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Kann Resturlaub übertragen werden?

Verfall vermeiden

Können Sie Ihre restlichen Urlaubstage in diesem Jahr nicht mehr aufbrauchen, müssen diese nicht unbedingt verfallen. Was gilt hier?

Eine Geschäftsfrau schreibt einen Zeitplan in ihren Terminkalender.

Rechtsfrage des Tages:

Nicht immer passt die Urlaubsplanung zum Jahresurlaub. Was passiert mit nicht verbrauchten Urlaubstagen? Verfallen diese mit dem Jahreswechsel?

Antwort:

Eigentlich fühlt es sich doch immer so an, als habe man viel zu wenig Urlaubstage für die Erholungswünsche. Und dennoch: Sei es aus persönlichen oder betrieblichen Gründen, nicht selten sind nicht alle Urlaubstage bis zum Jahresende verbraucht. Es gehört zu den klassischen Rechtsirrtümern, dass nicht verbrauchter Urlaub automatisch ins Folgejahr übertragen wird. Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sieht tatsächlich etwas anderes vor.

Sinn und Zweck des Urlaubs

Urlaub dient der Erholung und soll die Arbeits- und Leistungsfähigkeit wieder herstellen. Daher sieht das Bundesurlaubsgesetz auch einen gesetzlichen Mindesturlaub vor. Dieser muss auch eigentlich im jeweiligen Kalenderjahr genommen werden, um für die entsprechende Erholung zu sorgen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen in der Person des Arbeitnehmers nicht möglich war. Zu denken wäre beispielsweise an eine auftragsbedingte Urlaubssperre oder eine längere Erkrankung des Arbeitnehmers. In diesen Fällen kann der Resturlaub auch im Folgejahr noch genommen werden.

Ein Mann trägt seine Frau und seine Tochter huckepack auf dem Rücken.

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Nicht unbegrenzt

Schluss ist dann aber mit den alten Urlaubsansprüchen am 31. März. Dies ist das letzte Datum, bis zu dem Sie Ihren Resturlaub beantragt und genommen haben müssen. Aber auch von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen. Jeder Arbeitgeber kann zugunsten seiner Arbeitnehmer von dieser Regelung abweichen und auch zu einem späteren Zeitpunkt noch den Resturlaub gewähren. Oder ein Tarifvertrag regelt eine andere Grenze. Und letztlich gelten Besonderheiten bei neu angestellten Arbeitnehmern.

Gut zu wissen

Natürlich kann es jeden Arbeitnehmer ereilen, in den ersten drei Monaten des neuen Jahres krank zu sein. In diesem Fall verfällt der Anspruch auf Resturlaub nicht am 31. März. Allerdings muss der Arbeitnehmer nach Genesung seine restlichen Urlaubstage alsbald nehmen. Diese weiter anzusparen ist nicht möglich.

Nehmen Sie jetzt Urlaub!

Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können restliche Urlaubstage durchaus verfallen. Allerdings setzt ein Verlust des Resturlaubs voraus, dass der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer informiert. Er muss sie konkret und deutlich dazu auffordern, den Resturlaub zu nehmen. Auch muss er darauf hinweisen, dass dieser andernfalls verfällt (BAG, Urteil vom 19.02.2019, Aktenzeichen: 9 AZR 423/16). Diese Hinweise muss er seinen Angestellten zumindest in Textform zukommen lassen. Eine E-Mail reicht daher aus.

Antrag stellen?

Konnten Sie Ihren vollen Urlaub nicht nehmen, weil es im Betrieb eine Urlaubssperre gab, Sie erkrankt waren oder einen Angehörigen gepflegt haben, können Sie Ihren Resturlaub im ersten Quartal des Folgejahres nehmen. Einen Antrag müssen Sie nicht stellen, die zeitliche Grenze für den Verfall des Resturlaubs verschiebt sich automatisch auf den 31. März. Natürlich können Sie einen entsprechenden Antrag stellen, um auf Nummer sicher zu gehen. Oder Sie stellen gleich Ihren Urlaubsantrag, um die restlichen Urlaubstage rechtzeitig nach Jahreswechsel zu nutzen.

Stand: 14.10.2025

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