschend als Plagiat entpuppt. Hat schon ein Interessent für Ihren Artikel geboten, müssen Sie ihm gegenüber schnell die Anfechtung erklären. So können Sie das Angebot vorzeitig beenden. Der Nachteil: Ist dem Bieter dadurch nachweislich ein Schaden entstanden, müssen Sie ihm diesen ersetzen. Von Ihrem Angebot lösen können Sie sich hingegen nicht, wenn Sie sich lediglich anders entschieden haben. Nur weil Sie das Gemälde doch lieber behalten möchten, können Sie das Angebot nicht beenden und sind daran gebunden.

Kann Bieter widerrufen?

Bieten Sie als Privatperson Dinge zum Kauf an, müssen Sie dem Käufer kein Widerrufsrecht einräumen. Entsprechend brauchen Sie auch keine Belehrung aufzunehmen. Umgekehrt sollten Sie sogar ausdrücklich darauf verzichten. Unter Umständen haben Sie Ihrem Käufer nämlich sonst freiwillig ein Widerrufsrecht zugestanden. Will der Bieter sich von seinem Angebot lösen, geht dies auch nur bei einem Erklärungs-, Inhalts- oder Eigenschaftsirrtum. Hat er aber nur das Interesse verloren, ist er trotzdem an den Vertrag gebunden.

Ware mangelhaft

Bei der Gewährleistung handelt es sich um einen gesetzlichen Anspruch des Käufers, wenn die gekaufte Sache bei Übergabe mangelhaft ist. Es ist ein Irrglaube, dass Privatpersonen keine Gewährleistung übernehmen müssen. Das Gesetz unterscheidet insofern nicht zwischen privaten und gewerblichen Verkäufern. Als Privatverkäufer dürfen Sie allerdings die Gewährleistung ausschließen. Darauf müssen Sie Ihre potenziellen Käufer aber ausdrücklich hinweisen. Achtung! Mit dem pauschalen Satz „Gewährleistung wird nicht übernommen“ kommen Sie nicht weit, wenn Sie mehr als drei Angebote einstellen. Dann gilt dieser Satz auch bei Ihnen als Allgemeine Geschäftsbedingung.

Richtig formulieren

Für den wirksamen Ausschluss müssen Sie in diesem Fall eine spezielle Formulierung wählen. Darin müssen Sie klarstellen, dass der Ausschluss nicht für Schadenersatz wegen Verletzung von Gesundheit, Körper oder Leben und grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung von Verkäuferpflichten gilt. Wollen Sie häufiger etwas im Internet verkaufen, sollten Sie den Ausschluss sorgfältig vorbereiten. Übrigens: Handeln Sie arglistig, nützt Ihnen auch der beste Gewährleistungsausschluss nichts. Verkaufen Sie bewusst einen Nachdruck als Originalgemälde, um einen höheren Preis zu erzielen, müssen Sie trotz Ausschluss der Gewährleistung für Ihre Schummelei geradestehen.

„Neues“ Gewährleistungsrecht

Anfang letzten Jahres ist eine Reform des Gewährleistungsrechts in Kraft getreten. Unter anderem sind Verkäufer nun verpflichtet, besonders acht auf die Artikelbeschreibung zu geben. Dabei müssen Sie nicht nur die Ware selbst, sondern auch etwaige Mängel oder Defekte genau beschreiben. Trotz Gewährleistungsausschluss müssen Sie als privater Verkäufer den Artikel ebenfalls sorgfältig beschreiben. Auch für Sie gilt die Anforderung, dass die Beschreibung der Ware korrekt sein muss. Sind Sie sich über den Zustand der Ware nicht im Klaren, sollten Sie dies in die Beschreibung aufnehmen. Denkbar wäre beispielsweise der Hinweis, dass bei einem Telefon eine Zifferntaste hakt oder bei Ihrem alten Roller die Lenkung quietscht. Der Gewährleistungsausschluss gilt nämlich nur für verdeckte Mängel. Haben Sie gar keine Produktbeschreibung in Ihrem Angebot, muss das Gerät immerhin noch nach objektiven Kriterien verwendbar sein und die übliche Beschaffenheit aufweisen.

Auch interessant:

Ein Mann trägt seine Frau und seine Tochter huckepack auf dem Rücken.

Damit Sie Ihr gutes Recht bekommen

Hier finden Sie den umfassenden Privat-Rechtsschutz für die Lebensbereiche Privat, Beruf, Wohnen und Verkehr.

Ähnliche Beiträge: