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Private Verkäufe im Internet: Teil 2

Profi statt privat

Haben Sie Geschmack an Ihrer Verkaufstätigkeit gefunden? Dann sollten Sie darauf achten, nicht plötzlich Steuern zahlen zu müssen.

Eine Frau liegt auf dem Sofa und schaut in ihr Tablet. Ihr Hund schaut ebenfalls mit rein.

Lesen Sie auch Private Verkäufe im Internet: Teil 1. Hier geht es um den Widerruf, den Umgang mit Mängeln und den Ausschluss der Gewährleistung.

Rechtsfrage des Tages:

Ab und zu das eine oder andere Teil auf einer Plattform zu verkaufen ist unkritisch. Was gilt aber, wenn Sie im großen Stil entrümpelt haben und die Verkäufe erheblich Ihre Kasse aufbessern? Und warum müssen Sie an das Urheberrecht denken?

Antwort:

Als Privatverkäufer genießen Sie gegenüber gewerblichen Verkäufern einige Privilegien. So können Sie die Gewährleistung ausschließen und müssen viele Informationspflichten nicht beachten. Haben Sie Gefallen an Ihrem Geschäftsmodell gefunden, müssen Sie aber vorsichtig sein. Verkaufen Sie nämlich zu oft etwas über eine Plattform, könnten Sie vielleicht plötzlich gewerblicher Verkäufer werden. Auch schaut das Finanzamt dann genauer hin. Und bei der Gestaltung Ihres Angebots dürfen Sie das Urheberrecht nicht vergessen.

Plötzlich Profi

Wird aus Ihrem privaten Hobby eine gewerbliche Tätigkeit, fallen Steuern an. Außerdem müssen Sie ein Gewerbe anmelden und diverse Informationspflichten im Internet erfüllen. Nicht zuletzt würde vielen Ihrer Käufer ein Widerrufsrecht zustehen. Wann genau die private Tätigkeit in eine gewerbliche übergeht, kommt auf den Einzelfall an. In vielen Gerichtsentscheidungen haben die Gerichte Anzeichen herausgearbeitet, die für eine gewerbliche Tätigkeit sprechen. Hinweise sind unter anderem der Ankauf von Artikeln zum Weiterverkauf, Verkauf regelmäßig vieler Artikel, eine hohe Zahl an Käuferbewertungen und die Anzahl der aktuellen Verkäufe. Wo genau dabei die Grenze liegt, kann nur im jeweiligen Einzelfall entschieden werden. Verkaufen Sie hingegen einmalig ein paar Gegenstände aus Ihrem Frühjahrsputz und sind den Rest des Jahres nicht auf der Plattform aktiv, handelt es sich eher um eine private Verkaufstätigkeit.

Neues Gesetz zur Transparenz

Seit dem 1. Januar 2023 sind Plattformbetreiber außerdem verpflichtet, ab einem gewissen Verkaufsvolumen eines Verkäufers dies den Finanzbehörden mitzuteilen. Tätigen Sie mehr als 30 Verkäufe pro Jahr auf einer Plattform und erzielen mehr als 2.000 Euro Einnahmen, muss der Betreiber der Plattform die Verkäufe an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden. Die Meldungen müssen beim BZSt bis zum 31. Januar des Folgejahres vorliegen – für das Jahr 2023 also erstmals Ende Januar 2024. Vom BZSt gehen die Daten an die Landesfinanzbehörden, so dass das zuständige Finanzamt Zugriff erhält.

Was versteuern?

Es bleibt zunächst bei dem Grundsatz, dass Sie als Privatperson Ihre Einnahmen aus Online-Verkäufen nicht versteuern müssen. Das gilt innerhalb der Grenze von bis zu 30 Verkäufen und Einnahmen bis 2.000 Euro. Diese Grenze gilt übrigens pro Plattform und nicht insgesamt für alle Verkäufe, die Sie über unterschiedliche Plattformen betreiben. Überschreiten Sie die Grenze, müssen Sie auch nicht direkt alle Einnahmen versteuern. Wenn Sie gebrauchte Artikel verkaufen, haben Sie diese ja schließlich auch irgendwann kostspielig angeschafft. Zu versteuern brauchen Sie nur den Gewinn, also die Differenz zwischen Ihren Ausgaben und Ihren Einnahmen. Bei Gebrauchtwaren bleibt da in der Regel kaum etwas übrig. Das Überschreiten der Grenze bedeutet übrigens nicht, dass Sie automatisch gewerblicher Händler werden. Hierfür gelten die bisherigen Beurteilungskriterien weiter. Es steht zu erwarten, dass die Finanzämter zunächst vornehmlich Fälle überprüfen, in denen die Grenze erheblich überschritten wurde.

Einige Worte zum Urheberrecht

Natürlich lassen sich Artikel mit netten Bildern besser verkaufen. Lassen Sie sich aber nicht dazu verleiten, Bilder aus dem Internet in Ihr Angebot zu kopieren. Damit verstoßen Sie gegen das Urheberrecht und unter Umständen auch das Markenrecht. Bilden Sie ohne deren Einverständnis zudem fremde Personen ab, verletzen Sie deren Persönlichkeitsrecht. Die Folge all dessen: Ihnen droht eine kostspielige Abmahnung. Daher sollten Sie Ihren Artikel selbst fotografieren und auch nicht mit der Markendarstellung werben. Achten Sie auch darauf, dass keine anderen Personen abgebildet sind. Mit ein bisschen Fantasie können Sie auch so eine ansprechende Darstellung gestalten.

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